ADB:Stynna, Johannes de
Muther aufgehellt worden ist. Nach dessen unzweifelhaften Ergebnissen haben wir die Arbeit eines Cisterciensermönchs Johannes vor uns, welcher dem Kloster Colbatz in der pommerschen Diöcese Cammin schon etwa seit 1327 als Rechtsbeistand gedient, unsere Schrift 1332 oder 1333 verfaßt hat und 1339–1342 Abt desselben Klosters gewesen ist; er führt bisweilen den Titel magister bisweilen sogar den eines Dr. theologiae; außerdem können wir seiner eigenen Angabe entnehmen, daß er in Paris studirt hat; ungewiß bleibt aber selbst heute noch, ob er den Beinamen de Stynna, der sicher aus de Zynna corrumpirt ist, führt, weil er aus dem in der Nähe des Klosters Colbatz altangesessenen Adelsgeschlechte von der Zinne stammt, oder weil er, ehe er nach Colbatz kam, Abt des Klosters Zinna zwischen Jüterbogk und Brandenburg gewesen ist; für letztere Annahme spricht eine Urkunde von 1333, in welcher unter den Zeugen ein Frater Johannes de Colbas quondam abbas in Cynna vorkommt. – Für einen in Deutschland lebenden Autor jener Zeit ist seine Leistung eine außergewöhnlich tüchtige.
Stynna: Johannes de St. (Stinna), so nennt seinen Verfasser ein Druck des Jahres 1511, dessen Titel ist: „Speculator abbreviatus alias Speculum abbreviatum“. Das Werk ist auf Grundlage des Speculum juris des Durantis († 1296) verfertigt, und zwar mit Gelehrsamkeit und eigenem Urtheil, aber unter Vermittlung, wie der Verfasser selbst bemerkt, der von ihm zu Paris gehörten Vorlesungen eines dortigen Professors Joannes de Borbonio. Es ist ein, zum Zweck der Mitnahme auf Reisen, kurz gefaßtes Lehrbuch des kanonischen Rechts und namentlich Processes, welcher im ersten Theile behandelt wird; der zweite Theil gibt eine reiche, theilweise aus der Praxis des Verfassers selbst hergenommene Sammlung von Formularen und Urkunden; der dritte Theil behandelt den Titel de regulis juris. – Ueber der Persönlichkeit des Verfassers dieses Werkes hat lange tiefes Dunkel gelegen, welches erst nach vielfachen fehlgeschlagenen Bemühungen anderer Schriftsteller durch- Aeltere Litteratur: v. Savigny, Rechtsgeschichte VI, 498; v. Stintzing, Populäre Litteratur S. 229–234 u. a. m. – Sie kommen nicht mehr in Betracht seit: Muther, Zur Geschichte des römisch-kanonischen Processes in Deutschland während des 14. und zu Anfang des 15. Jahrhunderts, I. Das Speculum abbreviatum des Johannes v. Zinna, S. 1–31. – Seitdem: v. Bethmann-Hollweg, Geschichte des Civilprocesses VI, 284–286; und v. Stintzing, Geschichte der Rechtswissensch. in Deutschland I, 14 fg.