ADB:Corvinus, Johann Arnold
Arminius stellte; 1610 unterzeichnete er die bekannte Remonstranz, und 1619 ward er von der Dordrechter Synode seines Amtes entsetzt. Bald wird er an der Spitze der vertriebenen Remonstranten genannt, wanderte aber bis 1630 in die Fremde. Kurz nachher legte er sich auf das Studium der Jurisprudenz und war eine Zeit lang Advocat zu Amsterdam, wo er auch auf Ansuchen des Magistrats öffentliche Vorträge über Jurisprudenz hielt und im J. 1650 gestorben ist. E. hat viel geschrieben. Wir erwähnen nur: „Christiana et seria admonitio ad R. Donteclock de colloquio illius de translatis thesibus Gomari et Arminii“. 1609, auch holländisch erschienen; als Gomarus selber dagegen auftrat, ließ C. folgen: „Instructio contraria adversus Gomari praemonitionem“; „Defensio sententiae Arminii, de praedestinatione, gratia Dei, libero hominis arbitrio etc.“, 1613; „Responsio ad Bogermanni adnotationes, pro Grotio“, 1614; „Censura anatomes Arminianismi etc.“ (wider den Molinaeus), 1622. Unter seinen juridischen Schriften werden genannt: „Enchiridion juris civilis“, 1640 und „Elementa juris civilis“, 1645.
Corvinus: Johann Arnold C. oder Ravens, wie eigentlich sein Name war, zu Leyden geboren, trat 1606 an seinem Geburtsort als reformirter Prediger auf, zeigte sich bald als eifriger Anhänger der Remonstranten und spielte durch Wort und That in den damaligen kirchlichen Zwisten eine hervorragende Rolle. Schon 1609 gab er eine Schrift heraus, in der er sich ganz auf die Seite des- van der Aa, Woordenboek (daselbst die Quellen).