Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244 | |
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Alle Vergünstigungen, Befreiungen oder Vorzugsrechte in bezug auf die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren, die von Österreich irgendeinem der alliierten oder assoziierten Staaten oder irgendeinem anderen fremden Lande eingeräumt werden, treten gleichzeitig und bedingungslos ohne besonderen Antrag und ohne Gegenleistung für sämtliche alliierten oder assoziierten Staaten in Geltung.
Entgegen den Bestimmungen des Artikels 286 des XII. Teiles (Häfen, Wasserwege und Eisenbahnen) des gegenwärtigen Vertrages und während eines Zeitraumes von drei Jahren, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an gerechnet, genießen die durch Häfen, die sich vor dem Kriege auf den Gebieten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie befanden, nach Österreich eingeführten Waren Zollermäßigungen in proportionellem Verhältnis zu den auf diese Waren nach dem österreichisch-ungarischen Zolltarif vom 13. Februar 1906 bei ihrer Einfuhr über die genannten Häfen zur Anwendung gelangten Ermäßigungen.
Ungeachtet der Bestimmungen der Artikel 219 bis 220 erklären die verbündeten und assoziierten Mächte, sich nicht auf diese Bestimmungen berufen zu wollen, um sich die Vorteile aus einem etwaigen Sonderübereinkommen zwischen der österreichischen Regierung einerseits und jener Ungarns oder des tschecho-slowakischen Staates andrerseits zu sichern, welches ein besonderes Zollregime zugunsten gewisser in diesem Übereinkommen spezifizierter Naturprodukte oder gewerblicher Erzeugnisse, die aus diesen Ländern stammen und aus ihnen herkommen, errichtet, sofern die Dauer dieses Übereinkommens nicht mehr als fünf Jahre, von dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an gerechnet, beträgt.
Während einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages dürfen die von Österreich auf die Einfuhr der alliierten und assoziierten Mächte gelegten Abgaben nicht höher sein als die vorteilhaftesten Sätze, die für die Einfuhr in die ehemalige österreichisch-ungarische Monarchie am 28. Juli 1914 in Anwendung waren.
Diese Bestimmung bleibt noch während eines weiteren Zeitraumes von 30 Monaten nach Ablauf der ersten sechs Monate ausschließlich für die Einfuhr von frischen und trockenen Früchten, frischen Gemüsen, Olivenöl, Eiern, von Schweinen und
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1125. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1125.jpg&oldid=- (Version vom 26.2.2023)