Zum Inhalt springen

ADB:Neyron, Peter Joseph

aus Wikisource, der freien Quellensammlung

Empfohlene Zitierweise:

Artikel „Neyron, Peter Joseph“ von Johann August Ritter von Eisenhart in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 23 (1886), S. 566–567, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Neyron,_Peter_Joseph&oldid=- (Version vom 25. Dezember 2024, 06:51 Uhr UTC)
Allgemeine Deutsche Biographie
>>>enthalten in<<<
[[ADB:{{{VERWEIS}}}|{{{VERWEIS}}}]]
<<<Vorheriger
Newen, Johann Karl
Nächster>>>
Neyts, Aegidius
Band 23 (1886), S. 566–567 (Quelle).
[[| bei Wikisource]]
Peter Joseph Neyron in der Wikipedia
Peter Joseph Neyron in Wikidata
GND-Nummer 102090408
Rohdaten, Werke, Deutsche Biographie, weitere Angebote
fertig
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Kopiervorlage  
* {{ADB|23|566|567|Neyron, Peter Joseph|Johann August Ritter von Eisenhart|ADB:Neyron, Peter Joseph}}    

{{Normdaten|TYP=p|GND=102090408}}    

Neyron: Peter Joseph N., Staatsrechtslehrer, geb. 1740 in Altbrandenburg. † am 13. Februar 1810 in Braunschweig. Schon frühzeitig der väterlichen Stütze beraubt, kam N. zu seiner Erziehung nach Berlin, studirte anfänglich Theologie, gab jedoch wegen Augenschwäche (?) dieses Studium auf und wandte sich dann der Rechtswissenschaft zu. 1761 erhielt er bei den Söhnen des herzoglich sächsischen Geheimrathes v. Uechtritz in Gotha die Stelle eines Hofmeisters, welche er volle 14 Jahre – sieben zu Gotha und weitere sieben zu Göttingen – bekleidete. Den Aufenthalt in Göttingen benutzte er zum fleißigen Besuche philosophischer und juristischer Vorträge; unter letzteren folgte er namentlich jenen über öffentliches Recht mit besonderem Interesse. 1775 bestand er dortselbst die juristische Schlußprüfung und erhielt von der hannoveranischen Regierung die Erlaubniß zu geschichtlichen und rechtswissenschaftlichen Vorträgen. Drei Jahre später erwarb er unter dem Vorsitze des gefeierten Rechtslehrers Christian Friedrich Georg Meister an genannter Hochschule durch Vertheidigung der Dissertation „De vi foederum inter gentes etc.“ (Göttingen 1778, 4°) den Grad eines Doctors beider Rechte und hielt, da sich die Unterhandlungen wegen eines akademischen Rufes nach Halle zerschlugen, in Göttingen Vorlesungen in deutscher und französischer Sprache über europäisches Staatsrecht, verbunden mit praktischen Uebungen. 1781 reiste er mit dem Erbprinzen von Braunschweig-Lüneburg[1], den er zugleich im Staats- und Völkerrechte unterrichtete, nach England und wurde nach seiner Rückkunft (1782) an dem einige Jahre vorher gegründeten Collegium Carolinum in Braunschweig ordentlicher Professor des Privat- und Staatsrechts und zugleich Syndikus dieser Anstalt, welche Aemter er bis zu seinem Tode (1810) führte. N. war auch litterarisch thätig, ohne jedoch auf die Fortbildung des Völkerrechtes merklich einzuwirken. 1774 lieferte er eine französische Uebersetzung von Pütter’s Abhandlung über Büchernachdruck. Später veröffentlichte er (außer einem kleinen Leitfaden über Natur- und Völkerrecht): „Essay historique et politique sur les gens et en général sur les differentes manières d'assurer les traites des ancients et des nations actuelles de l'Europe“ (1777), worin die Lehre von den Garantien der Völkerverträge eingehend behandelt wird. 1783 erschien zu Braunschweig sein Hauptwerk: „Principes du droit des gens Européen conventionnel et coutumier etc. etc.“ Dasselbe gibt jedoch nicht, wie nach dem Titel zu vermuthen, eine systematische Behandlung des Gegenstandes (einer solchen begegnen wir erst später in der Litteratur des Völkerrechtes), sondern staatsrechtliche und statistische Erörterungen, dann Uebersichten der politischen, Handels- und Verkehrsbeziehungen der vorzüglichsten Staaten Europas untereinander, wobei in zahlreich aufgeführten Staatsverträgen sehr instructiv juristische und praktisch-völkerrechtliche Grundsätze nachgewiesen werden. N. steht in diesem Werke noch auf dem nun veralteten Standpunkte der Eintheilung des Völkerrechts im Frieden und im Kriege. Der vorliegende Band hat das Völkerrecht im Frieden zum Gegenstande, der in der Vorrede versprochene zweite Theil (das Kriegsrecht) ist nie erschienen. In den letzten Jahren lieferte N. über wichtigere Tagesfragen in Braunschweiger Zeitungen bisweilen größere Leitartikel.

[567] Weidlich, Biogr. Nachrichten II. 150, IV. 181, V. 210. – Ompteda, Liter. des Völkerrechts I. 361, II. 595. – v. Kaltenborn, Kritik des Völkerrechts, S. 96.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Karl George August (1766-1806), ältester Sohn von Herzog Karl Wilhelm Ferdinand von Braunschweig und Lüneburg, (1735-1806)