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Über die unächte Reformation Kaiser Friedrichs des Dritten

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Autor: Carl Gustav Homeyer
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Titel: Über die unächte Reformation Kaiser Friedrichs des Dritten
Untertitel:
aus: Monatsberichte der Königlichen Preuß. Akademie der Wissenschaften zu Berlin, Juni 1856, S. 291–304
Herausgeber: Königl. Preuss. Akademie der Wissenschaften
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1856
Verlag: Ferdinand Dümmler
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Erscheinungsort: Berlin
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Quelle: Google, Commons
Kurzbeschreibung:
Siehe auch Deutscher Nation Notdurft
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[291] 2. Juni. Sitzung der philosophisch-historischen Klasse.

Hr. Homeyer las „über die unächte Reformation Kaisers Friedrichs des Dritten.

Dieses Schriftstück ist bekanntlich von Melchior Goldast in die deutsche Rechtsgeschichte eingeführt worden. Schon im J. 1607 hatte er in dem Rationale constitt. Imper. p. 113–115 einen Auszug davon aus dem polemischen Werke des Max. Philon von Trier: Examen und Inquisition der Papisten und Jesuiten, aufgenommen. Philon giebt nemlich – wenigstens in der mir vorliegenden Ausgabe von 1607 – schon auf dem Titel an „darbey K. Friderici III Reformation, Von Nothdurft Teutscher Nation, als dieser Zeit hoch nothwendig inserirt“, und liefert dann S. 194–199 als „Kurzen Auszug“ aus dieser Reformation, welche unter jenem Namen gedruckt ausgegangen sei, die gegen die Geistlichen gerichteten Artt. I mit Decl. 1–4, IV D. 2, VI D. 1, 2, 3, 4, XIII D. 1 und den Beschluss. Goldast theilt nun diesen Extract als ein Stück der reformatio ecclesiastica, gegenüber der politischen Reformation des Kaisers, (dem Reichsabschiede von 1442) mit, unter dem Bemerken, dass der von Philon erwähnte Druck ihm noch [292] nicht zu Gesicht gekommen sei. Zwei Jahre später gab er in den „Reichssatzungen“ (Ausgabe von 1712 S. 166 ff.) den vollständigen Aufsatz unter dem von ihm zugefügten Titel:

Kayser Friderichs des Dritten Reformation. Im H. Römischen Reich fürgenommen und proponirt auf dem Reichstag zu Mentz Anno D. MCCCCXLI.

Es fragt sich woher. Eichhorn RG. § 408 nimmt an, aus dem Mainzer Archiv. Mit Bestimmtheit sagt Goldasts „Anzeigung, woher die Reichssatzungen genommen seien“ S. 312, 313, dies nicht. Er vertheidigt die Ächtheit der Reformation damit, dass er bei den Churfürstlichen Canzleien die Originalien gesehen habe. Wolle ein Prälat, wie schon geschehen sei, daran zweifeln – wohl wegen jener von Philon bekannt gemachten Artikel – und fürchte er sich, an die Pfälzische oder Sächsische Canzlei zu gehen, so möge er sich an die Mainzische wenden und sich bei dem Registrator um die Wahrheit der Reformation erkundigen. Dann heisst es noch „die Originalia so mir zu sehen vergont worden, haben folgende Überschrift:

Dieser Auszug von Kayser Friderichs des Dritten fürgenommenen Reformation im H. R. R. Teutscher Nation wird mit nachfolgenden zwölff Hauptartikeln und ihren Declarationen mit sampt dem dreyzehenden Beschlussartikel hierin klärlich angezeigt.“

Immerhin ist anzunehmen, dass Goldast eine archivalische Handschrift benutzte, nicht den alten Druck, dessen er auch hier als von Philon extrahirt erwähnt, den er aber gesehen zu haben nicht behauptet.

Er bemerkt ferner, das Werk sei wohl von den Reichsstädten erst auf einem Städtetage gemacht und hernach auf dem Reichstage dem Kaiser als ihr Bedenken übergeben worden, zu welchem schon K. Siegmund, behufs Stillung der Unruhen im Reiche, sämmtliche Stände aufgefordert habe. Aber der Pabst habe „die Saw mit seinem Pörer dermassen geschoren, dass die Teutschen aus viel Geschrey wenig Wollen bekommen“. Denn von der Reformation, die nach vielen Verbandlungen 1442 zu Stande gekommen (jenem Reichsabschiede), müsse man sagen parturiebant montes etc.

