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ADB:Arnold (2. Artikel)

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Artikel „Westphal, Arnold“ von Johann Friedrich von Schulte in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 42 (1897), S. 197, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Arnold_(2._Artikel)&oldid=- (Version vom 4. November 2024, 21:01 Uhr UTC)
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Westphal: Arnold W.[WS 1], auch Westfal, Westual, Westphad, Bischof und Kanonist aus Lübeck, geboren im J. 1399 und † am 31. Januar 1466. Er war Sohn eines wohlhabenden Kaufmanns, studirte an der Universität Leipzig seit dem Winter 1418 auf 1419, wo er im J. 1421 baccalaureus artium wurde. Am 29. Juni dieses Jahres wurde er an der Universität Rostock immatriculirt und daselbst zum licentiatus in legibus promovirt. Von hier ging er im Winter 1428/29 nach Erfurt, wo er im Sommer 1430 Rector der Universität war und 1432 Abgeordneter derselben zum Concil von Basel. In Erfurt wurde er Doctor des kanonischen Rechts, erhielt ein Kanonikat in Lübeck und bei St. Sever in Erfurt. Im Sommersemester 1436 war er Rector der Universität Leipzig, hatte daselbst die erste Stelle, das Ordinariat des kanonischen Rechts, kehrte dann zurück nach Rostock im April 1443, wo er im folgenden Semester zum Rector gewählt, seit 28. März 1444 aber durch einen Vicerector vertreten wurde. Er scheint nach Lübeck gegangen zu sein, wurde hier Dechant der Kathedrale und im J. 1449 zum Bischof gewählt. Als solcher wird er gerühmt wegen seines Wandels, seiner Amtsführung und der Sorge für die Armen; er war ungemein beliebt und Rathgeber bei den Nachbarfürsten. Auf Bitte der Stadt ging er zur Schlichtung eines Streites zwischen dem deutschen Orden und den preußischen Städten nach Preußen. Nach glücklicher Beendigung erkrankte er infolge der Unbilden der schlechten Rückreise zur See und siechte dahin. W. wird als Lehrer und Rechtsconsulent hoch gepriesen. Von seinen Schriften ist die wol wichtigste „Lecturae super decretalibus“ verschollen, einige andere handschriftlich erhalten.

Muther, Zur Gesch. der Rechtswiss., S. 48 ff., 212 f., 221 f., der die frühere Litteratur anführt.


Anmerkungen (Wikisource)

  1. Über diese Person existiert in Band 1 ein weiterer Artikel.