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Abkommen zwischen Deutschland und Ruanda über kulturelle Zusammenarbeit

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Gesetzestext
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Titel: Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ruanda über kulturelle Zusammenarbeit
Abkürzung:
Art: Völkerrechtlicher Vertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: Vereinbarung kultureller Zusammenarbeit
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 1991, Teil II, Nr. 27 (Tag der Ausgabe 18. Oktober 1991), Seite 1046–1049
Fassung vom: 23. Mai 1990
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 4. September 1991
Inkrafttreten: 2. April 1991
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Quelle: Commons
siehe auch Kulturabkommen
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
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[1046]

Bekanntmachung

Bekanntmachung des deutsch-ruandischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 4. September 1991


Das in Kigali am 23. Mai 1990 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ruanda über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 13 und die durch Notenwechsel vom selben Tag geschlossene Vereinbarung zu den Artikeln 2 und 3 des Abkommens nach ihrem letzten Absatz

am 2. April 1991

in Kraft getreten; das Abkommen und die einleitende deutsche Note der Vereinbarung werden nachstehend veröffentlicht.

Bonn, den 4. September 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt



Abkommen

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ruanda über kulturelle Zusammenarbeit


Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Republik Ruanda –

in dem Wunsch, durch enge Zusammenarbeit auf kulturellem Gebiet das Verständnis für Kultur und Geistesleben des anderen Volkes sowie für seine Lebensform zu fördern –

sind wie folgt übereingekommen.

Artikel 1

Beide Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegenseitige Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und einander bei der Erreichung dieses Zieles zu helfen.

Artikel 2

(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen der jeweiligen Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu vereinbarenden Bedingungen bestrebt sein, in ihrem Hoheitsgebiet die Gründung und die Tätigkeit kultureller Einrichtungen der anderen Vertragspartei zu erleichtern und zu fördern. Diese Einrichtungen haben im wesentlichen den Zweck, Kultur und Sprache der anderen Vertragspartei zu verbreiten.
(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Kulturzentren, allgemeinbildende und berufsbildende Schulen sowie nichtschulische Bildungseinrichtungen, Bibliotheken und ähnliche wissenschaftliche und kulturelle Institutionen.
(3) Der Status der von den Vertragsparteien im Rahmen der kulturellen Zusammenarbeit im offiziellen Auftrag entsandten oder vermittelten Fachkräfte wird durch eine besondere Vereinbarung geregelt.

Artikel 3

(1) Auf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens einschließlich der Hochschulen, allgemeinbildender und berufsbildender schulischer Einrichtungen, Organisationen und Einrichtungen der nichtschulischen beruflichen Bildung und der Weiterbildung für Erwachsene, der Schul- und Berufsbildungsverwaltungen und anderer Bildungs- und Forschungseinrichtungen werden die Vertragsparteien, um zur Zusammenarbeit in allen ihren Formen zu ermutigen, bemüht sein,
1. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum Zweck der Information und des Erfahrungsaustauschs zu unterstützen;
2. den Austausch von Wissenschaftlern, Lehrkräften, Ausbildern, Studenten, Schülern und Facharbeitern zu Informations-, Studien-, Forschungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungsaufenthalten sowie gemeinsame oder einzelne Forschungsvorhaben zu unterstützen;
3. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und didaktischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und Informationsmaterial [1047] und Lehrfilmen zu entwickeln sowie die Veranstaltung entsprechender Fachausstellungen zu fördern;
4. die Beziehungen zwischen den beiderseitigen Hochschulen und anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen zu fördern.
(2) In der Absicht, die Zusammenarbeit im Schul- und Hochschulbereich weiterzuentwickeln und die Fortsetzung der Ausbildung in einer Einrichtung der anderen Vertragspartei zu ermöglichen, werden die Vertragsparteien Informationen über das Bildungswesen austauschen.