[293] Über die eigentliche Bedeutung der somit zur allgemeinen Kunde der Rechtsgelehrten gebrachten Schrift giengen die Urtheile nach beiden Seiten hin gar weit auseinander. Manche Juristen, empört über die dem Kaiser in den Mund gelegten Äusserungen wider die Doctoren und das römische Recht, sahen darin eine nichtswürdige Erdichtung[1], Andre einen wirklich zu Stande gekommenen Beschluss, wie z. B. die Vorrede Cocceji’s zu dem Project des Corp. Jur. Fridericiani 1750 § 20 erzählt: „dahero ist K. Friedrich III … bewogen, solches (das römische Recht) durch einen Öffentlichen Reichsschluss 1441 auf gewisse Art abzuschaffen“. Dazwischen liegt eine Reihe von Mittelmeinungen, als Schattierungen jener Äusserung Goldasts, dass das Document ächt, aber nur als ein Entwurf zu betrachten sei. So nennt z. B. Pütter, Entwicklung der Staatsverf. I. 300, es einen Vorschlag auf Friedrichs erstem Reichstage im J. 1441.

Der Zwiespalt der Ansichten dauerte im gegenwärtigen Jahrhunderte fort. Georg Wilhelm Böhmer widmete der Frage eine eigne Schrift mit dem pomphaften Titel

K. Friedrichs III Entwurf einer Magna Charta für Deutschland, Göttingen 1818,

deren Verdienst nur in der Angabe der Literatur des Gegenstandes besteht. Im übrigen giebt sie nach Goldast die Artikel nebst Auszügen aus den Declarationen und eignen Erläuterungen im Sinne des Titels, und müht sich mit der Ausführung, das Werk sei in seinem ganzen Umfange auf unmittelbaren Befehl des Kaisers in seinem Cabinet verfasst worden.

Als nun Eichborn in der dritten Ausgabe seiner Rechtsgeschichte 1822 bis zu dieser Periode gelangte, entgieng es seiner unbefangenen und gründlichen Prüfung nicht, dass hier auch nicht einmal von einem Vorschlage, sei es des Kaisers oder der Städte die Rede sein könne. Er beurtheilte § 408 die Schrift als einen Privataufsatz, der schwerlich je Gegenstand [294] einer Reichsberathung geworden, und der auch erst in das Ende der Regierung Friedrichs III († 1493) falle. Er zeigte wie lächerlich es sei, einen Vorschlag, der das Handelscapital eines Kaufmanns auf 10000 fl. beschränken wollte, den Reichsstädten zuzuschreiben; ferner in wie phantastischer Weise der Autor, der als einzelne Person spreche, den empfundenen Übelständen mit allgemeinen Phrasen abzuhelfen trachte, wie die Klagen über den Einfluss der Doctoren der Mitte des 15ten Jahrh. noch gar nicht angehören könnten. Und da die erste Ausgabe im J. 1523 gedruckt sein solle, würde man nach dem, was über die Geistlichkeit vorkomme, den Aufsatz füglich in diese Zeit setzen dürfen, wenn nicht die Vorschläge über die Einrichtung des Reichs-Kammergerichts annehmen liessen, dass dem Verfasser die Ordnung von 1495 noch unbekannt gewesen.

Einige Jahre später gab Ferd. Friedr. Öchsle mit seinen „Beiträgen zur Geschichte des Bauernkrieges 1830“ der Frage eine andre Wendung. Er theilte nemlich ausser den zwölf bekannten Artikeln, durch welche die Aufständischen eine Abhülfe der grade den Bauerstand drückenden Lasten suchten (246 ff.), auch die bis dahin fast unbekannten viel weiter greifenden Pläne der Bauernführer zur Änderung der ganzen deutschen Verfassung mit. Zunächst die Reformvorschläge des Friedrich Weigant, Kellers in Miltenberg (S. 156–159), sodann den Entwurf der Männer, welche der grosse Bauernrath „des hellen christlichen Haufens des Odenwaldes und Neckarthales“ zu Würzburg im Mai 1525 nach Heilbronn zur Beratschlagung mit den Abgeordneten der übrigen Haufen gesendet hatte, einen Plan, der dem Wendel Hipler insbesondre zuzuschrieben sei (S. 152, 153, 163–174). Öchsle giebt ihn S. 283–292 nach zwei Hdsch. des Hohenlohischen Archivs zu Öhringen, und einer des Staatsarchivs in Stuttgart[2]. Eine nahe Beziehung zu unsrer Reformation liegt in ihm deutlich vor. Der äussere Zuschnitt und der durchaus charakteristische [295] Inhalt ist wesentlich derselbe. Öchsle äussert daher auch, dass Hipler unverkennbar seiner Arbeit die sog. Reformation K. Friedrichs III. bei Goldast zum Grunde gelegt habe, Vorr. XX Note, S. 163.

