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Seite:Staatsgesetzblatt (Austria) 1920 1239.jpg

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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

Mächte oder von neutralen Staatsangehörigen treffen. Österreich sagt zu, Abschriften aller Urkunden zu liefern, aus denen das Aktenstück des Einzelfalles besteht, einschließlich der ergangenen Entscheidungen und Anordnungen; ferner verpflichtet sich Österreich, die Anregungen anzunehmen und auszuführen, die ihm nach dieser Prüfung des Einzellfalles übermittelt werden.

Artikel 379.

Die Hohen vertragschließenden Teile kommen dahin überein, daß in jedem durch den gegenwärtigen Vertrag eingesetzten Ausschuß bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag geben soll, es sei denn, daß durch spätere Vereinbarung ein anderes bestimmt wird.

Artikel 380.

Sofern der gegenwärtige Vertrag nichts Gegenteiliges bestimmt, ist und bleibt es in allen jenen Fällen, wo der genannte Vertrag die Ordnung einer bestimmten Staaten eigentümlichen Frage im Wege einer zwischen den interessierten Staaten abzuschließenden Abmachung vorsieht, zwischen den Hohen vertragschließenden Teilen ausgemacht, daß die Schwierigkeiten, welche in dieser Hinsicht entstehen könnten, durch die alliierten und assoziierten Hauptmächte geregelt werden, bis Österreich als Mitglied des Völkerbundes zugelassen wird.

Artikel 381.

Der im gegenwärtigen Vertrag gebrauchte Ausdruck „ehemaliges Kaisertum Österreich“ umfaßt Bosnien und Herzegowina, insoweit als der Wortlaut nicht das Gegenteil anzeigt. Diese Bestimmung berührt nicht die Rechte und Verpflichtungen Ungarns gegenüber diesen zwei Gebieten.

Der gegenwärtige Vertrag, welcher in französischer, englischer und italienischer Sprache abgefaßt ist, wird ratifiziert werden. Im Falle von Abweichungen ist der französische Text maßgebend, mit Ausnahme des Teiles I (Vertrag über den Völkerbund) und des Teiles XIII (Arbeit), in welchen der französische und der englische Text die gleiche Authentizität haben.

Die Niederlegung der Ratifikationsurkunden soll so bald wie möglich in Paris erfolgen.

Den Mächten mit Regierungssitz außerhalb Europas steht es frei, sich auf die Mitteilung an die Regierung der französischen Republik durch ihren diplomatischen Vertreter in Paris zu beschränken, daß ihre Ratifikation erteilt ist. In diesem Falle sollen sie die Ratifikationsurkunde darüber so schnell wie möglich übermitteln.

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1239. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1239.jpg&oldid=- (Version vom 27.2.2023)