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ADB:Kleinmayrn, Johann Damascen von

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Artikel „Kleinmayrn, (Ferdinand) Damascen v.“ von Johann Friedrich von Schulte in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 16 (1882), S. 105, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Kleinmayrn,_Johann_Damascen_von&oldid=- (Version vom 15. November 2024, 04:57 Uhr UTC)
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Kleinmayrn: Johann (Ferdinand, später mit dem Ordensnamen D.) Damascen v. K., geb. zu Zell im Zillerthal am 19. Oct. 1735, † zu Landsberg (Baiern) am 25. Mai 1810. Er trat 1751 in das Benedictinerstift Wessobrunn, studirte im Hausstudium und darauf in Rom Theologie, nachdem er 1758 die Priesterweihe empfangen hatte, die Rechte in Salzburg, erhielt 1762 die Professur des canonischen Rechts und der Moral in dem gemeinsamen Studium der baierischen Benedictiner, 1767 die der Exegese und griechischen Sprache, ward von 1770–73 mit der Seelsorge zu Iffeldorf und Schwarzach betraut, bekam unmittelbar nach seiner am 3. Nov. 1773 zu Salzburg erfolgten Promotion zum Dr. jur. hier die Professur des canonischen Rechts mit dem damit verbundenen Charakter eines Geistlichen Raths, wurde am 21. Jan. 1788 zum Rector der Universität und Geheimrath ernannt. Nachdem er im folgenden Jahre, um Corb. Gärtner Platz zu machen, die Professur, am 7. Mai 1792 auch das Rectorat niedergelegt hatte, zog er sich in sein Stift Wessobrunn zurück, in der Seelsorge in Pilgertshofen thätig. Am 17. April 1798 wurde er zum Abte seines Stifts gewählt, nach dessen Säcularisation er in Landsberg sich zur Ruhe setzte. Er verfaßte mehrere Gelegenheitsschriften, z. B. über das theologische Studium der baierischen Benedictiner, edirte Zallwein’s Princ. jur. eccles., außerdem veröffentlichte er: „Vetus et nova disciplina de proprio ordinandorum episcopo“. Tegernsee 1763; „Meine Gedanken von den Gränzen der gesetzgebenden Gewalt und Gerichtsbarkeit der Kirche“, Frankf. und Leipz. 1782 (anonym). Sein Standpunkt ist der gut kirchliche, gleichzeitig aber gesteht er dem Staate die volle Berechtigung zur Ordnung aller in sein Gebiet fallenden Sachen zu. Die ihm beigelegte „Exercitatio acad. de conciliis apostolorum“, Salzb. 1779, soll nach der Behauptung des Recensenten von Weidlich’s Biogr. Nachr. in Allg. jur. Bibl., IV, 49, ein Salzburger Benedictiner, Prof. Schwarzhuber, geschrieben haben.

Litteratur in meiner Geschichte d. Quellen, III, 1, S. 251.