Artikel 4

(1) Beide Seiten stimmen darin überein, daß der Nutzen von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen – und insbesondere von zu diesem Zweck vereinbarten Studienprogrammen – von der angemessenen Anerkennung der dabei erworbenen formalen Qualifikationen im Heimatland bestimmt wird.
(2) Sie werden deshalb – falls eine Seite dies wünscht – in Konsultationen eintreten, um zu gewährleisten, daß die bei den Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen erworbenen formalen Qualifikationen im Heimatland in einer Weise anerkannt werden, die den Zugang zu beruflichen Tätigkeiten und Laufbahnen auf einem Niveau ermöglichen, das den erworbenen fachlichen Qualifikationen entspricht.

Artikel 5

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten qualifizierten Studenten, Fachkräften und Wissenschaftlern der anderen Seite zur Ausbildung, Fortbildung oder zu Forschungsarbeiten Stipendien zur Verfügung stellen.

Artikel 6

Die Vertragsparteien werden bemüht sein, das Studium der Sprache, der Kultur und der Literatur des anderen Landes zu fördern.

Artikel 7

Um eine bessere Kenntnis der Kunst, der Literatur und verwandter Gebiete der jeweils anderen Seite zu vermitteln, werden sich die Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bemühen, entsprechende Maßnahmen durchzuführen und einander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten, insbesondere
1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veranstaltung von Konzerten und Theateraufführungen und anderen künstlerischen Darbietungen;
2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisation von Vorträgen und Vorlesungen;
3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern der verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbesondere der Literatur, der Musik, der darstellenden und bildenden Künste, die der Entwicklung der Zusammenarbeit, dem Erfahrungsaustausch sowie der Teilnahme an Tagungen und ähnlichen Veranstaltungen dienen;
4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Verlagswesens und des Umgangs mit Urheberrechten, der Bibliotheken, Archive, Museen und der historischen Stätten und Denkmäler sowie bei dem Austausch von Fachleuten und Material;
5. bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der schöngeistigen, wissenschaftlichen und Fachliteratur;
6. bei der Anbahnung von Partnerschaften zwischen kulturellen Einrichtungen;
7. bei der Ausbildung des im Kulturbereich tätigen Personals.

Artikel 8

Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens, des Fernsehens und des Hörfunks die kulturelle Zusammenarbeit der entsprechenden Anstalten in ihren Ländern sowie den Austausch von Filmen und anderen audiovisuellen Medien, die den Zielen dieses Abkommens dienen können, im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen.

Artikel 9

Die Vertragsparteien werden sich bemühen, die Zusammenarbeit zwischen den Jugendorganisationen und anderen Institutionen der außerschulischen Jugendbildung sowie den Jugendaustausch zu fördern.

Artikel 10

Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sportlern und Sportmannschaften ihrer Länder ermutigen und bestrebt sein, die Zusammenarbeit im Bereich des Sports (einschließlich Schul- und Hochschulsport) und der Freizeit zu fördern.

Artikel 11

Die Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf Ersuchen einer Vertragspartei abwechselnd in einem der beiden Staaten zusammentreten, um die Bilanz des im Rahmen dieses Abkommens erfolgten Austauschs zu ziehen und Empfehlungen für die weitere Entwicklung der kulturellen Zusammenarbeit zu erarbeiten.

Artikel 12

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Ruanda innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 13

Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.

Artikel 14

Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren und verlängert sich danach jeweils um den gleichen Zeitraum, sofern es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt wird.

Geschehen zu Kigali am 23. Mai 1990 in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Uwe Schramm


Für die Regierung der Republik Ruanda
Casimir Bizimungu


[1048]

Notenwechsel

Botschaft
der Bundesrepublik Deutschland
Verbalnote

Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit der Republik Ruanda im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die nachstehende Vereinbarung zu den Artikeln 2 und 3 des deutsch-ruandischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit vom 23. Mai 1990 vorzuschlagen:

