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ADB:Bergleiter, Johann

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Artikel „Bergleiter, Johann“ von Georg Daniel Teutsch in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 2 (1875), S. 389–390, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Bergleiter,_Johann&oldid=- (Version vom 15. November 2024, 04:52 Uhr UTC)
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Bergleiter: Johann B., geb. 1774 in Heltau im siebenbürgischen Sachsenland bei Hermannstadt, Sohn des dasigen evangelischen Predigers, † 31. Juli 1843 als Superintendent der evangelischen Landeskirche in Siebenbürgen und Pfarrer in Birthälm. Nachdem er das Hermannstädter Gymnasium im J. 1795 absolvirt und zwei Jahre Lehrer im Baron Brukenthal’schen Hause gewesen, bezog er 1798 die Universität Jena, wo noch Fichte’s Geist ihn hob und stählte. Nachdem er in Göttingen seine Studien fortgesetzt und 1800 in die Heimath zurückgekehrt, begleitete er seine ehemaligen zwei Zöglinge 1801 an das römisch-katholische Lyceum in Klausenburg und lernte dort in den staatsrechtlichen Vorträgen des Professors H. Winkler jene geschichtsverachtende und deutschfeindliche Doctrin kennen, die die damaligen ungarischen Angriffe auf das Recht der sächsischen Nation zu beschönigen und in ein wissenschaftliches System zu bringen suchte. Hiergegen schrieb er, nachdem er am 7. Juni 1803 als Lehrer am evangelischen Gymnasium in Hermannstadt angestellt worden, seine „Vindiciae constitutionum et privilegiorum nationis in Transsilvania Saxoniae libertatumque et praerogativarum in iisdem fundatarum nonnullis publici juris doctorum principiis oppositae“, 1803. Er wies darin aus Urkunden, Gesetzen, Staatsverträgen und jahrhundertalter Rechtsübung nach, wie unwissend oder böswillig diejenigen seien, welche behaupteten, das Sachsenland sei königliches Kammergut, die sächsische Nation sei ursprünglich ein Stand der Kammerbauern gewesen und verdanke ihre spätere Freiheit bloßer magyarischer Großmuth. – Seit dem 12. December 1807 Rector des Hermannstädter Gymnasiums wurde er im Mai 1811 Pfarrer in Stolzenburg, im September 1833 Pfarrer in Birthälm und nach der damaligen Kirchenverfassung zugleich von der geistlichen Synode zum Superintendenten der evangelischen Landeskirche erwählt. Als solcher hatte er die schwere Pflicht, die materiellen Güter dieser gegen die Verwirklichung jener Grundsätze zu vertheidigen, die er schon in den Vindiciis unter dem Beifall der Halleschen Allgemeinen Litt.-Ztg. mit großer Entschiedenheit bekämpft hatte. Die Dotation der evangelischen Parochien bestand nämlich zum größeren Theile in dem Naturalzehent, der nach dem Landesgesetz eine allgemeine, nicht blos den betreffenden Kirchengenossen obliegende Grundlast war. Seit 1734 schon wurde die sächsisch-evangelische Geistlichkeit von der königlichen Kammer (dem „Fiscus“) bald in ihrer Gesammtheit, bald in einzelnen Theilen in dem Recht ihres Zehntbezuges angegriffen. Ein eigener Gerichtshof, das sogenannte Forum productionale war zur Verhandlung solcher Processe bestimmt, der nur ad hoc zusammentretend, gegen das Gesetz sächsische Mitglieder von sich ausschloß. Die Angeklagten mußten gegen alle Rechtsgrundsätze nachweisen, wie sie in den Besitz dessen gekommen, das die Kammer als ihr Eigenthum reclamirte, ohne daß man diese, wie doch das Gesetz forderte, verhielt, zuvor nachzuweisen, das angesprochene [390] Gut sei in der That im Register der Kammergüter eingetragen. So hatte das Bürgerländer Capitel nach 36jährigem Proceß 1770 durch einen Machtspruch drei Zehntquarten an den königlichen Fiscus verloren; seitdeß ruhten die bösen Processe nimmer und fraßen Geld und Ruhe der Angegriffenen. Zu ihrem Rechtsschutz schrieb B. 1824: „Historica descriptio fori productionalis in Transsilvania“ und in demselben Jahr: „Breviculum historiae decimarum in Transsilvania maxime earum, quae ad Paroches in fundo regio universitatem ecclesiarum Saxonicarum constituentes spectant“. Der Fiscaldirector legte Verwahrung ein gegen die Vertheilung dieser Zehntgeschichte an die Richter; so gefährlich schien ihm für seine Sache die „Leuchte der Wahrheit“. Ein Theil dieser Fiscal-Zehntprocesse hat selbst das Jahr 1848 überdauert und erst durch das Patent vom 29. Mai 1853 oder durch die kaiserliche Entschließung vom 18. Februar 1856 sein Ende erreicht. Unter Bergleiter’s Amtswaltung war ein wesentlicher Verlust nicht zu beklagen. – Aus seiner anderweitigen Amtsthätigkeit ist hervorzuheben die „Anweisung zur Verhandlung mündlich zu führender Eheprocesse“, die er 1834 herausgab und die in wesentlichen Grundzügen heute noch gültig ist. Unter seiner Mitwirkung entstand 1838 die Repräsentation des Oberconsistoriums an die siebenbürgischen Stände über die Religionsbeschwerden dieser Landeskirche, worin diese ihre Stimme erhob gegen jene Ungerechtigkeit, daß wol die katholischen Bischöfe eine reiche Dotation aus Fiscalgütern hätten, der Superintendent der evangelischen Kirche (nach dem Gesetz auch „Bischof“) derselben entbehre. Das Oberconsistorium wies diesbezüglich ernst auf die gesetzliche Gleichberechtigung der Kirchen hin und sprach, zum ersten Mal, für seine Superintendentur und die kirchliche Verwaltung eine Dotation aus Staatsmitteln an. Es brauchte 23 Jahre und die Folgen einer Revolution bis sie bewilligt wurde; B. hat sie vorbereiten helfen. – Er starb in Birthälm, 69 Jahre alt.

Trausch, Schriftstellerlexikon der Siebenbürger Deutschen I. 108.