Nach diesen Mittheilungen änderte Eichhorn in der vierten Ausgabe der Rechtsgeschichte 1837 seine Ansichten. Er gab die Meinung, dass das Document noch ins 15te Jahrh. falle, auf, denn dem Autor könne wohl zugetrauet werden, dass er der Reichs-Kammergerichtsordnung von 1495, war sie gleich schon vorhanden, doch keine Rücksicht schenke. Die Arbeit sei in die ersten Jahre nach der Reformation zu setzen. Und sollte sie wirklich schon 1523 zu Zwickau gedruckt sein, so könne man sie für einen Entwurf der Schwärmer halten, die dort 1522 mit Thomas Münzer auftraten. Diesen Entwurf habe dann Hipler in Franken dergestalt benutzt, dass er einiges von den geistlichen Zuthaten wegliess, andres Praktische hinzufügte. Falle dagegen der Abdruck in spätere Zeit, so seien allerdings Hipler und seine Freunde für Verfasser des Entwurfes, den sie schon im April 1525 verbreiteten, zu halten. Immerhin rechtfertige sich Goldasts Conjectur über den Ursprung des Aufsatzes nicht durch die Oberschrift, welche er im Mainzer Archiv gesehen.

Später haben sich noch über die Frage näher ausgesprochen: Ranke, D. Geschichte im J. der Reformation 1839 Bd. II S. 203 und zwar in der ersten der obigen Alternativen. Die Gedanken in den Verfassungsplänen der Bauern seinen schon in einer 1523 erschienen Schrift geäussert, dann aber von den Bauernführern ausgebildet worden. Goldast habe übrigens nicht zuerst das Werkchen Friedrich dem IIIten zugeschrieben, denn nach Panzer weise wirklich der Titel des alten Druckes auf diesen Kaiser hin. – Hagen, Geist der Reformation 1843 I S. 338 theilt die Vermuthung Eichhorns nicht, dass Thomas Münzer der Verfasser sein könne, weil die Reformation dafür zu klar und verständig gehalten sei. Eher könnten die Verfasser des Heilbronner Entwurfes auch die Reformation verfasst haben.

Eichhorns Zweifel über den Ursprung des Werkes erwuchsen nach dem Obigen daher, weil er eben so wenig als [296] seine Vorgänger des alten Druckes ansichtig geworden. Diesen citiert Goldast nach Philon ohne Angabe von Ort und Jahr. Böhmer, der sich vergeblich um ihn bemühte, führt S. XIV den Druckort Zwickau ohne Jahr, dann S. CX nach Lipenius das J. 1523 aber ohne Ort an; Eichhorn combinirt: die Schrift solle 1523 zu Zwickau gedruckt sein. Diese verschiedenen Angaben lösen sich schon durch Panzer, dessen Annalen II S. 226 zwei Drucke aufführen, Nr. 2062 mit 1523 ohne Druckort, Nr. 2063 ohne Jahrszahl mit dem Orte Zwickau.[3]

Ich kann nun der Akademie diese beiden Drucke vorlegen; den letztern erwarb ich selber vor kurzem, der erstere ergab sich auf mein Nachfragen auf der hiesigen K. Bibliothek. Ihre Vergleichung untereinander, dann mit der Goldastischen und der Hiplerschen Form hilft allerdings die Sachlage aufklären.

1. Beide alte Drucke sind in kl. 4, zählen 5 Bogen; Blatt- oder Seitenzahlen fehlen. Mein Exemplar ohne Jahrszahl, welches auf dem Titel einen Geharnischten als Verzierung zeigt, hat a. E.

Gedruckt zu Zwickaw durch Jörg Gastel dess Schönspergers diener von Augspurg.

