ADB:Held, Hermann Gustav
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Held: Hermann Gustav H., königl. sächsischer Generalstaatsanwalt, wurde als Sohn des nachmaligen Geheimen Raths Held, der im J. 1849 für kurze Zeit königl. sächs. Justizminister war, am 5. August 1830 in Leipzig geboren. Er studirte in Leipzig Jurisprudenz und begann seine Beamtenlaufbahn am 17. Februar 1851 als Accessist beim ehemaligen Justizamte in Dresden. Regelmäßig aufsteigend, aber niemals über Dresden hinauskommend, brachte er es bis zum ersten Staatsanwalt am Dresdner Oberlandesgericht, in welche Stellung er am 1. April 1885 als Nachfolger des verstorbenen Generalstaatsanwalts v. Schwarze einrückte. Er führte als solcher den Titel und Rang eines Geh. Rathes und das Dienstprädicat „Generalstaatsanwalt“. Er starb nach mehr als 40jähriger Dienstthätigkeit am 20. December 1894 in dem Rufe, ein hervorragender Jurist gewesen zu sein und sich vielerlei Verdienste um sein engeres Vaterland erworben zu haben. Am meisten machte der Erlaß von sich reden, den H. bei Uebernahme der Geschäfte des obersten Staatsanwalts an die sächsischen Staatsanwälte richtete. Er legte ihnen darin nahe, daß es nicht bloß ihre Aufgabe sei, die Schuldigen zur Strafe heranzuziehen, sondern daß sie auch berufen seien, das Recht zu suchen. Von den gesetzgeberischen Aufgaben, an denen sich H. betheiligte, ist besonders die Ausführungsverordnung zur Strafproceßordnung von 1879 zu nennen. Als juristischer Schriftsteller machte er sich hauptsächlich durch seine „Bemerkungen zu dem Entwurfe eines Strafgesetzbuches für den Norddeutschen Bund“ (Dresden 1870) bekannt.
- Vgl. Dresdener Rundschau (Dresdensia), 4. Jahrg. 1895, Nr. 1. – Dresdner Journal 1894, Nr. 296, S. 2041. – Dresdner Anzeiger 1894, Nr. 355, S. 3.