ADB:Bing, Simon
Philipp von Hessen unter dessen Gemahlin Christine, und nach deren 1549 erfolgtem Tode unter dem Erbprinzen Wilhelm, die Regentschaft führten und allen Drohungen des Kaiser Karl V. furchtlos trotzend die Kurfürsten von Sachsen und von Brandenburg unaufhörlich bedrängten, ihr für die Freiheit des Landgrafen eingesetztes Wort endlich einzulösen. Dadurch sahen sich diese zuletzt genöthigt, gegen Karl V. jenen erfolgreichen offenen Kampf zu wagen, welcher mit dem Passauer Vertrag endigte und den Religionsfrieden in Deutschland anbahnte. Landgraf Philipp wußte diese Verdienste zu würdigen. Als er am 9. Sept. 1552 in sein Land zurückkehrte und man ihn an der Grenze feierlich empfing, da drückte er nicht nur seine Söhne, sondern auch diesen treuen Diener an sein Herz. Eins der peinlichsten Geschäfte, welche ihm später aufgetragen wurden, war die Unterhandlung mit dem Erbprinzen Wilhelm wegen Abtretung der Grafschaft Nidda an die Kinder der Nebengemahlin des Landgrafen – eine Zumuthung auf welche Wilhelm mit Recht nicht einging. Doch entzog er dem Unterhändler darum keineswegs sein Vertrauen; denn als Philipp diesem seinem Sohne später bei seiner Verheirathung im J. 1566 ein ganz unzureichendes Jahrgeld ausgesetzt hatte, da war es B., welcher auf des Prinzen Wunsch ganz im Vertrauen bei den Landständen eine Erhöhung desselben betrieb. In seinem Testament empfahl ihn Landgraf Philipp seinen Söhnen mit den Worten: „Simon Binge hat sich bei uns treulich gehalten, auch unsere Erledigung gefördert, darum sollen sie ihn wohl halten, dann er ihnen wohl auch zu gebrauchen.“ Er blieb nun in den Diensten des Landgrafen Wilhelm, dem mit Recht der Beiname „der Weise“ gegeben wurde, und starb als Hauptmann der Festung Ziegenhain, wo damals Graf Christoph von Diez, ein Halbbruder des Landgrafen, in strenger Haft gehalten wurde. Seine Unterhandlungen mit diesem Unglücklichen über dessen Befreiung, hatten leider zu keiner Einigung deführt.
Bing: Simon B., geb. im J. 1517 zu Homberg in Niederhessen, † 30. Nov. 1581, war einer der Räthe, welche während der Gefangenschaft des Landgrafen- Strieder, Hess. Gel. Gesch. XII. S. 268; daselbst die weiteren Quellen.