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ADB:Swawe, Bartholomäus

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Artikel „Swawe, Bartholomäus“ von Martin Wehrmann in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 54 (1908), S. 641–643, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Swawe,_Bartholom%C3%A4us&oldid=- (Version vom 4. November 2024, 21:31 Uhr UTC)
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Swawe: Bartholomäus S., evangelischer Bischof von Cammin, 1545–1549.

Als Sohn des Bürgermeisters von Stolp Jürgen Swawe (oder Suave) wurde Bartholomäus im August 1494 geboren. Er wurde in dem Jageteuffelschen Collegium zu Stettin erzogen und bewies dieser 1399 gestifteten Erziehungsanstalt seine Dankbarkeit durch ein Legat von 400 Thalern, das er ihr testamentarisch bestimmte. 1509 ist S. in Leipzig immatriculirt worden; ob er noch an anderen Universitäten studirte, ist unbekannt. Als pecuniäre Unterstützung für seine Studien erhielt er im Januar 1510 von Bischof Martin von Cammin eine Vicarie in Stolp, die kurz vorher sein Oheim Johann Swawe, Vicedominus von Cammin, mit anderen Geistlichen errichtet hatte. Er wird in der betreffenden Urkunde clericus genannt, doch deutet dieser Ausdruck keineswegs darauf hin, daß er geistliche Weihen empfangen habe, sondern ist nur als Bezeichnung für einen Studenten gebraucht, wie sie damals nicht selten angewandt wurde (vgl. Balt. Studien XXXIX, S. 270). In einer Urkunde vom 23. Februar 1515 wird er auch als clericus erwähnt; demnach scheint er damals noch studirt zu haben. Er soll auch nach Italien gezogen sein und sich in Rom sieben Jahre aufgehalten haben. Doch ist über sein Leben bis etwa 1521 nichts bekannt. Damals oder später erhielt er ein Kanonikat von St. Otten zu Stettin und das Vicedominat in Cammin und stand 1529 als Rath im Dienste der Herzoge Georg I. und Barnim XI. von Pommern. Beim Tode seines Oheims Johann (1529) war er mit seinem Vetter Peter dessen Erbe. In seiner Stellung zur Reformation scheint er sich an den Herzog Barnim angeschlossen zu haben, der dieser Bewegung mehr zuneigte als sein Bruder Georg. Noch kurz vor dessen Tode (9./10. Mai 1531) trat S. am 7. Mai 1531 in den Hofdienst Barnim’s auf fünf Jahre gegen einen Jahressold von 100 Gulden. Als er von den Herzogen Barnim und Philipp im J. 1534 mit einigen Gütern belehnt worden war, heirathete er im October Gertrud v. Zitzewitz und nahm seinen Wohnsitz in Stettin, wo er 1535 ein Haus vom Mariencapitel erwarb. Doch zunächst sollte ihm wenig Muße bleiben, dort zu weilen, da er als Kanzler des Herzogs Barnim XI. (wahrscheinlich seit 1534) bei den Verhandlungen über die Kirchenreformation in Pommern und namentlich bei dem Landtage zu Treptow im December 1534 (vgl. K. Gräbert, Der Landtag zu Treptow. Dissertation, Berlin 1900) unausgesetzt thätig war. Nachdem dort die neue Kirchenordnung beschlossen worden war, vollzog Bugenhagen im Verein mit herzoglichen Räthen, zu denen S. gehörte, im Laufe des Jahres 1535 die Visitation in zahlreichen Städten (vgl. M. Wehrmann, Die Begründung des evangelischen Schulwesens in