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ADB:Willading, Johann Friedrich

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Artikel „Willading, Johann Friedrich“ von Emil Blösch in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 43 (1898), S. 245–247, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Willading,_Johann_Friedrich&oldid=- (Version vom 4. November 2024, 21:02 Uhr UTC)
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Willading: Johann Friedrich (v.) W. (1641–1718), von Bern, war der Sohn des Rathsherrn Christian W., der, aus altpatricischem Geschlecht, als Mitglied des Kleinen (täglichen) Rathes und als Landvogt zu Trachselwald der Stadt und dem Staate große Dienste geleistet hatte und 1694 gestorben ist. Die Mutter hieß Dorothea Tscharner. Er wurde getauft – der Tag der Geburt wird nirgends angegeben – am 7. Februar 1641. Nach der üblichen Vorbereitung zu dem in der angesehenen und begüterten Familie selbstverständlichen Staatsdienste wurde er 1673 in den Großen Rath aufgenommen, erhielt im folgenden Jahre das Amt des Großwaibels und 1677 dasjenige des Landvogts zu Aarwangen, folgte sodann 1694 seinem Vater als Mitglied des Kleinen Rathes und 1698 auch in der Würde eines Venners der Metzgerzunft. Seit 1694 war er Vorsteher der Salzverwaltung. Zu Ostern 1708 endlich wurde er als Schultheiß an die Spitze der Staatsregierung erhoben, nachdem ihm schon bei einer früheren Wahl im J. 1700 nur eine einzige Stimme gefehlt hatte.