Dieser „Diener“ der berühmten Augsburger Firma hat, wie mich Dr. Schrader belehrt, von 1523 bis 1525 gedruckt.

Das Exemplar der K. Bibliothek ohne Druckort zeigt freilich die Zahl 1523, aber sie steht in dem Holzschnitt, der als breite und reiche Verzierung den Titel umgiebt, auf einem Stein, an welchen sich ein sitzender Posaunenengel lehnt. Sie beweist nur, dass diese Verzierung, welche in ihrer Darstellung eines Zuges geflügelter Knaben gar keine besondere Beziehung auf den Inhalt bietet, im J. 1523 geschnitten ist, mithin der Druck nicht früher fällt; sie gewährt aber keinen Belag für jenes Jahr als das Druckjahr selber. Nach Dr. Schraders Urtheil gehört auch dieser Druck dem niedern oder mittlern Deutschland an.

[297] Den Zwickauer Druck halte ich für den ältern. Zunächst ist klärlich die eine Ausgabe der andern nachgedruckt. Nicht nur stimmt der Inhalt Wort für Wort, sondern von Bl. 4 bis 16 fällt auch Seite genau auf Seite. Nun passt aber doch die Anonymität besser für einen Nachdrucker. Auch bemüht der namenlose Drucker, der anfangs ein Paar Zeilen voraus hat, sich auf Bl. 3 v. sichtlich, durch breiteren Baum zwischen den Absätzen, mit dem Zwickauer Druck ins Gleiche zu kommen. Die Orthographie sodann, welche vielfach abweicht,[4] giebt zwar keinen entschiedenen Ausschlag, wo es sich nur um einen Unterschied weniger Jahre handeln kann, doch spricht das häufigere i statt y, nn statt n im Drucke s. I. einigermassen für eine jüngere Zeit. Endlich begegnen in diesem Drucke mancherlei Fehler, z. B. heucher für heuchler Art. VIII D. 1, geapoliert für geappelliert VII 4, allafenz für allefanz VIII 3, syber für Silber XI 2 u. s. f., die ich doch eher der Nachlässigkeit des Nachdruckers zuschreiben möchte.

Immerhin ergiebt sich, dass das Jahr 1523 für die erste Ausgabe nicht festzuhalten ist, dass diese auch in das J. 1525, in die Zeit des Bauernaufstandes fallen kann.

2. Die Vergleichung sodann dieser alten Drucke mit der Gestalt bei Goldast zeigt, abgesehen von dem Titel, noch folgende Abweichungen.

a. In dem Eingangsgebet, der sog. Vorrede, heisst es a. E. bei Goldast:

Das dritt ist, die Bewarung u. Handhabung aller Rechten, auch guter Ordnung u. Statuten, wie die zum theil mit zwölff Artickeln ihrer Declaration und Erklärungen hernachfolgend verzeichnet seynd.

Hier aber nach „statuten“:

wie solchs zum tayl von keyser Fridrich dem [298] dritten im heyligen Römischen Reych Teutscher Nation durch nachfolgent zwölf artickel etc.

b. Ähnlich wird in der Überschrift nach dem Eingange, statt wie bei Goldast:

Folgend stond die zwölff Hauptartikel wie die in des H. R. Ordnung betracht seynd fürzunemen und zu bestetigen,

hier gelesen:

zwölff H. mit yedes sonderlicher erklerung, wie die durch k. Fridrich den dritten zu des H. R. Ordnung betracht für zůnemen etc.

c. Während bei Goldast erst die zwölf Hauptartikel zusammen stehen, dann deren Declarationen folgen, endlich der 13te Artikel mit seinen Declarationen angehängt ist, sind hier jedem Artikel sofort seine Erklärungen beigegeben.

d. Der „Beschluss“ des Ganzen, der sich drohend an die Geistlichen wendet, lautet bei Goldast:

Nun kumbt die Zeit, dass euere Güter als der Feind Güter gebeut und aussgetheilt werden. Wann als ihr die Gemein beschwert haben, also wird sie auch über euch uffstehen, dass ihr kein bleibende statt ninders wissent. Nach diesen dingen werden erst die zwölff

Haubtartickel … ihren Anfang nehmen mit einer rechtmässigen Ordnung und Reformation.

