Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244 | |
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assoziierten Macht reicht, werden ihre Urteile in Österreich als rechtskräftig anerkannt und sind ohne weitere Vollstreckbarkeitserklärung vollstreckbar.
Ist, gleichviel in welcher Art von Angelegenheiten, während des Krieges von einem Gericht des ehemaligen Kaisertums Österreich gegen den Staatsangehörigen einer alliierten oder assoziierten Macht oder gegen eine Gesellschaft oder Vereinigung, an welcher ein solcher Staatsangehöriger beteiligt war, in einem Rechtsstreit ein Urteil ergangen oder eine Exekutionsmaßregel angeordnet worden, ohne daß der Staatsangehörige oder die Gesellschaft in der Lage war, sich zu verteidigen, so ist der hierdurch benachteiligte Staatsangehörige der alliierten oder assoziierten Macht berechtigt, einen Schadensersatz zu verlangen, der von dem im Abschnitt VI vorgesehenen Gemischten Schiedsgerichtshof festgesetzt wird.
Auf Antrag des Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Macht kann der oben erwähnte Schadensersatz nach Anordnung des gemischten Gerichtshofes, wo dies möglich ist, dadurch herbeigeführt werden, daß er die Parteien in die Lage zurückversetzt, in der sie sich befanden, bevor das Urteil des österreichischen Gerichtes gefällt wurde.
Der oben erwähnte Schadensersatz kann ebenso vor dem Gemischten Schiedsgerichtshof von Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte, die durch richterliche Maßnahmen in den mit Krieg überzogenen oder besetzten Gebieten Nachteile erlitten haben, beansprucht werden, wenn sie nicht schon anderweitig entschädigt worden sind.
Im Sinne der Abschnitte III, IV, V und VII bedeutet der Ausdruck „während des Krieges“ für jede alliierte oder assoziierte Macht der Zeitraum zwischen dem Eintritt des Kriegszustandes zwischen dieser Macht und der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie und dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages.
Im Sinne der Artikel 251, 252 und 253 gelten Vertragsparteien dann als Feinde, wenn der Handel zwischen ihnen verboten worden oder infolge von Gesetzen, Verordnungen oder Vorschriften, denen eine der Parteien unterworfen war, gesetzwidrig geworden ist. Der maßgebende Zeitpunkt ist der Tag, an dem der Handel verboten worden oder an dem er sonstwie gesetzwidrig geworden ist.
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1159. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1159.jpg&oldid=- (Version vom 26.2.2023)