ADB:Harpprecht, Christoph Friedrich
Georg Friedr. und Enkel des Ferdinand Christoph H. (s. diese). Nach vollendeten Universitätsjahren benutzte er 1721 die Gelegenheit als Secretär einer würtembergischen Gesandtschaft mit Joh. Osiander nach England zu gehen; wurde hierauf Hofgerichtsadvokat in seinem Geburtsorte, unternahm 1724 eine wissenschaftliche Reise nach Wetzlar, Wien und Straßburg, erhielt am 3. April 1727 den neu errichteten Lehrstuhl für würtembergisches Privatrecht, und eröffnete seine Vorlesungen mit einer Rede über die Methode und den Nutzen des Studiums des einheimischen Rechtes. 1729 wurde er herzogl. Rath und Hofgerichtsassessor, kam im folgenden Jahre als Professor der Rechte [619] und Geschichte an das Collegium illustre (Fürstencollegium) in Tübingen, ließ sich im nämlichen Jahre die Doctorwürde ertheilen, und wirkte seit 1731 als ordentlicher Professor der Rechtswissenschaft an der Universität, wo er neben seinen Nominalfächern, dem würtembergischen Recht und den Pandekten, welche er nach Heineccius vortrug, auch juristische Litteraturgeschichte und Kriegsrecht zu lesen begann. Er starb nach dem Eintrage im Todtenbuche am 4. Juli 1774. H. war hochbefähigt, mit ungewöhnlicher Lehrgabe und hinreißender Beredsamkeit ausgerüstet, verstand er es sowohl für die verwickeltsten Fragen als für die trockensten Materien das Interesse der Zuhörer zu wecken und rege zu erhalten. Leider stand sein Pflichteifer mit seiner Befähigung nicht auf gleicher Stufe; äußerst lässig in Abhaltung öffentlicher Vorträge sowie in Erledigung von Facultätsgeschäften wurde er im Disciplinarwege wiederholt auf einige Zeit vom Collegium der Juristenfacultät und dem Senate ausgeschlossen, und bei einem solchen Anlasse (1744) überdies mit einer Geldbuße von 1000 Reichsthalern beahndet. Dem Studium des würtembergischen Civilrechts mit Vorliebe zugethan, trug er sich in seinen jüngeren Jahren mit umfassenden Plänen zu dessen Förderung und wissenschaftlicher Durcharbeitung. In der 1727 zu Tübingen veröffentlichten „Consultatio loco programmatis“ entwickelte er den praktischen Gedanken zu einer Sammlung aller Landesgesetze sowie zu einem Lehrbuche und zu einem Commentare des würtembergischen bürgerlichen Rechtes. Allein ihm fehlten auch hier der zur Ausführung nöthige Fleiß und die erforderliche Ausdauer; so besitzen wir denn auf diesem Gebiete statt der in Aussicht gestellten Compendien von H. nur drei Dissertationen, welche jedoch immerhin als schätzbare Beiträge zum würtembergischen Particularrechte und dessen Geschichte in Betracht kommen. Diese sind: „Commentatio de fontibus juris civilis moderni Würtembergici quod in codice legum Johann-Friedericiano continetur“, 1727. 4°.; „Themata miscellanea ex jure civili moderno Würtemb.“, 1727. 4°.; „Specimen vindiciarum jur. civ. moderni Würtembergici, quod in codice Johann-Friedericiano continetur“, 1727. 4°. Größere Schriften hat H. nicht verfaßt, dagegen hat sich der begabte Gelehrte auch als Dichter geistlicher Lieder und Poesien versucht, von denen mehrere in der Moser’schen Sammlung „Altes und Neues aus dem Reiche Gottes, Thl. IV, S. 85, Thl. V, S. 82 zum Abdruck gelangt sind. Eine vollständige Aufzählung seiner Arbeiten in Meusel’s Lexikon V, 175.
Harpprecht: Christoph Friedrich H., Rechtslehrer, geb. am 22. Sept. 1700 zu Tübingen, Sohn des- Weidlich, Zuverläß. Nachrichten etc. I, 415. – Eisenbach, Beschreibung und Gesch. von Tübingen, 280 und 81. – Klüpfel, Gesch. der Universität Tübingen, 158. – J. J. Moser’s würtembergische Bibliothek, 4. von Spittler besorgte Auflage, 306, 318–20.