ADB:Rosenfeld, Johann Friedrich von
[WS 1], theils gegen die nach dem Tode Joseph’s II. und Leopold’s II. hereinbrechende rücksichtslose Reaction von oben zu bestehen hatten. Die allerdings nothwendig gewordene Reform der inneren Verfassung und Verwaltung der sächsischen Nation, die sog. Regulation, die jedoch ohne die verfassungsmäßige Mitwirkung der sächsischen Nationsuniversität von der siebenbürgischen Hofkanzlei im Namen des Kaisers den Sachsen aufoktroyirt wurde, bot Veranlassung nicht nur zur rücksichtslosesten Verfolgung aller derjenigen sächsischen Oberbeamten, die gegen die Vergewaltigungsmaßregeln der Hofkanzlei maßvoll gehaltene Vorstellungen zu machen wagten, sondern sie war auch gleichzeitig eine willkommene Gelegenheit zur Befriedigung der Privatrache einzelner bei der Hofkanzlei angestellter einflußreicher Persönlichkeiten gegenüber einer großen Zahl von verdienten sächsischen Würdenträgern, zu denen auch R. gehörte. Als dieser im J. 1796 in seiner Eigenschaft als Provinzialbürgermeister eine im submissesten Ton gehaltene Vorstellung des Hermannstädter Magistrats gegen gewisse Verfügungen der Regierung dem Hof unterbreitete, ward er plötzlich durch ein Hofrescript ohne jede vorausgegangene Untersuchung und ohne Anhörung seiner Rechtfertigung seines Amtes enthoben. Erst drei Jahre später, im J. 1799, gelang es seinen unausgesetzten Bemühungen endlich die Beschuldigungen zu erfahren, um derentwillen er aus Amt und Würden entfernt worden war und seine Rechtfertigung dagegen einzureichen. Ein Jahr später ward zwar R. durch eine Allerh. Resolution von den ihm gemachten grundlosen Imputationen freigesprochen, allein es ist bezeichnend für die damals herrschenden Zustände, daß die Hofkanzlei diese kaiserliche Resolution zurückhielt und trotz Rosenfeld’s Ansuchen diesem nicht zustellte. Erst nach der im J. 1805 endlich erfolgten Beendigung der Regulation ward auch R. in aller Form für unschuldig und für dienstfähig erklärt und für den erlittenen Gehaltsverlust entschädigt. Die Hoffnung seiner Mitbürger, ihn wieder seiner gemeinnützigen Amtsthätigkeit zurückgegeben zu sehen, erfüllte sich nicht; er wurde Anfangs 1808 von einem Schlagfluß gelähmt, infolge dessen er zu jeder Thätigkeit, ja sogar zur Lectüre unfähig ward. Erst ein volles Jahr später machte ein wohlthätiger Tod seinen schweren Leiden ein Ende.
Rosenfeld: Johann Friedrich v. R., königl. siebenbürgischer Gubernialrath und sächsischer Provinzialbürgermeister, geb. am 19. April 1739 in Hermannstadt, † ebendaselbst am 4. September 1809, verdienter sächsischer Patriot, der in hervorragender Weise an den Kämpfen betheiligt war, welche die sächsische Nation am Ausgang des vorigen Jahrhunderts zur Erhaltung ihrer alten Rechtsstellung theils gegen die den Sachsen feindlich gesinnten siebenbürgischen MitständeAußer einer Reihe rechtshistorischer Arbeiten, erschienen in der „Siebenbürg. Quartalschrift“ und in den „Siebenbürg. Provinzialblättern“, war R. in hervorragendem Maße an der Veröffentlichung der zahlreichen, Ende des vorigen Jahrhunderts zur Vertheidigung der Rechte der sächsischen Nation erschienenen politischen Denkschriften und sonstigen Publicationen betheiligt, ebenso gebührt ihm das Verdienst, das Zustandekommen des epochemachenden Werkes von A. L. v. Schlözer, „Kritische Sammlungen zur Geschichte der Deutschen in Siebenbürgen“ wesentlich gefördert zu haben.
- [207] Vgl. Trausch, Schriftstellerlexikon der Siebenbürger Deutschen, III, 120–125. – Siebenb. Provinzialblätter IV, 1803, S. 233–239. – G. M. G. v. Herrmann, „Das alte und neue Kronstadt“, bearbeitet von Oscar v. Meltzl, I, Einleitung XXII ff.; II, 462. 534.
Anmerkungen (Wikisource)
- ↑ die anderen zwei Stände waren die Szekler und die ungarischen Adligen