Die alten Drucke schliessen dagegen nach einer Anführung aus Matth. 3: Es ist schon die Axt den Bäumen an die Wurtzel gelegt, und Job. 15: Ein yetzliche reb an mir die nit Frücht bringt ect., mit

Wie dann durch vor gesetzt Ordnung gewisslich beschehen wirt. Welcher orn hab zu hören der hör.

Endlich steht

e. vor diesem „Beschluss“ nach der letzten Declaration des Art. XIII in den alten Drucken noch:

Georg Rixner genant Jherusalem Römischer kaiserlicher Mayestat vn des heyligen reychs Ernholt.

Die von Goldast gegebene Gestalt stellt sich hienach als die frühere dar. Die in ihrer Überschrift enthaltene Hinweisung auf K. Friedrichs Reformation, s. oben S. 292, lautet in [299] dem Titel der alten Drucke bestimmter, und wird in ihnen noch zweimal, am Schlusse des Einganges und in der Überschrift nach dem Eingange wiederholt. Schwerlich aber konnte eine solche Bezugnahme auf des Kaisers Autorität in einer spätern Umbildung abgeschwächt und verkürzt werden. Auch steht, nach c, in der Anordnung bei Goldast der 13te Artikel noch wie ein Anhang da, während die Behandlung in den Drucken alle 13 Artikel gleich stellt.

3. Als früheste Form aber ist die von Öchsle bekannt gemachte zu betrachten. Sie trägt gegen jene beiden im Ganzen den Charakter eines noch ungeordneten, losern Entwurfes an sich. Zuvörderst in der äussern Einkleidung. Sie giebt die Absätze ohne Überschriften, setzt ihren 12 Artikeln Items von ungleicher Zahl nach, und bezeichnet sie nur bei Art. 1, 2, 4 als Declarationen. Dagegen halten jene Gestalten einen bestimmten Zuschnitt strenge ja pedantiseh fest, indem sie nach derjenigen Zahl der Declarationen, die dort den Artikeln 1 u. 2 folgen, jedem Artikel vier Declarationen zutheilen, welche gleich den Artikeln selber eine umständliche Überschrift und einen dieselbe wiederholenden Eingang an sich tragen, z. B. zu VIII. 2: „Über den achten Artikel die andere Erklärung derselben Declaration. Die andere Erklärung über den achten Artikel seiner Declaration die wird also fürgenommen“. Ferner ist bei Öchsle die ganze Darstellung weniger ausführlich; nicht minder fehlt dort der Art. 13 so wie Eingang und Beschluss. Sodann wird zuweilen nur anrathend gesprochen, wo die beiden andern Formen positiv bestimmen. So lautet es dort z. B.: Zum fünften wär gut, dass kain geweihter … in des Reichs Rath … getzogen wurden. Hier aber (Art. VI): Alle geweychten … söllen nun fürbass hyn nit mer in des Reichs radt … getzogen werden.

Bezeichnend ist für die Priorität auch folgende Abweichung im Inhalt. Bei Öchsle heisst es, nachdem S. 290 erwähnt worden, dass XXI Münzschmiede im Reiche genügen würden: „Item die obgesagten Munzschmitten sollen in nachuolgenden Lendern vnd Grentzen gethailt werden. Nemlich osterreich. Baiern. schwaben, francken. oberreinstrom“. Des Niederrheins also, des Landes zu Sachsen, überhaupt Norddeutschlands [300] wird nicht gedacht. Goldast und die alten Drucke haben dafür: „Das man … XXI můntzschmidt halten soll, der sollen fuenf in die oberland geteylt werden als Beyrn, Schwaben, Francken, Oberreynstrom u. Osterreich mit jrn zugehoerenden Landen“. Sie beschränken zwar nicht wie dort die Einrichtung auf die Oberlande, aber erwähnen doch nur dieser Lande bei der Vertheilung der Zahl der Münzschmiede, und diese Vertheilung geschieht so auffallend, dass sie wohl nur als Corruption jener ursprünglichem Bestimmung zu erklären ist.

Besonders lege ich für den fraglichen Punkt darauf Gewicht, dass in der Form bei Öchsle jede Beziehung auf Friedrich III fehlt. Die Überschrift lautet hier nemlich:

Welcher gestalt ain ordnung Reformation zu nutz vnd fromen vnd Wolfahrt aller Cristen bruder zu begreyffen vnd vffzurichten sey.

