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ADB:Tönsen, Marcus

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Artikel „Tönsen, Marcus“ von Carsten Erich Carstens in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 38 (1894), S. 441–442, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:T%C3%B6nsen,_Marcus&oldid=- (Version vom 4. November 2024, 21:04 Uhr UTC)
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Tönsen: Marcus T., Rechtsgelehrter. Er war geboren im Dorfe Kius, Kirchspiel Ulsnis in Angeln (Schleswig-Holstein) am 30. November 1772 als Sohn eines Landmanns. Vorbereitet auf der Domschule in der Stadt Schleswig, widmete er sich von 1790 an dem theologischen Studium und bestand 1796 das theologische Amtsexamen auf Gottorf. Gleich darauf ward er Prediger an der deutschen Gemeinde in Dublin. 1799 legte er jedoch dieses Amt nieder und studirte von der Zeit an wieder in Kiel die Rechte und bestand 1801 die juristische Prüfung mit dem höchsten Prädicat (erster Charakter). Nun ward er Untergerichtsadvocat in Kiel 1802, dazu 1804 Universitätssyndikus, 1805 Obergerichtsadvocat, aber in demselben Jahre noch königl. Hardesvogt der Tonder- und Hoyerharde in Tondern. In diesem Amte verblieb er bis 1816, da er dem Ruf als ordentlicher Professor der Rechte an der Universität Kiel Folge leistete. 1817 creirte ihn die juristische Facultät daselbst zum Dr. juris in honorem. 1841 erhielt er den Charakter als königl. Etatsrath. 1850 wurde er pensionirt und starb am 11. Juli 1861. – Von ihm erschien zunächst: „Glosse einiger Fragmente der revidirten Landgerichtsordnung“, 1802 und später eine Ausgabe der Schleswig-Holsteinischen Landgerichtsordnung, nebst einem Anhang, 1821. Seine Hauptschrift ist: „Grundzüge eines allgemeinen positiven Privatrechts, dargestellt aus einem positiv-rechtlichen Princip“, 1828. Diese Studien hat er fortgesetzt in seinen „Beiträgen zur Kritik und zur Basis eines allgemeinen positiven Privatrechts“, 1842, wovon jedoch nur das erste Heft des ersten Bandes erschienen ist. – Der Verfasser hat sich die Aufgabe gestellt, ein von jeder bürgerlichen Gesellschaft anerkanntes und folglich anwendbares Naturrecht selbst construirend darzustellen. Es soll ein System des Rechts aus der Thatsache der bürgerlichen Gesellschaft und aus den einfachen in diesem Factum enthaltenen Elementen abgeleitet werden. Nach einer allgemeinen Entwicklung des in dem Factum der bürgerlichen Gesellschaft ausgesprochenen legislativen Willens und seiner verschiedenen Richtungen, folgt eine Anwendung der so gewonnenen allgemeinen Grundsätze auf das Recht des Eigenthums und auf die contractlichen Verhältnisse. – Mit sechs seiner Collegen nahm T. auch theil an der politischen Schrift: „Das Staats- und Erbrecht des Herzogthums Schleswig. Kritik des [442] Commissionsbedenkens über die Successionsverhältnisse des Herzogthums Schleswig“. Hamburg 1846.

Lübker-Schröder, S.-H. Schriftstellerlexikon II, 640. – Alberti II, 477. – Volbehr, Professoren und Docenten der Univ. Kiel. 1887. S. 26.