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ADB:Haynau, Eduard Freiherr von

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Artikel „Haynau, Friedrich Wilhelm Karl Eduard Freiherr von“ von Karl Wippermann in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 11 (1880), S. 158–160, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Haynau,_Eduard_Freiherr_von&oldid=- (Version vom 15. November 2024, 03:40 Uhr UTC)
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Haynau: Friedrich Wilhelm Karl Eduard Freiherr von H., kurfürstlich hessischer Generallieutenant, geb. am 5. Decbr. 1804 zu München, gest. am 24. Jan. 1863 zu Cassel. Sohn des kurfürstl. hessischen Generallieutenants [159] Wilh. Karl von H., widmete er sich schon früh dem Militärdienste, wurde 1822 Secondelieutenant der Artillerie, 1834 Flügeladjutant des Kurprinzen-Mitregenten bis 1836, nahm 1849 Theil am Feldzuge gegen Dänemark, besonders am Sturm auf die Düppeler Schanzen, und bekleidete in dem am 22. Febr. 1850 ins Amt tretenden Ministerium Hassenpflug die Stelle eines Vorstandes des Kriegsministeriums. Dem Kurfürsten verwandtschaftlich nahe stehend, vertrat und beförderte er im damaligen Verfassungsstreite sowie in der deutschen Frage mit Eifer die Sache des Kurfürsten gegen die Stände und gegen Preußen. Der pietistischen Richtung seines im Fortgange jenes Streites zum Oberbefehlshaber behufs Durchführung des Kriegszustandes ernannten Vaters zugethan, suchte er durch diesen die Eideslehre praktisch zu machen, welche der orthodoxe Oberconsistorialrath Vilmar im „Hessischen Volksfreund“ (Nr. 101) für das Officiercorps aufgestellt hatte. Dieselbe lief darauf hinaus, daß letzteres, ungeachtet des Verfassungseides, die verfassungswidrigen Anordnungen des Landesherrn auf Grund des Fahneneides zu befolgen hätte. Die meisten der hessischen Officiere (241 gegen 10) konnten diese Ansicht vom Vorzuge des Fahneneides vor dem Verfassungseide nicht theilen und baten um Abschied. Trotzdem und obwol die Ansicht der Officiere darauf beruhte, daß sie den Verfassungseid nicht auf Befehl des Kriegsherrn, sondern als Staatsbürger geleistet, gelang es H. später, seine Ansicht über jene Eide durchzuführen. Er bewirkte den Erlaß der der damals noch bestehenden Verfassung von 1831 nicht entsprechenden landesherrlichen Verordnung vom 26. Juni 1851, wonach die Verpflichtung zur Beobachtung und Aufrechthaltung der Landesverfassung aus dem Dienst- und Fahneneide der Officiere wegzulassen sei. Dadurch erlangte er, daß die meisten jener Officiere, denen der Abschied noch nicht ertheilt war, sich ihres Verfassungseides entbunden glaubten. Die übrigen, welche der Meinung waren, daß eine rechtsungültige Verordnung diese Wirkung nicht zu äußern vermöge, und daß die Stellung des obersten Kriegsherrn nicht mit der des Landesherrn verwechselt werden dürfe, zwang H. zur gänzlichen Verabschiedung dadurch, daß er ihnen mit Zustimmung des Bundescommissars, des österreichischen Feldmarschalllieutenants Gr. v. Leiningen-Westerburg, einen Revers wegen unbedingter Befolgung der Verordnungen vom September 1850 vorlegen ließ. 1853 zum Generalmajor und wirklichen Kriegsminister ernannt, trat er, als die Durchführung des Verfassungswerkes Hassenpflugs schließlich mißlang, mit diesem am 1. Octbr. 1855 aus dem Ministerium. Während letzterer sich zurückzog, blieb H. in Gnaden und wurde zum ersten Commandanten von Cassel sowie im Juni 1857 zum Generallieutenant ernannt, auch mit dem Commando der kurhessischen Infanterie-Division beauftragt. Seine Ernennung zum wirklichen Commandeur erfolgte am 21. Novbr. 1857. Als am 21. Juni 1862 die Verfassung von 1831 wieder hergestellt war und die Verfassungspartei auf Sühne des schwersten, wie sie meinte, 1850 begangenen Unrechts ausging, wurde in einer namenlosen Schrift „Staatsdiener und Staatsschwächen der Gegenwart“ (Frankf. a. M. 1862) H. der Feigheit beschuldigt, weil er eine geheime Ordre des Kurfürsten veranlaßt, wonach er jeden Untergebenen auf die Festung zu schicken berechtigt war, der versuchen würde, die ihm vom Vorgesetzten zugefügten Beleidigungen durch Duell auszugleichen. Auf Haynau’s öffentliche Aufforderung nannte sich der wegen der Eidesfrage verabschiedete Hauptmann Dörr als Verfasser. Zugleich erbot sich dieser, die Wahrheit seiner Behauptungen durch das ganze Officiercorps zu beweisen. Haynau’s Aufforderung zum Duell wurde von Dörr unter der Bedingung angenommen, daß derselbe zuvor seinen Ehrenhandel mit dem dieserhalb auf die Feste Spangenberg geschickten General v. Specht durch Duell erledige. Das gesammte Officiercorps billigte auf Haynau’s Anfrage diese Bedingung. Da dem Duell [160] die geheime Ordre entgegenstand, vermochte H. jenen Vorwurf nicht von sich abzuwälzen; er schied am 3. Jan. 1862 mit Pension aus dem Militärstande und nahm sich am 24. Jan. das Leben.

Kurhess. Urkundenbuch (Frkf. a. M. 1861); die mit Hauptmann Dörr gewechselten Erklärungen in: Hess. Morg.-Ztg. Nr. 1055, 1065, 1079, 1080. Vgl. auch: Unsere Zeit, 1863; Kasseler Ztg. Nr. 23 vom 28. Jan. 1863. Die Hess. Blätter in Melsungen brachten in Nr. 546 vom 20. August 1879 eine ausführliche Darstellung von Haynau’s letztem Streite aus der Feder eines seiner Gesinnungsgenossen. Daran schlossen sich enthüllende Mittheilgn. in Hess. Morg.-Ztg. 11. Sept., Hess. Bl. v. 18. Oct., 1. Nov. u. 3. Dec. u. Kass. Tagebl. 20. Aug. 1879.