Pommern. Berlin 1905, S. 18–23). Bei dieser mühevollen Aufgabe erwarb sich S. die Zufriedenheit seines Fürsten so, daß dieser ihn mit neuen [642] Gütern belehnte und in Rechtsstreitigkeiten unterstützte. Am 11. Mai 1538 erneuerte Barnim den Vertrag mit S., durch den er in seinen Dienst getreten war, verlängerte ihn auf drei Jahre und verlieh ihm zugleich als Hauptmann Haus und Amt Bütow. In solchem Dienste mußte er fortgesetzt Reisen unternehmen, so war er bereits im August 1535 mit Jost v. Dewitz in Sachsen, um namentlich über die Aufnahme Pommerns in den Schmalkaldischen Bund zu verhandeln (vgl. Balt. Studien, N. F. X, S. 16 ff.). Nachdem dies erreicht war, mußte S. zumeist Pommern bei den Bundestagen vertreten und hatte dabei die unangenehme Aufgabe, das Verhalten seiner Herzoge zu rechtfertigen, die den Schutz des Bundes in Anspruch nahmen, aber mit ihren Leistungen stets im Rückstande blieben. Auch bei den Processen vor dem Kammergericht, die seit dem kaiserlichen Edict vom 10. Mai 1535 wegen Einziehung von Kirchengut gegen die Fürsten eingeleitet wurden, hatte er sehr oft die Vertretung und nicht minder mit dem langen Streite zu thun, der mit Dänemark wegen der Insel Rügen ausbrach. Dazu kamen ferner die Verhandlungen mit dem Bischofe Erasmus von Cammin, der sich nicht nur der Einführung der Kirchen-Ordnung widersetzte, sondern auch die Loslösung des Stiftsgebietes vom Herzogthum anstrebte, und die zahlreichen Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung, die sich in einem Zustande des Ueberganges befand. So war die Thätigkeit des Kanzlers höchst umfangreich und schwierig. S. scheint aber stets die Zufriedenheit seiner herzoglichen Herren erworben zu haben. Er war auch, wie es scheint, infolge seiner ruhigen Besonnenheit und Festigkeit, die er namentlich in kirchlichen Fragen bewies, wirklich der rechte Mann, die pommerschen Angelegenheiten im Auftrage seiner Herren in diesem unruhigen Zeitalter zu leiten. So nimmt er unter den herzoglichen Räthen eine hervorragende Stelle ein und wurde ganz besonders mit der Leitung der immer schwieriger werdenden Camminschen Sache betraut (vgl. Zeitschrift f. Kirchengeschichte XXII, S. 595 ff.). In Speier protestirte er gegen die Reichsunmittelbarkeit des Stiftes, in Cammin verhandelte er mit dem Bischofe und den Stiftsständen und verfaßte manche von den umfangreichen Schriftstücken in dieser Frage. Da wurde sie durch den plötzlichen Tod des Bischofs Erasmus am 26. Januar 1544 gelöst. Sogleich aber erhob sich ein neuer Streit über seine Nachfolge (vgl. Zeitschr. für Kirchengeschichte XXIII, S. 223 ff.), und erst nach langen Verhandlungen einigten sich die beiden Herzoge, dem Capitel die Wahl Johann Bugenhagen’s vorzuschlagen. Auch hierbei war S. thätig, doch Bugenhagen lehnte, als das Capitel ihn am 24. Juni gewählt hatte, die Annahme ab. Der Streit um den Bischofsstuhl begann von neuem, bis endlich am 16. April 1545 die Herzoge auf Anrathen der Landstände sich entschlossen, Bartholomäus S. dem Capitel zu nominiren, das ihn auch am 4. Mai zum Bischof wählte. Seine Inthronisation fand am 5. Mai statt.

