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ADB:Sigmund (Administrator von Magdeburg)

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Artikel „Sigmund, Erzbischof von Magdeburg“ von Karl Janicke in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 34 (1892), S. 294–297, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Sigmund_(Administrator_von_Magdeburg)&oldid=- (Version vom 25. Dezember 2024, 06:48 Uhr UTC)
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Sigmund, Sohn des Kurfürsten Joachim II. von Brandenburg, geboren am 11. December 1538, wurde als Nachfolger seines Bruders Friedrich am 26. October 1552 zum Erzbischofe von Magdeburg postulirt. Während seiner [295] Minderjährigkeit wurde Graf Johann von Mansfeld zum Statthalter des Erzbischofs bestellt. Als er mit dem sechszehnten Lebensjahre seine Volljährigkeit erreicht hatte, kam er in das Erzstift und hielt am 21. Januar 1554 mit großem Gefolge seinen Einzug in Halle, der damaligen Residenz der Magdeburger Erzbischöfe. Hier nahm er die Huldigung der Stadt entgegen und unterzeichnete die ihm vom Domcapitel vorgelegte Wahlcapitulation. Unter Beirath seines Vaters und seines Erziehers, des späteren Geheimraths Paul Prätorius, übernahm er jetzt selbst die Regierung des Erzstifts. Zunächst war es das Bestreben des jungen Fürsten und seiner Räthe, sein Land, namentlich die Stadt Magdeburg selbst, welche dem Kurfürsten Moritz von Sachsen bei ihrer Einnahme im November 1551 hatte huldigen müssen, der Abhängigkeit Sachsens zu entziehen. Durch einen Vertrag, den der Erzbischof am 29. September 1555 mit den Kurfürsten von Sachsen und Brandenburg abschloß, wurde festgesetzt, daß ersterer gegen Zahlung gewisser Summen am 10. Januar 1556 die Stadt Magdeburg an den Kurfürsten von Brandenburg und den Erzbischof als ihre Mitoberherren verweisen solle. Zugleich sicherte dieser Vertrag der Stadt Magdeburg die Bestätigung ihrer Privilegien zu, verpflichtete sie aber, ihren drei Oberherren das Oeffnungsrecht zu gestatten. An den Verhandlungen über diesen Vertrag nahm die Stadt nicht theil, sie erkannte ihn auch als rechtsverbindlich für sie nicht an; ebenso weigerte sie sich, beiden Kurfürsten zu huldigen. Auch die Verhandlungen zwischen Domcapitel und Stadt hatten zunächst keinen Erfolg. Erst am 22. August 1555 einigte man sich in Cölln an der Spree über eine Reihe wichtiger Punkte, den Abschluß selbst aber verschob man auf einen künftigen Tag. Danach verpflichtete sich der Rath, dem Erzbischofe und Domcapitel die diesen genommenen Kirchen, Klöster und Curien zurückzugeben, dem Erzbischofe, Domcapitel, sowie allen Stiftern, Klöstern, Adligen, Bürgern und Bauern ihre Zinsen, Nutzungen und Jurisdiction, wie sie solche vor 1546 gehabt und gebraucht, wieder folgen zu lassen, ferner ihnen alle genommenen Urkunden, Register, Kleinodien u. s. w. wieder auszuliefern. Dagegen soll dem Rathe und der Bürgerschaft die freie Uebung der evangelischen Religion gestattet sein, die Magdeburger sollen aber auch das Domcapitel und den übrigen katholischen Clerus nicht an dem hindern, was der jetzt in Augsburg versammelte Reichstag beschließt oder was künftig vom Kaiser und den Reichsständen wird beschlossen werden. Außerdem enthielt der Vertragsentwurf noch eine Reihe von Bestimmungen über die Bestätigung der städtischen Privilegien, Belehnung der Bürger mit erzstiftischen Gütern, über Zölle, Wiederaufbau der Neustadt und Sudenburg, die Kornschiffung, Schadenersatz der Stadt an Erzbischof und Domcapitel und verschiedene andere untergeordnete Punkte. Die betreffenden Parteien waren mit vielen Bestimmungen dieses Entwurfes nicht einverstanden und zögerten ihre Zustimmung zu geben. Erst nach längeren Verhandlungen kam zu Wolmirstedt am 29. Januar 1558 zwischen Erzstift und Stadt ein Vertrag zu Stande, der im wesentlichen mit dem Cöllner von 1555 übereinstimmte, nur wurde festgesetzt, daß Rath und Gemeinde nicht verbunden seien, dem Erzbischof den Unterthaneneid zu leisten, die Huldigungspflicht der Stadt gegen den Kaiser, das Reich und den Kurfürsten von Sachsen dagegen anerkannt. Ferner verzichteten Domcapitel und Clerisei auf Ersatz des ihnen von der Stadt zugefügten Schadens. Die Domherren, die seit zwölf Jahren die Stadt verlassen hatten, kehrten nach Magdeburg zurück und hielten am 10. März zum ersten Male wieder ein Capitel. Der Versuch des größtentheils noch katholisch gesinnten Domcapitels, im Dom und in den Stifts- und Klosterkirchen den katholischen Gottesdienst wieder herzustellen, erregte in der durchweg protestantischen Bürgerschaft Magdeburgs große Aufregung. Daher erließ der Rath unter dem 7. Mai 1558 eine [296] Verordnung, in der er alle Bürger und Einwohner aufforderte, die katholischen Kirchen in dem unter Jurisdiction des Erzbischofs stehenden Neuen Markte (dem südlichen Stadttheile Magdeburgs) nicht zu besuchen. Auch an den Erzbischof und den Kurfürsten Joachim von Brandenburg wandte sich der Rath um Abstellung der „Abgötterei“ auf dem Neuen Markte, ohne aber Antwort zu erhalten. Fast das ganze Erzstift war der Reformation zugethan: auf dem Landtage zu Halle im J. 1558 hatten Ritterschaft und Städte Einspruch beim Erzbischof gegen die Wiedereinführung des Katholicismus erhoben und erklärt, gegen die Stadt Magdeburg, falls Aufruhr daselbst deswegen entstände, keine Hülfe zu leisten. Einige noch schwebende Streitpunkte zwischen Erzbischof und Stadt, namentlich wegen der Jurisdiction, wurden durch einen neuen Vertrag beigelegt (26. März 1562). Hierin wurden namentlich die Grenzen zwischen dem Neuen Markte, wo der erzbischöfliche Möllenvogt, und der Stadt, wo der Rath die Gerichtsbarkeit ausübte, festgesetzt. Außerdem enthielt der Vertrag verschiedene Bestimmungen über Schifffahrt, Wahrung der Rechte der Altstadt gegen Neustadt und Sudenburg u. s. w. Durch den Abschluß dieses Vertrages waren endlich alle größtentheils aus Magdeburgs Theilnahme am Schmalkadischen Kriege entstandenen Streitigkeiten zwischen Erzbischof, Domcapitel und Stadt beigelegt und dadurch auch die Möglichkeit gegeben, daß die Stadt von der noch immer auf ihr lastenden Reichsacht befreit werden konnte. Sie schickte deswegen ihren Bürgermeister Georg Gerike, ihren Syndikus und Secretär, der Erzbischof seinen Geheimrath Georg Prätorius an Kaiser Ferdinand I., der sie denn auch am 12. Juli 1562 von der Acht lossprach.