1. Im Einklang mit dem Kulturabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ruanda gilt diese Vereinbarung für die in Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen, deren Fachkräfte und andere Fachkräfte, die im Rahmen der Zusammenarbeit der beiden Länder auf kulturellem, erzieherischem, wissenschaftlichem und sportlichem Gebiet entsandt bzw. vermittelt werden und die als Berater, Forscher, Wissenschaftler, Professoren, Lehrer oder Dozenten beschäftigt sind.
2. Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen des geltenden Rechts Abgabenfreiheit für Ausstattungs- und Ausstellungsgegenstände (z. B. Dienstfahrzeuge, technische Geräte, Möbel, belichtete Filme, Bücher, Zeitschriften, Bild- und Tonmaterial), die für die unter Nummer 1 bezeichneten öffentlichen kulturellen Einrichtungen der anderen Vertragspartei eingeführt werden.
3. Die Regierung der Republik Ruanda, in Anwendung von Artikel 5 des Abkommens über technische Zusammenarbeit vom 22. November 1979,
a) gewährt den entsandten Fachkräften und ihren Familienangehörigen jederzeit die ungehinderte Ein- und Ausreise nach bzw. aus Ruanda;
b) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepublik Deutschland an entsandte Fachkräfte gezahlten Vergütungen keine Steuern oder sonstige öffentliche Abgaben;
c) gestattet den von den verschiedenen Einrichtungen entsandten Fachkräften und ihren Familienangehörigen während der Dauer ihres Aufenthalts die abgaben- und kautionsfreie Ein- und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Gebrauch bestimmten Gegenstände; dazu gehören auch je Haushalt ein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine Tiefkühltruhe, eine Waschmaschine, ein Herd, ein Fernsehgerät, ein Rundfunkgerät, ein Plattenspieler, ein Tonbandgerät, kleinere Elektrogeräte sowie je Person ein Klimagerät, ein Heizgerät, ein Ventilator und eine Foto- und Filmausrüstung; die abgaben- und kautionsfreie Ein- und Ausfuhr von Ersatzgegenständen ist ebenfalls gestattet, wenn die eingeführten Gegenstände unbrauchbar geworden oder abhanden gekommen sind;
d) gestattet den entsandten Fachkräften und ihren Familienangehörigen die Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und anderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen Bedarfs;
e) erteilt den entsandten Fachkräften und ihren Familienangehörigen gebühren- und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen.
Die Regelung nach den Buchstaben a und e gilt auch für Fachkräfte, Wissenschaftler und kulturell tätige Einzelpersonen, die sich im Rahmen der Kulturbeziehungen zwischen beiden Ländern nur kurzfristig im Gastland aufhalten. Diesen Personen wird die zoll-, abgaben- und kautionsfreie Ein- und Ausfuhr ihres Reisegepäcks sowie der für die Durchführung ihres Auftrags notwendigen Materialien und Ausrüstungsgegenstände gestattet.
4. Die Befreiungen nach Nummer 3 werden gewährt, wenn die diplomatische Vertretung der entsendenden Vertragspartei die tatsächlichen Voraussetzungen der Befreiung bestätigt.
5. Den Fachkräften und ihren Familienangehörigen werden während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
a) in Zeiten nationaler und internationaler Krisen die Heimschaffungserleichterungen gewährt, welche die beiden Regierungen ausländischen Fachkräften im Einklang mit den jeweils geltenden Gesetzen einräumen,
b) die nach dem allgemeinen Völkerrecht bestehenden Rechte im Fall der Beschädigung oder des Verlusts ihres Eigentums infolge öffentlicher Unruhen gewährt.
6. Erleichterungen verwaltungstechnischer Art werden unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten in beiden Ländern in besonderen Notenwechseln vereinbart. [1049]
7. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Ruanda innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Falls sich die Regierung der Republik Ruanda mit den unter den Nummern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Republik Ruanda zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ruanda bilden, die gleichzeitig mit dem Abkommen vom 23. Mai 1990 über kulturelle Zusammenarbeit in Kraft tritt.

Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlaß, das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit der Republik Ruanda erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Kigali, den 23. Mai 1990


L. S.


An das
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
und internationale Zusammenarbeit
der Republik Ruanda

Kigali