Bereits im Juli hielt S. in Stettin eine Synode ab, auf der über die neue Einrichtung des Stiftes und der Diöcesanverwaltung, sowie über Fragen des Gottesdienstes und des Unterrichtes eingehend berathen wurde. Dann schloß er am 12. October zu Cöslin, wo er die Huldigung der Stadt entgegengenommen hatte, mit den Herzogen einen Vertrag, in dem er jeden Anspruch auf eine Reichsunmittelbarkeit des Stiftes aufgab und die Treptower Ordnung annahm. Damit kam das Camminer Bisthum in vollkommene Abhängigkeit von der Landesherrschaft. Dem neuen evangelischen Bischofe, der sich eifrig bemühte, die kirchlichen Verhältnisse in seiner Diöcese endgültig zu ordnen und dazu Visitationen anordnete und leitete, traten indeß große Schwierigkeiten entgegen. Die Stadt Kolberg erkannte zwar den Kösliner [643] Vertrag an, verweigerte dem Bischofe aber die Huldigung und beschwerte sich 1547 sogar beim Kaiser, daß man ihr einen verheiratheten Bischof aufgedrungen habe, der das Stift dem Reiche entziehen wolle. Die Stände wollten sich ihm ebenfalls nicht fügen. Noch schwieriger wurde die Lage, als Kaiser Karl V. nach seinem Siege über den Schmalkaldischen Bund seinen Zorn auch gegen die Herzoge von Pommern wandte, die besonders vom Markgrafen Hans von Küstrin der Feindschaft gegen ihn beschuldigt wurden. Schon im Juli 1547 lud er auch den Bischof zur Verantwortung auf den Augsburger Reichstag, erließ aber dann bereits am 5. Januar 1548 ein Mandat an das Domcapitel und die Stiftstände von Cammin, den Herzogen und dem Bischofe Bartholomäus nicht zu gehorchen, sondern sich an das Reich zu halten. Gegen diesen Erlaß protestirten die Herzoge, die schon vorher auf alle mögliche Weise sich bemüht hatten, die Gnade des Kaisers wiederzugewinnen. Sie erreichten mit Mühe, daß der Kaiser am 3. Juni ihnen gegen die Zahlung einer Geldstrafe und die Annahme des Interims Verzeihung zusagte. Das Stift nahm er aber für das Reich in Anspruch und hielt das Mandat vom 5. Januar aufrecht, so daß die Verhandlungen darüber fortgingen. Es trat dabei immer deutlicher hervor, daß die größte Schwierigkeit für eine gütliche Beendigung des Streites in der Person des Bischofs lag. Deshalb zeigte sich S. schon im October 1548 bereit, sein Amt niederzulegen, zumal da das Aufbringen der Geldstrafe und die Annahme des Interims auf großen Widerstand stießen. Der bischöfliche Gesandte Martin Weiher erhielt am kaiserlichen Hofe den Bescheid, man sei dort geneigt, einen neu erwählten geeigneten Bischof anzuerkennen. Daraufhin begannen die Herzoge und das Capitel über eine solche Wahl zu verhandeln. Am 1. August 1549 legte S. sein Bischofsamt nieder, und am 3. August wurde der bereits als sein Nachfolger in Aussicht genommene Martin Weiher zum Bischofe gewählt.

S. erhielt bei seiner Abdankung vom Capitel eine angemessene Entschädigung an Geld und die Vogtei Bevenhausen. Als „alter Bischof“ blieb er im Rath der Herzoge und verwaltete bis 1560 das Amt und Haus Bütow. Krankheit und Alter zwangen ihn dann, sich von den Geschäften mehr und mehr zurückzuziehen, bis er 1566 starb. Der friedliebende, seinen Landesherren treu ergebene Mann war nicht geeignet gewesen, die Leitung des Stiftes, in dem der Widerstand gegen die Herzoge noch nicht gebrochen war, im Gegensatze zu diesen zu führen. Bei dem Widerstreit der Pläne, die einerseits auf die Erhaltung des Stiftes, andererseits auf dessen Vereinigung mit der Landesherrschaft hinzielten, vermochte er seine Stellung nicht zu behaupten.

Urkunden und Acten im kgl. Staatsarchive zu Stettin, namentlich das dort aufbewahrte Hausbuch Swawe’s. – F. W. Barthold, Geschichte von Rügen und Pommern IV, 2, S. 318–343. – M. Wehrmann, Geschichte von Pommern II, S. 46–51. – H. Waterstraat in der Zeitschrift für Kirchengeschichte XXIII, S. 224–235.