ADB:Stübel, Christoph Karl
regierenden Königs, – den drei Prinzen Friedrich, Clemens und Johann – Vorlesungen über die gesammte Jurisprudenz zu halten. Im übrigen mit seinen gesetzgeberischen Arbeiten aufs eifrigste beschäftigt vollendete er den Entwurf im J. 1826, der noch im nämlichen Jahre in 3 Theilen (allgemeiner und specieller Theil, dann Proceß) der Oeffentlichkeit übergeben wurde, und von der Fachkritik sehr günstige Beurtheilung fand. 1828 erlag der beruftstreue Beamte einem schweren chronischen Leiden, das ihn im 65. Lebensjahre dahinraffte.
Stübel: Christoph Karl St., Criminalist und königl. sächs. Hof- und Justizrath, geboren zu Pausitz am 3. August 1764, † zu Dresden am 5. Oct. 1828. St. war der Sohn eines Pastors zu Pausitz unfern Wurzen im Königreiche Sachsen, besuchte das Gymnasium zu Torgau, hörte sodann von 1785 bis 88 auf der Universität Wittenberg juristische Vorlesungen, habilitirte sich 1789 als Privatdocent an der Juristenfacultät genannter Hochschule, erlangte dortselbst 1791 den juristischen Doctorgrad und wurde 1795 ordentlicher Professor der Rechte, welche Stelle er bis zur Aufhebung bezw. Vereinigung dieser Hochschule mit Halle bekleidete. Seine Nominalfächer bildeten: Rechtsencyklopädie, Institutionen, Pandekten, Sächsisches wie Deutsches Criminalrecht und Proceß. Mittlerweile war er 1796 Beisitzer in der Facultät, am Schöppenstuhle und bei dem Hofgerichte, 1802 außerdem Assessor beim Consistorium geworden; 1810 erhielt er infolge wiederholter Ablehnung ehrenvoller Rufe an fremde Hochschulen den Titel eines wirklichen Hofrathes. Nach Auflösung Wittenbergs kam St. als Rechtslehrer 1815 nach Leipzig; ehe er jedoch dahin abging, wurde er mit der wichtigen Aufgabe betraut, im Verein mit zwei ernannten Commissarien den Entwurf zu einem Strafgesetzbuche des Königreichs Sachsen auszuarbeiten. 1817 zum Hof- und Justizrath an der kgl. sächsischen Landesregierung befördert, wurde er 1819 unter Enthebung von seinen Dienstgeschäften durch Ministerialerlaß angewiesen, die Gesetzgebungsarbeiten allein fortzusetzen. Vier Jahre früher (1815) war er dazu ausersehen worden, den Neffen desSt. lieferte während seines Wittenberger Aufenthaltes außer einigen Abhandlungen und Programmen zwei größere Schriften: „Ueber den Thatbestand der Verbrechen“; „Ueber das Criminalverfahren in deutschen Gerichten mit besonderer Berücksichtigung Sachsens“. Zu seinen letzten Leistungen zählen zwei größere Aufsätze: „Ueber gefährliche Handlungen als für sich bestehende Verbrechen“ (im neuen Arch. f. Crim.-R. 86. 2. St.), und „Ueber die Theilnahme mehrerer Personen an einem Verbrechen“ (1827).
- Neuer Nekrolog der Deutschen, 6. Jahrg. (1838), 2. Th., S. 718.