W. galt, wie ein Zeitgenosse sagt, „als ein sehr kluger und dabei ernsthafter Mann“, der sich in den Regierungsgeschäften durch Umsicht und Ruhe ebenso wie durch Hingebung und Eifer bewährte. Vom Jahre 1694 hinweg hatte er nicht allein an der Leitung und Verwaltung des ausgedehnten Bernischen Gebietes bedeutenden Antheil, sondern er war nun auch fast regelmäßig berufen, die Interessen seiner Stadt im Kreise der eidgenössischen Boten, auf den Tagsatzungen und bei den Besprechungen der Evangelischen Stände zu vertreten. Wir finden ihn nicht weniger als 98 Mal in den „Eidgenössischen Abschieden“ als Berner Gesandter genannt. Hier fiel ihm namentlich eine wichtige Aufgabe zu, als es sich um die Ordnung der Erbfolge im Fürstenthum Neuenburg handelte. Schon 1694 wurde er mit einer Sendung nach Neuenburg betraut, um, wie es ausdrücklich heißt, „die diplomatischen Schliche der Franzosen zu durchkreuzen“, welche nach dem Tode des Herzoges von Longueville das Fürstenthum wieder einem französischen Bewerber, dem Prinzen von Conti, zuzuwenden versuchten. Seine Stellung war um so schwieriger, da die katholischen Kantone der Schweiz aus confessionellen Rücksichten diese Ansprüche Frankreichs unterstützten. Er kam in scharfen Gegensatz zu der bisher übermächtigen französischen Partei, und doch wurde das Gewicht seines Einflusses in dieser Sache so sehr anerkannt, daß 1699 die Tagsatzung „wegen Abwesenheit des Venners W. die bezügliche Berathung einstweilen einstellte“. Eine Sendung zum Gesandten Frankreichs, de Puysieux, nach dessen Residenz in Solothurn, führte er mit großem diplomatischen Geschicke. Doch erst 1707, als nach dem Absterben der Wittwe des letzten Fürsten von Neuenburg die Frage zum Entscheid kommen mußte, gelang es den vereinten Bemühungen Willading’s und seines Amtsgenossen J. R. Sinner (s. A. D. B. XXXIV, 394), die für Bern – und gewiß für die ganze Eidgenossenschaft und für das Fürstenthum selbst – glücklichste Lösung zu finden. Der König von Preußen wurde als nächstberechtigter Erbe von Neuenburg anerkannt und damit die schweizerische Grenze einigermaßen gegen Frankreich gedeckt. Die Aufnahme und Versorgung religiöser Flüchtlinge aus Frankreich und aus den piemontesischen Thälern hat W. 1694 und 1699 vielfach beschäftigt; im J. 1698 und 1699 zeigte er sich freilich selbst als Anhänger eines äußerst starren Glaubensbegriffs, indem er als Mitglied der damals in Bern eingesetzten „Religions-Commission“ die harmlosen [246] Pietisten verfolgte. Als der Ausbruch des Spanischen Erbfolgekrieges auch die Schweiz beunruhigte und die Sicherheit ihrer Grenzen bedrohte, kam W. mehrfach in die Lage, im Auftrage der Tagsatzung um die Anerkennung der Neutralität unterhandeln zu müssen. Dabei konnte man sich in Bern unmöglich verhehlen, daß eine Festsetzung Frankreichs nicht allein in Spanien, sondern auch an der Südgrenze der Schweiz, im Herzogthum Mailand, die Unabhängigkeit des Landes ernstlich gefährden würde. Im J. 1701 hatte W. einen Handelsvertrag mit Frankreich abzuschließen und 1705 und 1706 im Verein mit einem Züricher Gesandten im Namen der beiden Städte ein Bündniß mit Venedig zu erneuern. Es ist charakteristisch für den Bernischen Staatsmann, daß er für das letztere den Grund anführte, es liege im Interesse freier Staaten, sich gegen monarchische Gewalt zu schützen. Ihm selbst hat dasselbe die Auszeichnung des Marcusordens verschafft. Bedeutsam für die allgemeine europäische Politik, aber auch außerordentlich schwierig wurde die Stellung des Berner Schultheißen im weiteren Verlaufe des Spanischen Erbfolgekriegs, als die Schweiz – und Bern voran – die Hoffnung hegen konnte, die Freigrafschaft Burgund wieder von Frankreich abzulösen und damit sich selbst von der Uebermacht dieses Nachbarstaates unabhängig zu machen. Die überschlauen diplomatischen Künste des Bernischen Unterhändlers, de St. Saphorin, und die vielleicht damit zusammenhängenden wiederholten Verletzungen des schweizerischen Gebiets durch die kaiserliche Armee, im August 1709 bei Basel, zogen W. arge Verlegenheiten zu. Mehr als jemals war die Schweiz selbst nach den Religionsbekenntnissen getheilt, trat doch eben jetzt eine andere Frage in den Vordergrund: der Streit zwischen dem Abt von St. Gallen und seinen in der Mehrzahl reformirten Unterthanen im Toggenburger-Thale, die sich auf ihre alten Landesfreiheiten beriefen, während der Abt als Reichsfürst den Kaiser und den Reichstag zu Regensburg für seine fürstlichen Rechte in Bewegung setzen wollte. W. selbst mußte 1707 als Abgeordneter der evangelischen Kantone in St. Gallen mit dem Abte verhandeln, allein im Mai 1712 brach der Bürgerkrieg aus, der nun die beiden Religionsparteien gegen einander in die Waffen rief. Bern und Zürich blieben Sieger, und wieder war es jetzt der Schultheiß W., der 1713 und 1714 die Friedensunterhandlungen zu führen hatte mit dem aus seinem Kloster geflüchteten Abte. Allein die Angelegenheit zog sich in die Länge, erst am 15. Juni 1718 kam der Friede zu Stande; am 12. August wurde er von Bern angenommen und dem Schultheißen der Dank des Landes ausgesprochen. Nur vier Monate später, am 15. December 1718, ist derselbe plötzlich gestorben. W. hinterließ aus drei Ehen, nachdem er die aus der zweiten Verbindung geborenen vier Kinder sehr früh wieder verloren, nur eine einzige Tochter, Anna Margareta, welche dann ihrem Gatten, dem nachherigen Schultheißen Hieronymus v. Erlach (s. A. D. B. VI, 216) ein ungewöhnlich großes, auf 1,300,000 Berner Pfund geschätztes Vermögen zubrachte. W. besaß die ansehnlichen Herrschaften Urtenen und Mattstetten und hatte auch das schön gelegene, seither unter dem Namen „Hofwyl“ durch Ph. Em. v. Fellenberg berühmt gewordene Gut Wylhof für sich erworben. Am 16. März 1710 hatte ihn Kaiser Josef I. in den Adelstand erhoben, gestützt auf die freilich unerwiesene Voraussetzung, daß seine Familie von einem nach dem Dorfe Willadingen genannten rittermäßigen Ministerialgeschlechte abstamme. Die Erbgüter Willading’s gingen auf einen Brudersohn über, Christian Rudolf W., der, geboren 1690, ebenfalls zu den hervorragenden Bernischen Staatsmännern gehörte; derselbe starb, nachdem er das Schultheißenamt abgelehnt aber mehrere Gesandtschaften mit Glück ausgeführt hatte, im J. 1751.

v. Tillier, Geschichte des Freistaates Bern IV u. V. – Leu, Helvet. [247] Lexikon XIX, 469. – Amtl. Sammlung d. Eidg. Abschiede VI, 2 u. VII, 1. – J. R. Gruner, Genealogien der Berner Geschlechter, Handschrift d. Berner Stadtbibliothek. – Zu vergleichen ist aber ganz vorzüglich: Schweizer, P., Geschichte d. Schweizerischen Neutralität I, besonders S. 419–457, wo auch die übrige Litteratur angegeben ist. Hier werden gegen Willading’s Schwiegersohn, H. v. Erlach, harte Vorwürfe ausgesprochen, die theilweise auch W. selbst mitberühren, aber vielleicht doch nicht völlig gerechtfertigt sind. Es war hier nicht gestattet, näher darauf einzutreten.