Das oben gebrauchte Argument trifft hier noch stärker zu. Wie wäre es glaublich, dass die Bauernführer den ungeheuren Vorschub, welchen der Name des Kaisers ihren Reformplänen gewähren musste, verkannt und beseitigt hätten.

Von andern Abweichungen in Einrichtung und Inhalt, die für die Priorität nicht entscheiden, sind noch hervorzuheben. Ausser dem dreizehnten Kapitel fehlt bei Öchsle noch der vierte; dagegen ist sein neunter in den andern Formen zur Decl. VIII 4 gemacht. Die einzelnen Bestimmungen sind bei ihm zuweilen milder. Zu Art. 3 z. B. wird nur eine Ablösung des Bodenzinses mit dem zwanzigfachen Betrage angeordnet, dagegen ist bei Goldast und in den alten Drucken von einer völligen Freiheit der Grundstücke die Rede, so dass nur von den natürlichen Früchten (was Gott giebt) ½ oder nach Umständen 1/3, ¼, 1/5 für Herrn Gült geachtet werden soll. Auch sind in der Umarbeitung einzelne Specialitäten des ersten Entwurfes weggeblieben. So steht bei Öchsle S. 287 als Argument gegen die Theilnahme der Geistlichen an weltlichen Geschäften noch: „Item der Bischoff von Maintz hatt nach Natiuitatis Maria nechst vergangen mitt allen suffraganien vnnd bischoffen … der XII sein zu Aschaffenburg ein versamlung Ir vnd anderer Babtisten doctores gehabt vnd Rath gehalten. [301] Es ist aber kain weltlicher In den rath nie gefordert worden“. Und zum Art. 12 werden unter den abzustellenden Gesellschaften die „Focker, Hoffstetter, Welser“ namentlich aufgeführt.

Auch die einzelnen von Öchsle benutzten Handschriften zeigen noch Abweichungen. Namentlich hat die Stuttgarter gegen das Ende einen eignen auch bei Goldast u. s. w. fehlenden wichtigen Satz, wonach der Adel hinfort kein Lehn von Geistlichen, sondern nur von Weltlichen tragen soll.

4. Nach der bisherigen Ausfuhrung ist also der ursprüngliche Gedanke der Reformation und dessen erste Gestaltung jenem Heilbronner Convent zuzuschreiben. Ob diesem auch noch die Ausbildung und festere Ordnung beizulegen sei, welche die zweite von Goldast mitgetheilte Form zeigt, bleibt vorerst ungewiss. Dagegen lässt sich die dritte Gestalt, die der alten Drucke, in Verbindung mit einer bestimmten Persönlichkeit bringen.

Jene Notiz nemlich nach der letzten Declaration des letzten Artikels kann den Georg Rixner doch nur als Herausgeber bezeichnen wollen, vielleicht mit dem besondern Anspruhe, dass der Reichsherold auch hier das kaiserliche Wort verkündigt habe. So begegnet man hier einen Namen, der ja zu den berüchtigtsten in der deutschen Literargeschichte zählt. Im J. 1530 erschien bei Hieronymus Rodler zu Simmern in prachtvoller Ausstattung das später häufig aufgelegte Werk „Anfang, Ursprung und Herkommen des Thurniers in Teutscher Nation“, welches Heinrich den I als Gründer der Turniere nennt, ausführlich die Abfassung der ersten Turniergesetze unter ihm schildert, und dann 36 Turniere bis zum J. 1395, unter Aufführung der dabei erschienenen Edeln, beschreibt. Welchen entschiedenen und störenden Einfluss das Werk Jahrhunderte lang auf die Darstellung der allgemeinen Begebenheiten unter Heinrich und auf die Geschichte des Turnierwesens geübt hat, weist Waitz in den Jahrb. des D. Reichs I 1 S. 191 näher nach; eben so ist bekannt, welche Verwirrung es bis in die neuesten Zeiten hin in Alter und und Genealogie der einzelnen Geschlechter gebracht hat.

[302] Eine Zueignung des Autors im Eingange besagt:

Dem Fürsten … Johannsen Pfalzgrauen bei Reine … meinem gnedigen Herren embeute ich Georg Rüxner genannt Hierusalem Eraldo vnd Khündiger der Wappen u. s. w.

