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ADB:Friedeborn, Paul

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Artikel „Friedeborn, Paul“ von Gottfried von Bülow in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 7 (1878), S. 388–389, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Friedeborn,_Paul&oldid=- (Version vom 4. November 2024, 21:24 Uhr UTC)
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Friedeborn: Paul F., stammt aus einer angesehenen Kaufmannsfamilie Stettins, aus der mehrere Mitglieder öffentliche Aemter bekleidet haben, wurde daselbst am 24. Jan. 1572 geboren und starb auch dort am 14. Nov. 1637. Im J. 1596 trat er in die Verwaltung ein als Stadtschreiber, wurde 1616 Rathsherr und 1630 Bürgermeister seiner Vaterstadt. Als Herzog Bogislaw XVI.[WS 1] 1634 das schon 20 Jahre vorher von seinem Vetter Philipp Julius von Wolgast ihm gegebene Beispiel befolgte und das Collegium des ständischen Ausschusses, die Landräthe, nicht mehr einzig aus der Ritterschaft, sondern auch [389] wieder aus den beiden andern Ständen, den Prälaten und Städten berief, wurde F. auf Präsentation von ihm zum Landrath für die Vorderstadt Stettin ernannt. Seine Bedeutung aber hat er als Localhistoriker durch seine „Historische Beschreibung der Stadt Alten-Stettin“, 1613, in Quart. Dieselbe ist zwar durchaus nicht pragmatisch geordnet, sondern lose aneinander gereiht sind es vielmehr, wie der Verfasser selbst sein Werk nennt: „Stettinische Geschichten“; aber da ihm in seiner Stellung als Stadtschreiber die archivalischen Schätze seiner Vaterstadt bekannt und leicht zugänglich geworden waren, so hat er dieselben viel benutzt, und eine Menge Excerpte aus Urkunden und andere archivalische Nachrichten in seine Arbeit aufgenommen, die daher noch heut einen gewissen Werth besitzt. Kürzer ist seine „Descriptio urbis Stetinensis topographica et historica“, Stettin 1624 in Quart, in neuer Auflage 1654. Auch zur Verbesserung des städtischen Archivs hat F. durch Herstellung von Abschriften etc. beigetragen, an welche man jedoch den Maßstab späterer Wissenschaft nicht legen darf; namentlich in der Orthographie huldigt er zu sehr der Gewohnheit des 17. Jahrhunderts.

Vanselow, Gelehrtes Pommern. Jöcher, Allg. Gel. Lex. Wuttstrack, Beschreibung von Pommern, Nachtrag.


Anmerkungen (Wikisource)

  1. gemeint ist Bogislaw XIV. (1580 bis 1637).