ADB:Agyläus, Heinrich
Cuiacius und Joachim Hopperus ermuthigt. Gegen Contius, welcher auf dieselben ohne Nennung des Namens vornehm absprechend hinblickt, äußert er sich nicht ohne Animosiät. Seine Schrift: „Ad ea quae in novellis Justiniani const. ius civile attingunt liber singularis“ (Col. 1558) ist eine Art von Compendium des Privatrechts in den Novellen in seltsamer Form. Das „Novellarum Justiniani principis constitutionum supplementum“ (Col. 1560) enthält eine lateinische Novellenübersetzung, welche Berichtigungen und Ergänzungen der Haloander’schen bietet, mit Zugrundelegung des von Scrimiger 1558 verbessert und vollständiger herausgegebenen griechischen Textes nebst einigen Zuthaten. „Imperatoris Leonis Aug. constitutt. novellae etc., latinae etc., Imp. Justiniani edicta, Imp. Justini constitutiones aliquot, Imp. Tiberii constit. una, Imp. Zenonis const. una“ (Oliva Stephani 1560) ist eine lateinische Uebersetzung der auf dem Titel genannten Stücke. In „Justiniani principis novellae constitutt. latine ex G. Haloandri et H. Agylaei interpretatione etc.“ (Basil. 1561) gibt er eine Zusammenstellung der beiden vorausgehenden Schriften mit Verbesserungen und einigen Zuthaten. Endlich schrieb er noch: „De dierum annotatione in Novellarum subscriptionibus“ und „Photii Nomocanon cum annotationibus Theodor Balsamonis … in Latinum deductus“, Basil. 1561.
Agyläus: Heinrich A., Jurist, geb. um 1530 (1533?) zu Herzogenbusch, † 1595, einem italienischen Geschlecht entstammend, wird als thätiger Beförderer der Utrechter Union von 1579 genannt, war Gesandter des Staates von Utrecht bei den Generalstaaten, seit 1586 Mitglied des höchsten Tribunals und patronus fisci. Zu seinen auf die Novellen Justinians und Leo’s sich beziehenden Arbeiten war er durch- Spangenberg bei Ersch u. Gruber. Biener, Gesch. der Novellen, S. 379 ff. 617.