Übereinkunft zwischen Deutschland und der Schweiz wegen weiterer provisorischer Regelung der Handelsbeziehungen
Erscheinungsbild
[149]
(Nr. 1387.) Uebereinkunft zwischen Deutschland und der Schweiz wegen weiterer provisorischer Regelung der Handelsbeziehungen. Vom 1. Mai 1880.
Die Kaiserlich deutsche Regierung und der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben zum Zwecke einer weiteren provisorischen Regelung der Handelsbeziehungen zwischen Deutschland und der Schweiz nachstehende Uebereinkunft getroffen:
Artikel I.
- Der Handels- und Zollvertrag vom 13. Mai 1869 soll für die Zeit vom 30. Juni 1880 bis 30. Juni 1881 mit der Maßgabe in Wirksamkeit bleiben, daß aus der Reihe derjenigen Artikel, für welche unter der Nummer 1 der Anlage A zu dem Vertrage die gänzliche Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben gegenseitig zugesichert ist, der Artikel „von Salzsiedereien die Mutterlauge“ auch fernerhin ausgeschieden bleibt.
Artikel II.
- Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratifizirt werden und die Ratifikations-Urkunden sollen sobald als möglich in Berlin ausgetauscht werden.
- Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten vorstehende Uebereinkunft in doppelter Ausfertigung vollzogen und ihre Siegel beigedrückt.
- So geschehen zu Berlin, den 1. Mai 1880.
(L. S.) | v. Philipsborn. |
(L. S.) | Roth. |
Die vorstehende Uebereinkunft ist ratifizirt worden, und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.