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Abkommen zwischen Deutschland und Costa Rica über kulturelle Zusammenarbeit

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Gesetzestext
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Titel: Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Costa Rica über kulturelle Zusammenarbeit
Abkürzung:
Art: Völkerrechtlicher Vertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: Vereinbarung kultureller Zusammenarbeit
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 1981, Teil II, Nr. 28 (Tag der Ausgabe 16. September 1981), Seite 666–667
Fassung vom: 29. August 1979
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 24. August 1981
Inkrafttreten: 21. Mai 1981
Anmerkungen: zum Hören und Herunterladen: Änderungsprotokoll 1992 siehe: [1]
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Commons
siehe auch Kulturabkommen
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
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[666]

Bekanntmachung

Bekanntmachung des deutsch-costaricanischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 24. August 1981


Das in San Jose am 29. August 1979 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Costa Rica über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 8

am 21. Mai 1981

in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.

Bonn, den 24. August 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele

Abkommen

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Costa Rica über kulturelle Zusammenarbeit


Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Republik Costa Rica –

von dem Wunsch geleitet, die Beziehungen zwischen ihren Völkern auf dem Gebiet der Kultur, einschließlich der Wissenschaft und Bildung zu verstärken, und

überzeugt, daß die freundschaftliche Zusammenarbeit und der kulturelle Austausch das Verständnis für Kultur und Geistesleben sowie für die Lebensform des anderen Volkes fördern werden –

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Beide Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegenseitige Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und einander bei der Erreichung dieses Zieles zu helfen.

Artikel 2

(1) Zu diesem Zweck wird jede Vertragspartei bestrebt sein, kulturelle Einrichtungen der anderen Vertragspartei im Rahmen der jeweils geltenden Rechtsvorschriften und unter von beiden zu vereinbarenden Bedingungen zuzulassen und nach Möglichkeit deren Tätigkeit zu erleichtern und zu fördern.
(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatz 1 sind insbesondere Schulen, Kulturinstitute, Bibliotheken und ähnliche wissenschaftliche und kulturelle Institutionen.
(3) Die Vertragsparteien gewähren den entsandten Kräften dieser Einrichtungen sowie den von ihnen unterhaltenen Familienangehörigen im Gastland nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsvorschriften alle für die ordnungsgemäße Durchführung ihrer Aufgaben notwendigen Erleichterungen bei der Ein- und Ausreise sowie für ihren Aufenthalt und ihre Tätigkeit.
(4) Jede Vertragspartei wird bemüht sein, soweit es die geltenden innerstaatlichen Gesetze und Verordnungen zulassen, Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben, die auf die in Ziffern (1), (2) und (3) genannten Personen und Einrichtungen anwendbar sind, zu gewähren.

Artikel 3

(1) Die Vertragsparteien werden bemüht sein, den Austausch und die Zusammenarbeit im Bereich der Wissenschaft, des Unterrichts- und Erziehungswesens, der darstellenden und bildenden Künste und der Musik zu fördern.
(2) Sie werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten Studenten, Wissenschaftlern und Forschern der anderen Seite Stipendien zur Ausbildung, Fortbildung oder zu Forschungsarbeiten zur Verfügung stellen. [667]

Artikel 4

Die Vertragsparteien werden sich um eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Filmwesens, des Fernsehens und des Hörfunks bemühen.

Artikel 5

Die Vertragsparteien werden sich bemühen, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Jugend- und Erwachsenenbildung, den Jugendaustausch sowie die Zusammenarbeit im Bereich des Sports zu fördern.

Artikel 6

Die Vertragsparteien werden bemüht sein, das Studium der Sprache, der Kultur und der Literatur der anderen Vertragspartei zu fördern.

Artikel 7

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Costa Rica innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 8

Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald beide Regierungen einander mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

Artikel 9

Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen, vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an gerechnet. Sofern es nicht mindestens sechs Monate vor Ablauf der Frist von fünf Jahren schriftlich gekündigt wird, verlängert sich seine Gültigkeit auf unbestimmte Zeit, und es bleibt in Kraft, bis eine der Vertragsparteien es mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich kündigt.

Geschehen zu San Jose am 29. August 1979 in zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jürgen Scholl
Botschafter


Für die Regierung der Republik Costa Rica
Lic. Bernd Niehaus
Minister a. i.