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ADB:Turin, Ernst Xaver

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Artikel „Turin, Ernst Xaver“ von Wilhelm Bäumker in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 39 (1895), S. 10–11, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Turin,_Ernst_Xaver&oldid=- (Version vom 14. November 2024, 23:02 Uhr UTC)
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Turin: Ernst Xaver T., geboren am 21. Jan. 1738 zu Erfurt, studirte in Mainz Theologie, wurde dann Hofmeister bei einem Herrn v. Greifenklau und im J. 1772 Pfarrer an der St. Ignazkirche in Mainz. Im J. 1774 wurde er zum geistlichen Rath und Schulinspector und 1778 zum Fiscal ernannt. Nach Reorganisation des Bisthums (1802) erwählte ihn der Bischof Colmar zu seinem Generalvicar. Dieses Amt legte T. 1806 nieder, um wieder seine frühere Pfarrstelle zu übernehmen. Im J. 1775 machte er eine Reise nach Paris und 1791 eine solche nach Rom. Er starb am 2. August 1810 in Mainz. T. gehört wie Denis und Riedel zu den besseren Kirchenliederdichtern seiner Zeit. Seine [11] Dichtungen sind enthalten in dem Buche: „Sammlung geistlicher Lieder.“ Von Ernst Xaver T., Erzbischöflich-mainzischen geistlichen Rath und Pfarrer zu St. Ignaz in Mainz. Mit Erlaubniß des hohen erzbischöflichen Vicariats. Mainz, gedruckt in der kurfürstlich privileg. St. Rochus Hospitals-Buchdruckerey 1778. Die meisten Lieder dieser Sammlung sind von T. gedichtet (W. Bäumker, Das kath. deutsche Kirchenlied III, 94). Im J. 1787 gab T. ein rationalistisch gefärbtes Gesangbuch heraus: „Neues christkatholisches Gesang- und Gebetbuch für die Mainzer Erzdiözes. Mit kurf. gnädigstem Privilegium und Erlaubniß der Obern“. Mainz, gedruckt im Verlage der St. Rochus Hospitals-Buchdruckerey durch Franz Wendelin Cordon. Dieses Gesangbuch wurde durch ein Rescript des Erzbischofes Karl Joseph vom J. 1788 allen Pfarrern zur Einführung vorgeschrieben. Volk und Clerus opponirten, an vielen Stellen kam es zu unliebsamen Auftritten in der Kirche, so daß schließlich die bewaffnete Macht aufgeboten werden mußte, um dem erzbischöflichen Befehl Geltung zu verschaffen. (W. Bäumker a. a. O. S. 15, 107, 150 ff.)