Die Vorrede erzählt: Weil das Buch bei Johann, Pfalzgraf von Rhein und Erzbischof von Magdeburg (1464–1475) „in Behalt erfunden“, so habe Georg Rixner Heroald es nicht unbillig jenem Brudersenkel des Erzbischofes gewidmet. Ein Bürger zu Augsburg Max Wirsung habe ein Tractätlein über Turniere drucken lassen[5]. Rixner halte es für seine Pflicht dasselbe zu corrigiren, „nach Erkenntniss des rechten Originals“, welches er selber bei Johann Kirchberger, Vicar des Stiftes der Moritzkirche zu Magdeburg und Kaplan des Erzbischofes Johann gesehen und unter seiner Hülfe mit grosser Mühe aus ihrem „kurzen Teutsch“ ins Hochdeutsche gebracht habe. Dann heisst es „darumb diser Herr Johanns diss buch nach seiner Fürstlichen Gnaden abgang … in sein gewalt gebracht hat, welches vor alter gar nahe verblichen was, vnd als mir solch buch von jme ward, begert ich an jne, das nymant weiter zu vergünnen, des er mich unter augen gewart, vnd warff es in meinem ansehen jn ein feuer, darumb ich weiss solch Ritterspiel von nymandt andern den mir in diss hochteutsch gezung verwandelt vnd an tag bracht ist“.

Dieser seltsame Bericht erregte schon Goldasts höchsten Verdacht. Er giebt zwar in den Reichssatzungen S. 4 Heinrichs des Finklers Turnierordnung, aber bemerkt dazu S. 305: nicht zwar dass ich wölle die Thurniere gehalten zu seyn verneinen, sondern die Form, Weiss vnd Umbständ, wie sie im gemeldtem Buch beschrieben, halt ich, seyn aus des Ruexners wahnsinnigem Hirn erdacht und gespunnen worden. Und als B. G. Struve in seiner Abhandlung de doctis impostoribus 1703 die Personen dieses Gelichters zu classificiren unternahm, hat er dem Autor des Turnierbuchs den gebührenden Platz nicht vorenthalten. Er erzählt auch von ihm: notum est, quod saepe genealogias finxerit, quae latius exponere meditabatur Caspar [303] Sagittarius in Ruxnero exenterato. Wie weit es unser „Ernhalt“ auch hierin trieb, zeigt Spangenberg, der in seiner Hennebergischen Chronica 1599, S. 10 mit Entrüstung einen Stammbaum mittheilt, in welchem Rüxner die Grafen von Henneberg von Geschlecht zu Geschlecht bis zum Jahr 311 n. Chr. G. zurückführt.

Leider habe ich über die sonstigen Lebensumstände des frechen Mannes nichts ermitteln können. Finauer (s. S. 302 Note) weiss nur zu sagen, dass er in Baiern geboren sein werde, weil Vigiläus Hund, Vorrede zum baierschen Stammbuch, ihn für seinen Landsmann anerkenne. Sonst haben er und Kobolt, der ihn ausgeschrieben, so wie Jöcher, Struve u. a. nicht mehr, als was die Vorrede zum Turnierbuche ergiebt. Das K. Privilegium für den Verleger dieses Buches ist vom J. 1527; damals also war das Werk wohl fertig. Der „Teutschen Nation Nothdurft“ zeigt ihn uns wenige Jahre früher, aber auf gleich fahlem Pferde. Wie weit er, dem das schlimmste zugetrauet werden darf, auch hier in Lug und Trug gegangen, ist freilich nicht genau zu sagen. Es mag sein, dass er, der sich in der Zueignung zum Turnierbuch nur „Eraldo und Khündiger der Wappen“ nennt, wirklich „Römischer Kaiserlicher Mayestät und des heiligen Reiches Ernhalt“ gewesen, denn auch damals war dies schwerlich eine Würde von besonderer Bedeutung[6]. Beim Einschieben des kaiserlichen Namens und einer für das Reich ergangenen Ordnung hat ihm eine Aufschrift, ähnlich der von Goldast aufgeführten, wohl schon den Weg gewiesen. Im Dunkeln bleibt, ob er auf eigne Faust oder im Einverständniss mit den Bauernführern ihrem Entwurfe eine grössere Öffentlichkeit und entschiedner den Schein der [304] höchsten Autorität zu geben suchte, auch, ob er diesen Schritt vor oder nach der Dämpfung des Aufstandes – Mai und Juni 1525 – wagte. Noch mag nicht unbemerkt bleiben, dass sein Name vor dem „Beschlusse“ steht, der sich noch einmal mit Eifer gegen die „Geweychten“ richtet, und dass in dieser Schlussrede selber die letzte drohende Voraussagung, s. oben S. 298, etwas milder als bei Goldast gefasst ist.

