ADB:Rennemann, Henning
Marin Chemnitz (s. A. D. B. IV, 116 ff.) über Melanchthon’s Locos theologicos hörte und damit zu einem neben seiner sonstigen Gelehrsamkeit stets gepflegten theologischen nicht unbeträchtlichen Wissen den Grund legte. Er erhielt sich während dieser Zeit, neben schmaler elterlicher Unterstützung, hauptsächlich durch Annahme von Kindern zur Privatinformation; 18 Jahre alt bezog er die Universität Helmstedt und erhielt schon 1588 die Stelle eines Sub-Conrectors an der St. Andreasschule zu Hildesheim; da ihm dort die Verhältnisse zu enge waren, resignirte er 1589, um sich abermals nach Helmstedt zu begeben, wo er noch in demselben Jahre zum Magister promovirt und bald darauf überrascht wurde durch einen Ruf nach Erfurt als Decan des dortigen Sachsencollegiums, einer von Tilemann Brandis im J. 1521 gegründeten Studienstiftung, unter deren augenblicklichen Stipendiaten einige früher in Hildesheim Rennemann’s Schüler gewesen waren und nunmehr seine Wahl durchgesetzt hatten. In Erfurt warf er [226] sich sofort auf seine weitere Ausbildung, wobei er zum ersten Male in ausgiebigem Maße seinen juristischen Neigungen Rechnung zu tragen Muße fand; nach einer peregrinatio academica an holländische und rheinische Universitäten ward er zum zweiten Male an die St. Andreasschule zu Hildesheim, dieses Mal als Rector, gezogen und entschloß sich, unter Aufgabe des Sachsendecanats und Opferung seines juristischen Dranges, dorthin zu gehen, auf lebhaften Wunsch seiner alten Eltern, in deren Nähe er so wieder kam. Als diese aber gestorben waren, gelangte er 1602 nach Erfurt als Director des dortigen Gymnasii Senatorii zurück und nahm nun die alten Strebungen frisch auf; den 22. September 1603 erwarb er den juristischen Doctorgrad in Jena und ward 1604 Schlag auf Schlag wieder Decan des Sachsencollegiums, Assessor und Referendar bei der Erfurter juristischen Facultät und Professor der Institutionen in derselben; da allmählich auch seine gerichtliche Praxis zunahm, so sah er sich 1612 in der Lage, seine Schuldirectorschaft niederlegen zu können, welche ihn nie besonders angezogen noch befriedigt zu haben scheint, obschon er als tüchtiger Schulmann, trotz einigen Zesen’schen Eigenheiten, gerühmt wird. Seine Laufbahn ist von jetzt ab die gewöhnliche akademische, zu welcher städtische Ehrenämter hinzukamen; mit der Zeit rückte er in höher besoldete Professuren ein; siebenmal ist er Decan seiner Facultät, deren Senior er lange Jahre hindurch war, dreimal (1617, 1635, 1643) Rector der Universität gewesen; von seinen Mitbürgern wurde er 1631 zum Schloß-Rathsmeister ernannt, dann an Stelle des durch die Kriegswirren zersprengten kurmainzischen Gerichts 1632 bis zur Wiederkehr geordneter Zustände mit dem Prager Frieden 1635 als Stadtschultheiß mit der Handhabung der Rechtspflege betraut, 1638 zum Obristen Rathsmeister gewählt; verschiedenen Reichsstädten und Fürstlichkeiten diente er als Rechtsbeistand oder Rath; so hat er, hochangesehen auch wegen seiner persönlichen Sittenstrenge, Lauterkeit und Religiosität das hohe Alter von 79 Jahren erreicht; gestorben ist er, unter Hinterlassung zahlreicher Kinder aus drei Ehen, am 18. August 1646. – Seine Schriften sind theils ramistischen, theils kanonistischen, vor allem aber civilistischen Inhaltes; sie bestehen wesentlich aus einer unübersehbaren Menge von Disputationen, welche nach der Sitte der Zeit in kurze Sätze (Thesen) mit jedesmal beigefügten Belegstellen und Bemerkungen zerfallen; eine sehr große Zahl derselben, welche (wie üblich) einander so gefolgt waren, daß sie allmählich das ganze Rechtsgebiet durchwanderten, hat Lorenz Henrici, sein Schüler und später Erfurter Stadtschreiber, nach strengem System geordnet und als Henningi Rennemanni Jurisprudentia Romano-Germanica universa zu Erfurt in 4 Quartbänden von 1651–58 erscheinen lassen, unter Zufügung einer vortrefflich gearbeiteten Manuductio ad Studium Jurisprudentiae. Das Ganze zerfällt in 5 Hauptabschnitte, deren jedem synoptische Tabellen zur Veranschaulichung des Systems vorangehen; wie weit hier das Verdienst des Herausgebers reicht, was noch auf R. selbst zurückgeht, ist kaum zu entscheiden; auf letzteren weist hin der in der schablonenhaft scharfen Eintheilung hervortretende Ramismus, als dessen Anhänger er sich in anderweitigen Schriften bekannt hat. Uebrigens hat das etwas voluminöse und auch sonst schwerfällige Werk trotz seiner Vorzüge einen bedeutenderen Erfolg oder Einfluß zu erringen nicht vermocht.
Rennemann: Henning R., Jurist, wurde geboren am 30. April 1567 zu Nortstemmen, einem Dorfe des Amtes Pabenburg in Niedersachsen, als zweiter Sohn eines nicht ganz mittellosen Bauern, von welchem er nur mit Mühe die Erlaubniß und die Unterstützung zum Studium erlangen konnte. Vorgebildet von dem Pfarrer seines Heimathortes, Johann Brandis, besuchte er die Schulen zu Eltza, Hildesheim, Hannover und Braunschweig, an welchem letzteren Orte er die Vorlesungen des- Curriculum Vitae, in dem ersten Bande der Jurispr. Rom.-Germ., ohne Namen, aber offenbar von L. Henrici, wohl unter Benutzung autobiographischer Aufzeichnungen gearbeitet. – Biantes, Vitae illustrium eruditorum Erfurtensium Nr. 3 (S. 43 ff.). – Motschmann, Erfordia literata, 3. Sammlung, S. 373.