Ein anderer zwischen Erzbischof und Stadt abgeschlossener Vertrag vom 6. Juli 1564 betraf die Bestätigung der städtischen Freiheiten und die Anerkennung der erzbischöflichen Hoheitsrechte. Danach soll es dem Erzbischof freistehen, so oft in die Stadt zu kommen und daselbst zu verweilen, als es ihm beliebt, aber sein Gefolge darf nicht mehr als 200 Personen betragen. Die Augsburgische Confession soll aufrecht erhalten werden, jedoch soll dem Erzbischof, Domcapitel und der Landschaft bei der beabsichtigten Einführung der Reformation in dem hohen Stifte die Beibehaltung guter christlicher Ceremonien unbenommen bleiben. Im Domcapitel hatte jetzt die evangelisch gesinnte Partei die Oberhand gewonnen: auf dem Landtage zu Calbe hatte dasselbe am 5. December 1561 zur großen Freude des Erzbischofs, der Ritterschaft und der Städte den Beschluß gefaßt, die Reformation einzuführen und eine allgemeine Klöster- und Kirchenvisitation abzuhalten. Am folgenden Tage ließ Erzbischof S. dem Rathe der Stadt erklären, daß er sammt seiner Landschaft bei der Augsburgischen Confession bleiben, auch nicht gestatten wolle, daß im Dom oder anderen Kirchen die Messe wieder aufgerichtet werde. Diese Visitation der Klöster wurde auch in den nächsten Jahren ausgeführt, gleichzeitig mit ihr eine allgemeine Kirchenvisitation, die sich mit Ausnahme der Stadt Magdeburg auf das ganze Erzstift erstreckte. Die Ritterschaft bat auf dem am 31. Januar 1564 zu Calbe eröffneten Landtage nochmals um Einführung des evangelischen Gottesdienstes im Dom. Der der lutherischen Lehre zugethane Erzbischof zeigte sich bereit, dem Antrage unter gewissen Modificationen zu entsprechen. Ihm selbst war es nicht mehr vergönnt, die Reformation in seinem gesammten Erzstift eingeführt zu sehen, da er schon in seinem 28. Lebensjahre am 13. September 1566 auf der Moritzburg in Halle starb.

Erzbischof S. war ein unterrichteter, milder und gerechter Herr, von Herzen der evangelischen Lehre zugethan, deren volle Anerkennung er in seinem Lande bestens vorbereitet hatte. Um die Stadt Magdeburg erwarb er sich dadurch ein [297] Verdienst, daß er die langjährigen Streitigkeiten derselben mit dem Domcapitel ausglich und Frieden und Eintracht zwischen beiden Theilen herstellte.

v. Dreyhaupt, Saalkreis I, 274 ff. – Hoffmann, Geschichte der Stadt Magdeburg, 2. Aufl. II, 1 fg.