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Seite:Vollständige Sammlung der Großherzoglich Badischen Regierungsblätter Band 1 233.jpg

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-: Vollständige Sammlung der Großherzoglich-Badischen Regierungsblätter, Band 1

Die Ortschaften:

Weilheim, Wurmlingen, Seitingen, Oberflacht und Durchhaußen, welche zusammen die Herrschaft Conzenberg ausmachen, sodann den badischen Antheil an Großgartach, auch die Orte: Unterniebelsbach, Pfauhaußen und Neuhaußen, letzteren jedoch unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der noch nachzuholenden Evalvation sowohl der Schatzung- oder Rittersteuer, als des Mobiliar- und Immobiliar-Vermögens des dort noch bestehenden Frauenklosters. Sodann an

einzelnen Gefällen:

a) die badische Pflegen Eßlingen, Schorndorf, Besigheim, Mönnsheim, Gechingen, mit allem, was darein gehört.

b) Die Gült- und Zehent-Gefälle in Trossingen und Schura, die Gefälle der Domfabrik und domprobsteilichen Lehen zu Aldingen, die Schuppes-Gefälle zu Seitingen und sämmtliche Gefälle zu Tuttlingen.

Nicht weniger an
Lehenherrlichkeiten:

die Lehenherrlichkeit über das halbe Dorf Kaltenwestheim, welches Albrecht von Liebenstein und Graf von Gronsfeld an Würtemberg gebracht haben (vorbehältlich jedoch der besondern Ansprüche, die man großherzoglich badischer Seits an die Vasallen von Liebenstein zu machen hat, welcher Vorbehalt aber nie zur Beunruhigung oder Beeinträchtigung der Rechte der Krone Würtemberg soll gebraucht werden können), die Lehnherrlichkeit über das Schloß Ober-Mönnsheim, die reichenauischen Lehne zu Trossingen, Deislingen und Tuttlingen.

Endlich,
einzelne Rechte betreffend,

begeben des Großherzogs von Baden königliche Hoheit Sich Ihrer, wegen des Fürstenthums Constanz, dann wegen des Stifts Baden, in dem Königreich Würtemberg gehabten geistlichen Lehnschaften oder Pfarrsätzen; sodann der Ansprüche auf Herrenalb und Reichenbach und deren Zugehörden. Höchstdieselbe überlassen auch an des Königs von Würtemberg Majestät sämmtliche Jagden, welche bisher in den königlich würtembergischen Bännen von dem großherzoglich badischen Oberforstamt Pforzheim ausgeübt worden, in so weit diese Bänne mit den dazu gehörigen Ortschaften nicht an das Großherzogthum Baden übergehen, und mit einstweiliger Ausnahme der Jagd-Bezirke in und um den Dobel, welche so lange, bis die Dobler Differenzien in unten benannter Weise werden ausgeglichen seyn, in statu quo verbleiben.

Art. 6.

Zur nähern Bestimmung der, bereits im Wesentlichen bei den ältern Tausch-Verhandlungen verabredeten Bedingungen, unter welchen diese Abtretungen geschehen sollen, so wie zur vollständigen Evalvation aller gegenseitig abgetretenen Objekte, sollen, unmittelbar nach der vollendeten Immission, in diese Objekte Bevollmächtigte der beiden allerhöchst- und höchsten Höfe zusammentreten, um die letzte Hand an die Sache zu legen; mithin zuerst die Evalvation der noch zu bilancirenden Gegenstände berichtigen, sodann, unter zu Grundlegung der ehehin stipulirten 40,000 fl., welche Se. königliche Majestät von Würtemberg an Se. königliche Hoheit den Großherzog von Baden herauszubezahlen gehabt hätten, durch Vergleichung des bilancirten Werths der beiderseits neu hinzugekommenen Gegenstände, das alsdann sich ergebende Verhältniß berechnen, nach dem Resultat desselben aber, je nachdem sich auf königl. würtembergischer oder großherzoglich badischer Seite ein Ueberschuß zeigen wird, über die Ausgleichung desselben übereinkommen, und alle übrigen, nach der Natur dieses Geschäfts und der einzelnen Gegenstände noch weiter erforderliche Bestimmungen festsetzen, auch insbesondere wegen der Dobler und Ebersteinischen Gränz-Irrungen das Nöthige einleiten, das ganze Geschäft ununterbrochen bis zur Vollendung fortsetzen, und auf beiderseitige Ratification eine endliche Uebereinkunft abschließen.

C) In Beziehung auf beiderlei Tausch-Gegenstände ist sodann noch Folgendes bedungen und verglichen worden:

Art. 7.

Die Ortschaften und Gegenstände des alten und neuen Tausches werden, ohne auf jene Evalvation etwas auszusetzen, alle, so wie sie vorhin in dieser Urkunde benahmt sind, sogleich nach der Ratification dieses Traktats wechselseitig und Zug für Zug übergeben.

Art. 8.

Jeder Theil wird dem andern alle zu seinem Loos gehörige Acten längst in einem halben Jahr, gesammelt aus dem Archiv, den Dikasterial- und Amts-Registraturen, vollständig und gewissenhaft, mit kurzem Verzeichniß, gegen Quittung, übergeben, auch die etwa aus Versehen zurückbleibende, so wie sie vorgefunden werden, getreulich nachliefern, mithin alle seine betreffende Räthe und Diener dazu bei ihren Pflichten anweisen.

Art. 9.

Diejenige Personen, welche aus den ein- und anderer Seits abgetretenen Orten unter dem Militär ihres bisherigen Landesherrn dienen, ohne Unterschied, ob sie

Empfohlene Zitierweise:
-: Vollständige Sammlung der Großherzoglich-Badischen Regierungsblätter, Band 1. Marr'sche Buch- und Kunsthandlung, Carlsruhe und Baden 1834, Seite 233. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vollst%C3%A4ndige_Sammlung_der_Gro%C3%9Fherzoglich_Badischen_Regierungsbl%C3%A4tter_Band_1_233.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)