ADB:Danz, Johann Ernst Friedrich
Georg Friedrich D. und des Juristen Wilhelm August Friedrich D., geb. 1759 (nach Anderen 1758) 17. Jan. zu Gedern in Hessen-Darmstadt, [752] wo sein Vater, Friedrich Georg D. († 1781), gräfl. stollbergischer Regierungsrath und Kanzleidirector war, † 2. Jan. 1838 in Frankfurt a/M. Er war von 1785–92 fürstl. wiedischer Regierungsrath zu Neuwied und privatisirte nach seiner Entlassung eine Zeit lang in Gießen. 1793 trat er in die Dienste der freien Reichsstadt Frankfurt a/M. als Kanzleirath, wurde in demselben Jahre Syndicus, 1806 Appellationsgerichtsrath. 1815 vertrat er die Stadt auf dem Wiener Congreß, wo er die Bundesacte mitunterzeichnete. Von Eröffnung der Bundesversammlung (1816) bis Ende 1832 fungirte er als Bundestagsgesandter, worauf er 1834 zum Gerichtsschultheißen erwählt ward. Er schrieb: „Die Oberherrschaft über den Rhein und die Freyheit der Rhein-Schifffahrt nach Grundsätzen des teutschen Staatsrechts betrachtet“, 1792 und bald darauf: „Ueber Familiengesetze des deutschen hohen Adels, welche standesmäßige Vermählungen untersagen“, 1792.
Danz: Johann Ernst Friedrich D., Rechtsgelehrter, Bruder des Mediciners