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ADB:Schlayer, Johannes von

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Artikel „Schlayer, Johannes (von)“ von Eugen Schneider in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 31 (1890), S. 348–350, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Schlayer,_Johannes_von&oldid=- (Version vom 24. Dezember 2024, 18:25 Uhr UTC)
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Schlayer: Johannes (v.) S. ist als Sohn des Bäckerobermeisters und Universitätskastenverwalters am 11. März 1792 in Tübingen geboren. Seine ungewöhnlichen Gaben veranlaßten den Vater, ihn im 14. Jahre das Schreibereifach erlernen und bald darauf als Studenten der Philosophie und der Cameralwissenschaft einschreiben zu lassen. 1810 ging er zum Studium der Rechtswissenschaft über. Von besonderer Bedeutung für ihn war, daß er nach [349] Abschluß seiner Studien in persönlichem Verkehr mit seinem früheren Lehrer Malblanc durch häufiges Zwiegespräch seine Anschauungen klar gestaltete und große Schlagfertigkeit im Reden gewann. 1816 bekam er eine Anstellung als Verwalter und Cassierer von Universitätsinstituten; in demselben Jahre wurde er durch den Freiherrn v. Wangenheim, der ihn schätzen gelernt hatte, als Secretär in das Cultusministerium berufen. Schon 1817 wurde er Kanzleidirector in den vereinigten Ministerien des Innern und des Kirchen- und Schulwesens, 1822 Regierungs-, 1824 Oberregierungsrath; den Antrag, eine Professur für Staatswissenschaft in Tübingen zu übernehmen, lehnte er ab. 1826 wählte ihn seine Vaterstadt zum Landtagsabgeordneten und er fand Gelegenheit, durch Bearbeitung der Motive zum Israelitengesetz, durch den Commissionsbericht zum Bürgerrechtsgesetz seine außerordentliche Arbeitskraft und seinen praktischen Scharfsinn zu bethätigen. Daß er auch sich nicht scheute, herrschenden Anschauungen entgegen zu treten, bewies sein 1830 gestellter Antrag, der evangelischen Kirche statt der verlangten Ausscheidung des Kirchenvermögens eine ihr vortheilhaftere Grundrente zu gewähren. Nachdem S. 1831 ein den Bedürfnissen der Universität entgegenkommendes revidirtes Statut durchgeführt hatte, wurde ihm 1832 zunächst vorläufig das Ministerium des Innern und des Cultus mit dem Titel eines Staatsraths übertragen; 1834 wurde er zum Geheimrath ernannt, 1839 endgültig zum Minister. Seine Thätigkeit wird namentlich durch das revidirte Bürgerrechtsgesetz von 1833, die Gewerbeordnung und das Volksschulgesetz von 1836, die freilich erst später zum Vollzug gelangten Ablösungsgesetze aus demselben Jahre, das Polizeistrafgesetz von 1839 gekennzeichnet. Er war es aber auch, welcher durchsetzte, daß die einst wegen Hochverraths zur Festung verurtheilten, jedoch begnadigten Abgeordneten Wagner, Kübel, Rödinger, Tafel 1833 aus der Kammer ausgeschlossen wurden; er war es, der die letztere wegen der Weigerung, den Pfizerischen Antrag gegen die Bundesbeschlüsse vom 28. Juni 1832 (s. A. D. B. XXV, 673) mit verdientem Unwillen zu verwerfen, auflöste. Die strenge Aufsicht, die er über seine Beamten führte, aber auch seine rücksichtslose Gerechtigkeit, sein Bestreben, tüchtige Kräfte ohne Ansehung des Parteistandpunktes für sein Ministerium zu gewinnen, bewirkte, daß er vielfach unbeliebt, aber allgemein geachtet war. Eine seiner bedeutendsten Leistungen in der Kammer war 1842 sein Kampf gegen den Antrag des Landesbischofs, der unter der Form einer Beförderung des kirchlichen Friedens die äußersten Ansprüche der Kirche gegenüber der Staatsgewalt erhob; einen, wenn auch Niemand ganz befriedigenden Ausweg ergriff er in der Sache des Aesthetikers Vischer, der 1844 wegen seiner Tübinger Antrittsrede heftig angefeindet worden war: S. rieth ihm, im Dienste der Wahrheit und im eigenen Interesse seine Rede drucken zu lassen, und suchte, durch vorläufige Untersagung der Lehrthätigkeit Vischer’s die Gemüther zu beruhigen. Als die Bewegung des Jahres 1848 herankam, zog sich S., der streng constitutionelle, aber büreaukratische Minister zurück, übernahm jedoch im October 1849 nach Rücktritt des Märzministeriums noch einmal die Leitung, um eine Verständigung zwischen Regierung und Landesversammlung über die Verfassungsdurchsicht herbeizuführen. Das Scheitern derselben führte am 22. December zur Auflösung der Versammlung, und als S. die neuberufene nicht ohne weiteres wieder heimschicken wollte, erhielt er am 2. Juli 1850 seine Entlassung. An seine Stelle trat das Ministerium Linden. 1855 wurde er wieder in den Landtag gewählt und trat jetzt den reactionären Bestrebungen der Regierung entgegen; namentlich in der Frage des Concordats wahrte er entschieden die Rechte der Volksvertretung. Seit 1857 leidend, starb er am 3. Januar 1860, ein ausgezeichneter Jurist, ein geschäftskundiger, beredter, [350] aber heftiger Mann, dessen Einfluß auf die innere Entwicklung Württembergs ein großer gewesen ist.

Schwäbische Chronik von 1860, Nr. 34 u. 35. – Unsere Zeit, 1860, S. 144. – Reyscher, Erinnerungen. – Bacherer, Salon deutscher Zeitgenossen, 1838. – v. Treitschke, Deutsche Geschichte IV, 288 ff.