Das Ergebniss der Untersuchung ist dahin zu fassen. Nach Öchsles Mittheilungen war durch Eichhorn der richtige Standpunkt für die Beurtheilung des Documents im Wesentlichen schon gegeben. Dasselbe wurde bestimmt aus der Reihe der wirklichen Rechtsquellen oder auch nur der Reichstagsentwürfe und aus dem 15ten Jahrhundert entfernt, und dagegen den Plänen der Volksführer in der gährenden Zeit nach der kirchlichen Reformation zugewiesen. Nach der nunmehrigen Einsicht in die alten Drucke darf sowohl die Annahme Öchsles und Rankes, dass dem Verfassungsentwurfe der Bauernführer ein schon von ihnen u. d. N. Reformation Friedrichs III vorgefundener Aufsatz zum Grunde gelegen, als auch die Vermuthung Eichhorns für beseitigt gelten, dass die Schrift von den Zwickauer Schwärmern, namentlich von Thomas Münzer – gegen dessen wilde Pläne die Reformation so bedächtig und milde erscheint – herrühren könne. Es waren dies Annahmen, die, wie hart sie auch gegen die Lage der Dinge und den Charakter der Personen verstossen, doch durch das vermeintliche Datum 1523 des Druckes jenen Forschern aufgezwungen wurden. Der Umstand, dass diese Jahrzahl nur der Buchdruckerverzierung angehört, hebt diese Nöthigung auf und giebt einer natürlichem Auffassung über die Stellung der verschiedenen Formen des Werks freien Raum. Zugleich wird die öffentliche und entschiedene Ausschmückung des Documentes mit einem kaiserlichen Urheber nun an einen Namen geknüpft, zu welchem man sich des kecksten literarischen Truges wohl versehen darf.

Anmerkungen der Vorlage

  1. Silberrad z. B. Vindiciae iuris Romani contra reform. de a. 1441, Argent. 1748 nennt sie p. 37 infame carmen, p. 70 foetum monstrosum. J. F. Eisenhart de Friderico III ab odio in Jureconsultis vindicato 1764, urtheilt istam spuriam esse et inter figmenta referendam.
  2. Er ist, wie Öchles Vorrede XIX nachträglich bemerkt, schon in Stumpf, Denkwürdigkeiten der D. Geschichte Heft 2, Erfurt 1802, doch unvollkommen gedruckt worden, und wie es scheint unbeachtet geblieben. Stumpf legt ihn, doch nach Öchsle grundlos, dem Friedrich Weigant zu.
  3. Hagen a. a O. nennt eine ihm vorliegende Ausgabe als s. l. gedruckt, giebt aber auch kein Jahr an; es steht dahin, welcher der beiden Drucke, oder ob gar ein dritter ihm zur Hand war.
  4. So schon auf dem Titel, der im Zwickauer Druck zu lesen: Teütscher Nation notturfft: Die Ordnung vn Reformation aller Stendt ym Römischen Reych. Durch kayser Fridrich den drittē, Gott zů lob, der gantzen Christenheyt zů nutz vnd saeligkeyt fürgenommen. In dem andern: Teütscher Nation nodturfft. Die Ordnung vnnd Reformation aller Stend im Roemischen Reich. Durch keyser Fridrich den dritten Gott zů lob, der gantzen Christenheyt zů nutz vnd seligkeyt fürgenomen.
  5. Im J. 1518, 4, s. Finauer baiersche gel. Gesch. unter Rixner.
  6. J. Spener sagt in der insignium theoria Fcf. 1690 fol., Prolegom. p. 9. Ex aula imperiali didici, quinque esse feciales, non aliam eorum functionem, quam quod solennitatibus aulicis … assistant et a Caesare per eos … statibus sententiae insinuentur. Unde ipsi sub aulae praefecto sunt, … neqne aliquis inter eos rex armorum … est; ita et inspectio in arma nobilitatis ad eos non spectat … Tum nobiles quam ignobiles ad hanc dignitatem creantur. An olim dignitas huius ordinis major fuerit, fateor me ignorare.