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Abkommen zwischen Deutschland und Somalia über kulturelle Zusammenarbeit

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Gesetzestext
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Titel: Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia über kulturelle Zusammenarbeit
Abkürzung:
Art: Völkerrechtlicher Vertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: Vereinbarung kultureller Zusammenarbeit
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 1990, Teil II, Nr. 14 (Tag der Ausgabe 25. April 1990), Seite 321–323
Fassung vom: 29. September 1988
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 6. April 1990
Inkrafttreten: 15. März 1990
Anmerkungen: zum Hören und Herunterladen:
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Quelle: Commons
siehe auch Kulturabkommen
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
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Bekanntmachung

Bekanntmachung des deutsch-somalischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 6. April 1990


Das in Mogadischu am 29. September 1988 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 13

am 15. März 1990

in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.

Bonn, den 6. April 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt



Abkommen

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia über kulturelle Zusammenarbeit


Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Demokratischen Republik Somalia –

in dem Wunsch, die kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Völkern zu vertiefen,

in der Überzeugung, daß der kulturelle Austausch die gegenseitige Zusammenarbeit und das Verständnis für die Kultur und das Geistesleben sowie die Lebensform des anderen Volkes fördern wird –

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Beide Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegenseitige Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und einander bei der Erreichung dieses Zieles zu helfen.

Artikel 2

(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils geltenden Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu vereinbarenden Bedingungen die Gründung und Tätigkeit kultureller Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen Land erleichtern und fördern.
(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Kulturinstitute, allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, nichtschulische Bildungseinrichtungen, Bibliotheken und ähnliche wissenschaftliche und kulturelle Institutionen. Den entsandten Fachkräften dieser Institutionen sind im offiziellen Auftrag wissenschaftlich-kulturell oder pädagogisch tätige entsandte oder vermittelte Einzelpersonen gleichgestellt.
(3) Die Vertragsparteien gewähren den entsandten Fachkräften dieser Einrichtungen sowie den ihnen gemäß Absatz 2 gleichgestellten Einzelpersonen und ihren Familienangehörigen im Rahmen ihrer geltenden Rechtsvorschriften alle Erleichterungen [322] bei der Ein- und Ausreise, der Ein- und Ausfuhr ihres Umzugsgutes, bei der Erteilung der notwendigen Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis sowie bei der Durchführung ihrer Aufgaben im Gastland.
(4) Die Vertragsparteien werden um steuerliche und sonstige Abgabenfreiheit für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen und Einrichtungen bemüht sein, soweit es die geltenden innerstaatlichen Gesetze und Verordnungen zulassen.
(5) Der Status der kulturellen Einrichtungen im Sinne der Absätze 1 und 2 und ihrer entsandten Mitarbeiter sowie der Status anderer Fachkräfte, die von den Vertragsparteien im Rahmen ihrer kulturellen Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern entsandt oder vermittelt werden, wird auf Vorschlag einer der Vertragsparteien durch eine besondere Vereinbarung geregelt.

Artikel 3

Auf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens einschließlich der Hochschulen, allgemeiner und beruflicher Schulen, Organisationen und Einrichtungen der nichtschulischen beruflichen Bildung und Weiterbildung für Erwachsene, der Schul- und Berufsbildungsverwaltungen und anderer Bildungs- und Forschungseinrichtungen werden die Vertragsparteien, um zur Zusammenarbeit in allen ihren Formen zu ermutigen, bemüht sein,
1. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum Zweck der Information und des Erfahrungsaustausches zu unterstützen;
2. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwaltungspersonal, Lehrkräften, Ausbildern, Studenten, Schülern und Auszubildenden zu Informations-, Studien-, Forschungs- und Ausbildungsaufenthalten zu unterstützen;
3. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und didaktischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und Informationsmaterial und Lehrfilmen sowie die Veranstaltung entsprechender Fachausstellungen zu fördern;
4. die Beziehungen zwischen den Hochschulen beider Länder und anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen zu fördern.

Artikel 4

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten qualifizierten Studenten und Wissenschaftlern der jeweils anderen Vertragspartei Stipendien zur Ausbildung, zur Fortbildung und zu Forschungsarbeiten zur Verfügung stellen, sofern die Voraussetzungen hierfür bestehen.

Artikel 5

Die Vertragsparteien werden bemüht sein, das Studium der Sprache, der Kultur und der Literatur des anderen Landes zu fördern.

Artikel 6

Um eine bessere Kenntnis der Kunst, Literatur und verwandter Gebiete des jeweils anderen Landes zu vermitteln, werden sich die Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bemühen, entsprechende Maßnahmen durchzuführen und einander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten, insbesondere
1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veranstaltung von Konzerten, Theateraufführungen und anderen künstlerischen Darbietungen;
2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisation von Vorträgen und Vorlesungen;
3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern der verschiedenen Bereiche des kulturellen Lebens, insbesondere der Literatur, der Musik, der darstellenden und bildenden Künste, zur Entwicklung der Zusammenarbeit, zum Erfahrungsaustausch sowie zur Teilnahme an Tagungen und ähnlichen Veranstaltungen;
4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Verlagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei dem Austausch von Fachleuten und Material;
5. bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der schöngeistigen, wissenschaftlichen und Fachliteratur.

Artikel 7

Die Vertragsparteien werden bemüht sein, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und im Rahmen der jeweils geltenden Rechtsvorschriften die Zusammenarbeit bei der historischen und archäologischen Forschung sowie im Bereich des Museums- und Archivwesens und Maßnahmen zur Erhaltung historischer Baudenkmäler, Kunstwerke und Handschriften zu fördern.

Artikel 8

Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens, des Fernsehens und des Hörfunks die Zusammenarbeit der betreffenden Anstalten in ihren Ländern sowie die Herstellung und den Austausch von Filmen und anderen audiovisuellen Medien, die den Zielen dieses Abkommens dienen können, im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen.

Artikel 9

Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, den Jugendaustausch sowie die Zusammenarbeit zwischen den Jugendorganisationen und Institutionen der außerschulischen Jugendbildung zu fördern.

Artikel 10

Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sportlern und Sportmannschaften ihrer Länder ermutigen und bestrebt sein, die Zusammenarbeit im Bereich des Sports (auch an Schulen und Hochschulen) zu fördern.

Artikel 11

Die Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf Ersuchen einer Vertragspartei abwechselnd in einem der beiden Staaten zusammentreten, um die Bilanz des im Rahmen dieses Abkommens erfolgten Austausches zu ziehen und Empfehlungen für die weitere kulturelle Zusammenarbeit zu erarbeiten.

Artikel 12

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik Somalia innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt. [323]

Artikel 13

Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander davon unterrichten, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.

Artikel 14

Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren und verlängert sich danach jeweils um den gleichen Zeitraum, sofern es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt wird.

Geschehen zu Mogadischu am 29. September 1988 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
A.-M. Peters


Für die Regierung der Demokratischen Republik Somalia
Abdullahi Mohamed Mire