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ADB:Sandhaas, Georg

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Artikel „Sandhaas, Georg“ von Johann August Ritter von Eisenhart in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 30 (1890), S. 354–355, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Sandhaas,_Georg&oldid=- (Version vom 3. November 2024, 21:31 Uhr UTC)
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Sandhaas: Georg S., Rechtsgelehrter und Rechtshistoriker, geb. zu Darmstadt am 14. September 1823, † zu Graz am 2. April 1865. S., welcher seinen Vater schon in früher Jugend verloren hatte, bezog von 1840–44 die Universität Gießen, um sich dem Studium der Rechte zu widmen. 1845 trat er in den praktischen Staatsdienst seines Vaterlandes, der jedoch seinen Neigungen wenig entsprach, weshalb er sich nach erlangter Doctorwürde (am 20. Januar 1849) an der Juristenfacultät zu Gießen habilitirte, und dortselbst seit 1849 [355] einige Jahre als außerordentlicher Professor Vorträge hielt. – Im August 1857 bekam er einen Ruf nach Graz, wo er zum Ordinarius der früher mit der Disciplin des Strafrechts verbundenen Deutschen Reichs- und Rechtsgeschichte ernannt wurde, und bestieg den neuen Lehrstuhl am 5. December desselben Jahres. – S. zählte alsbald zu den hervorragendsten Mitgliedern der Grazer Rechtsfacultät, ja der gesammten Hochschule, da er mit einer auf classischer Grundlage ruhenden Bildung eine tiefe Vielseitigkeit verband, welche Männern seines Berufes nur ausnahmsweise eigen ist. Leider wurde unser Gelehrter schon nach 9jährigem Schaffen (1865) durch den Tod der Hochschule entrissen. Mit besonderer Vorliebe der Entwicklungsgeschichte des deutschen Rechtes nachgehend, hat er auf diesem Gebiete einige Arbeiten veröffentlicht. Als Inauguralabhandlung: „Bemerkungen über das Recht des nächsten Erben bei Verfügungen über das Grundeigenthum nach älterem deutschen Rechte“ (Gießen 1849, 4°); sodann: „Germanistische Abhandlungen“ (Gießen 1852). 1863 brachte das Februarheft der Sitzungsberichte der Wiener Akademie der Wissenschaften einen (auch als Separatabdruck herausgegebenen) Aufsatz von S. „über die Geschichte des Wiener Weichbildrechts“ (Sitzungsber. XLI, 368 u. ff.). Endlich erschien nach des Gelehrten Tode als Fragment eine Darstellung des fränkischen ehelichen Güterrechtes (Gießen 1866). Mit dieser Arbeit, welche zwei deutschrechtliche Institute „das Verfangenschafts- und das Grundtheilungsrecht“ behandelt, war S. noch auf dem Sterbelager eifrig beschäftigt; und als er selbst nicht mehr zu schreiben vermochte, dictirte er seinem Freunde, Prof. Dr. Tewes, den Rest der Arbeit in die Feder. S. hinterließ auch andere Manuscripte, welche indeß nach dem Urtheile von Sachverständigen zur Veröffentlichung noch nicht reif waren.

Krones, Gesch. der Karl-Franzens Univers. in Graz. S. 182 und 549. – v. Wurzbach, biograph. Lexikon. XXVIII, 181–182 und die dort angegebene Zeitungs-Litteratur; bes. Gratzer Zeitung von 1865, deren Nr. 79 einen „dem Andenken an G. Sandhaas“ gewidmeten Aufsatz enthält.