Zum Inhalt springen

ADB:Breidenbach, Moritz Wilhelm

aus Wikisource, der freien Quellensammlung

Empfohlene Zitierweise:

Artikel „Breidenbach, Moritz Wilhelm August“ von Philipp Walther in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 3 (1876), S. 286, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Breidenbach,_Moritz_Wilhelm&oldid=- (Version vom 4. November 2024, 21:13 Uhr UTC)
Allgemeine Deutsche Biographie
>>>enthalten in<<<
[[ADB:{{{VERWEIS}}}|{{{VERWEIS}}}]]
Nächster>>>
Breidenbach, Wolf
Band 3 (1876), S. 286 (Quelle).
[[| bei Wikisource]]
Moritz Breidenbach in der Wikipedia
Moritz Breidenbach in Wikidata
GND-Nummer 10142471X
Datensatz, Rohdaten, Werke, Deutsche Biographie, weitere Angebote
fertig
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Kopiervorlage  
* {{ADB|3|286|286|Breidenbach, Moritz Wilhelm August|Philipp Walther|ADB:Breidenbach, Moritz Wilhelm}}    

{{Normdaten|TYP=p|GND=10142471X}}    

Breidenbach: Moritz Wilhelm August B., geb. 13. Novbr. 1796 zu Offenbach a./M., besuchte das Gymnasium zu Frankfurt, studirte von 1814 bis 1817 auf der Universität Heidelberg, promovirte daselbst 1817 als Doctor der Rechte und setzte dann seine Studien bis 1818 in Göttingen fort. Er wurde darauf 1820 Advocat in Darmstadt und 1831 Fiscalanwalt bei dem Ministerium des Innern, trat 1831 in das Ministerium und wurde 1836 wirklicher Ministerialrath, als welcher er bei dem Landtag als Regierungs-Commissar fungirte. Im Anfang des J. 1848 wurde er Mitglied des Staatsraths, mußte jedoch in Folge der Märzereignisse in den Pensionsstand treten. Aber schon im Septbr. 1849 wurde er als Director des Oberstudienraths wieder in den Dienst berufen, welche Stelle er bis zu seinem am 2. April 1857 erfolgten Tode bekleidete. B. war als gelehrter Jurist, als Staatsbeamter und als Volksvertreter ein bedeutender Mensch, wenn auch die streng monarchische Gesinnung, die er in den beiden letztern Eigenschaften kund gab, ihm manche Gegner zuzog, die ihn doch als Gelehrten hochstellten. In beiden Eigenschaften war er in der Gesetzgebung thätig und sein Werk vorzugsweise war das hessische Strafgesetzbuch. Als Mitglied des Ministeriums entwickelte er eine hervorragende Thätigkeit bei dem Zustandekommen des allgem. deutschen Wechselrechts und Handelsrechts. Sein hervorragendstes litterarisches Werk ist sein „Commentar über das hessische Strafgesetzbuch“.

Darmstädter Zeitung 1857, N. 103, 104.