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ADB:Kleinschrod, Carl Joseph Freiherr von

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Artikel „Kleinschrod, Karl Joseph Freiherr von“ von Johann August Ritter von Eisenhart in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 16 (1882), S. 111–112, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Kleinschrod,_Carl_Joseph_Freiherr_von&oldid=- (Version vom 24. Dezember 2024, 18:21 Uhr UTC)
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Kleinschrod: Karl Joseph Frhr. v. K., geb. am 10. Juli 1797 zu Würzburg, † am 24. Sept. 1866 zu München, entstammte einer hochgeachteten Beamtenfamilie Frankens. Sein Vater war großherzogl. würzburgischer Landesdirectionsdirector in Würzburg († im October 1837), sein Oheim der gefeierte Strafrechtslehrer Gallus Aloyes K. (s. o.). Durch Professor Peter Richarz, den nachmaligen Bischof Augsburgs, mit den Classikern, besonders mit Horaz, wohl vertraut, bezog er 1813 die Universität Würzburg. Nach vollendeten akademischen Jahren und erworbenem Grade eines Doctors beider Rechte (1819), erhielt er seine erste Anstellung am 9. Decbr. 1823 als Kreis- und Stadtgerichtsassessor in Aschaffenburg, im folgenden Jahre wurde er Rath dortselbst, 1828 Assessor, 1838 Rath am Appellhofe des Untermainkreises in Aschaffenburg und am 14. Jan. 1841 Rath am obersten Gerichtshofe in München. Drei Jahre später (1844) trat er in die von König Ludwig I. zur Herbeiführung eines für das ganze Königreich gemeinsamen bürgerlichen und Strafgesetzbuches niedergesetzte Commission, und wurde mit dem Entwurf einer Handels- und Wechselordnung betraut. In seinem (1846 vollendeten) Entwurfe machte er auf die Nothwendigkeit der Herbeiziehung des Handelsstandes und der gleichmäßigen Betheiligung sämmtlicher Zollvereinsstaaten aufmerksam. Am 12. April 1848 zum Justizministerialrath für gesetzgeberische Arbeiten ernannt, ist es zunächst ihm zu danken, daß schon nach wenigen Monaten, am 10. Nov. 1848 die neue Strafproceßordnung probehaltig ausgearbeitet, verkündet werden konnte. Am Schlusse des J. 1848 wurde K. zu kurzer politischer Thätigkeit gerufen. Vom Wahlbezirke Bruck in Oberbaiern zum Ersatzmanne in das deutsche Parlament gewählt, reiste er nach Frankfurt a/M., nachdem sein Vormann das Mandat niedergelegt hatte. Es waren damals politisch trübe, trostlose Tage. Das Parteigetriebe, das in der Paulskirche herrschte, haßte K. aus ganzer Seele. Er wohnte zwar allen Sitzungen regelmäßig bei, griff jedoch nie in die Debatte ein und verkehrte nur mit einigen streng-conservativen Gesinnungsgenossen partikularistischer Richtung. Unter solchen Verhältnissen mochte es ihm nicht schwer fallen, die alte Krönungsstadt zu verlassen, als nach dem Rücktritte des H. v. Heintz ihm die Aufgabe gestellt wurde, am 5. Mai 1849 die Geschäfte des Ministeriums der Justiz zu übernehmen. Die Lage war damals auch im engeren Vaterlande eine schwierige. K. bewährte sich indessen als der Mann, [112] welcher neben dem Streben das erschütterte Ansehen der Regierung wieder aufzurichten es verstand, die neuen, das Staats- und Rechtsleben durchdringenden Ideen auf verfassungsmäßigem Wege zu regeln und praktisch zu verwerthen. Nicht weniger als 21 Justizgesetze kamen während seiner fünfjährigen Thätigkeit als Minister zu Stande, unter welchen besondere Erwähnung verdienen: das Gesetz über die Presse, über die Gerichtsverfassung, über die bürgerlichen Rechte der Israeliten, über Jagdausübung und Wildschadenersatz, endlich das Forstgesetz. Die Trennung der Rechtspflege von der Verwaltung galt ihm als die wichtigste Reform; da er gerade in dieser Frage wiederholt auf unbesiegbaren Widerstand stieß, erbat er seinen Abschied, der ihm am 27. Febr. 1854 unter Ernennung zum Präsidenten des Appellhofes von Schwaben und Neuburg gewährt wurde. Fünf Jahre später, am 9. Febr. 1859, erfolgte „in Anerkennung der guten Dienste, welche er während seiner öffentlichen Laufbahn dem Könige und dem Lande geleistet“, die Erhebung in den erblichen Freiherrnstand; am 14. März 1865 die Ernennung zum lebenslänglichen Reichsrath, am 29. Juni des nächsten Jahres die Beförderung zum Präsidenten des höchsten Gerichtshofes; eine Auszeichnung, die er nicht lange überlebte. Kurze Zeit nachdem er am Morgen des 24. Sept. 1866 sein Arbeitszimmer betreten hatte, sank er, vom Schlage gerührt, entseelt in seinen Lehnstuhl zurück. Die letzte, erst begonnene Arbeit beschäftigte sich mit dem Versuche, die Frage zu lösen: „Wie Bayern trotz der Ereignisse des Jahres 1866 seine bisherige staatsrechtliche Stellung dauernd bewahren könne?“ K. war hochgewachsen; seine stramme Haltung und sein strenger Gesichtsausdruck verriethen den Mann von festen Grundsätzen, welcher Winkelzüge verschmähend seine Ueberzeugung stets offen zur Schau trug und im Dienste an sich und Andere weit gehende Forderungen zu stellen gewohnt war. – Erbe des Namens ist der einzige Sohn Heinrich Frhr. v. K., der aus Kleinschrod’s erster Ehe mit einer Tochter des Generalmajors Grafen von Du-Ponteil zu München entsprossen, gleich dem Vater den praktischen Justizdienst als Beruf erwählt hat.

(Dr. v. Fäustle) Zur Erinnerung an K. Jos. Frhr. v. Kleinschrod in der Ztschr. f. Gesetzgeb. u. Rechtspflege, Jahrg. 1867, Abthlg. f. Priv. R., Bd. XIII, S. 238–248. – Augsb. Allg. Ztg., Jahrg. 1854, Nr. 60, dann 1866, Nr. 268 u. 270 Beil. – Unsere Zeit, Jahrg. 1867, 1. Hälfte, S. 226.