ADB:Am Rhyn, Joseph Karl Franz
Keller (s. d.) zuzog. Im Juli 1825 wurde A. durch den Einfluß seines Vaters nach dem Rücktritt des Obersten Hauser eidgen. Staatsschreiber, und im Juli 1830 des resignirenden Mousson (s. d.) Stelle eidgenössischer Canzler. A. gehörte, wie sein Vater, zur liberalen Partei: allein seine politische Bildung war in der ersten Hälfte der dreißiger Jahre abgeschlossen, alle späteren weitergehenden Reformbestrebungen erscheinen ihm als ungestümes Drängen, welchem er nicht zu folgen vermochte. Aber seine politischen Ansichten hatten so gar keine Beziehung zu seiner amtlichen Wirksamkeit, daß er bei allem Wechsel der eidgenössischen Politik [411] trotz der jeweilen nur zweijährigen Amtsdauer bis zum Sonderbundskrieg an seiner Stelle blieb. Als dieser durch den Entscheid der Zwölfer-Mehrheit an der Tagsatzung zu Bern am 24. Oct. 1847 beschlossen wurde, reichte er, da er seine Unterschrift nicht zum Beschluß eines Bürgerkriegs, namentlich gegen seinen Heimatkanton, hergeben wollte, am folgenden Tage seine Entlassung ein, welche er auf ehrenvolle Weise erhielt. Er kehrte darauf nach Luzern zurück, fand aber schon am 7. März 1849, wahrscheinlich durch einen unglücklichen Sturz, seinen Tod in der Reuß. A. hat sich auch litterarisch bekannt gemacht. Nebst einigen kleinen Schriften besitzt man von ihm: „Repertorium der Abschiede der eidg. Tagsatzungen der J. 1803–1813“, Bern 1842 und „Urkunden zum Repertorium“, Bern 1843, sowie „Abschied der am 6. April 1814 zu Zürich versammelten und am 11. August 1815 daselbst geschlossenen außerordentlichen Tagsatzung“, 3 Bde., ein Werk, stofflich von unschätzbarem Werthe. Ihm ist auch die Anregung zur Herausgabe der „Amtlichen Sammlung der älteren eidg. Abschiede“ zu verdanken.
Am Rhyn: Joseph Karl Franz a. Rh., schweiz. Staatsmann, des vorigen Sohn. Geb. 10. Febr. 1800 zu Luzern, † 1849, studirte er in Göttingen, Freiburg i. B. und Paris die Rechte und ward dann bald nach seiner Rückkehr im J. 1824 als zweiter außerordentlicher Verhörrichter einer aus Abgeordneten mehrerer Kantone bestehende Commission für die gegen eine berüchtigte Gaunerbande angehobene Untersuchung beigeordnet, in welcher Stellung er sich bald durch seine jugendliche Unerfahrenheit gegenüber der Verschmitztheit der Inculpaten den Vorwurf eines ungeschickten Verfahrens, namentlich in Sachen der angeblichen Ermordung des gewesenen Schultheißen- N. Nekrol. XXVII (1849) S. 1062. Neue Verhandlunen der schweiz. gemeinnützigen Gesellschaft. 18. Thl. (Chur 1850) S. 317 ff.