ADB:Johannes de Erfordia
Trithemius an verschiedenen Stellen Schriftsteller citirt, über die dann bei späteren nicht minder verschiedene Angaben sich finden, was darauf beruht, daß Niemand vor mir die unter diesen Namen in Handschriften vorkommenden Werke wirklich untersucht hat. Es kann als sicher angenommen werden, daß ein deutscher Minorit, der wol zuletzt in Erfurt lebte, und in den Handschriften obige Namen führt, nach seinen Schriften am Ende des 13. und im Anfange des 14. Jahrhunderts lebte, zwei Werke hinterließ. Das erste ist eine „Tabula juris canonici et civilis“, zwischen 1310 und 1317 vielleicht in Italien gemacht, mit dem Anfange quoniam, sicut dicitur XII. qu. 2 (auch quoniam, sicut scriptum est cet.), alphabetisch, eine aus den älteren Schriftstellern bis auf Johannes Andreae und Johannes Monachus geschöpfte sehr umfassende bequeme Darstellung des Rechts mit der Absicht, den Theologen in der Praxis zur Hand zu gehen. Ein zweites Werk, „Summa [455] casuum“, anfangend „rogatus a fratribus quod eis formulam de confessionibus audiendis traderem“, handelt in 8 Theilen über die verschiedenen Sünden und Gebote, in der die rechtliche Seite stark hervortritt; sie fällt vor die erstere.
Johannes de Erfordia, auch Alamannus, de Saxonia genannt. Mit diesen Namen werden von- Ueber alle Punkte meine Gesch. der Quellen u. Litter. II. 385 ff.