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Seite:Staatsgesetzblatt (Austria) 1920 1065.jpg

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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

aller Art oder der Herstellung von entsprechenden Entwürfen dienen, zu schließen oder für einen rein wirtschaftlichen Gebrauch umzuwandeln.

In demselben Zeitraume sind ebenso alle Arsenale zu schließen, ausgenommen jene, die zur Lagerung der erlaubten Munitionsvorräte dienen werden; ihr Personal ist zu entlassen.

Die Einrichtung der Anlagen oder Arsenale, die die Bedürfnisse der erlaubten Erzeugung überschreitet, muß außer Gebrauch gesetzt oder für einen rein wirtschaftlichen Zweck gemäß den Entscheidungen der in Artikel 153 vorgesehenen interalliierten militärischen Kontrollkommission umgestaltet werden.

Artikel 133.

In den drei Monaten, die dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages folgen, sind ohne Rücksicht auf die Herkunft (de toutes origines) alle Waffen, alle Munition und alles Kriegsmaterial, einschließlich des wie immer gearteten Materials der Flugzeugabwehr, die sich in Österreich befinden und die erlaubte Menge überschreiten, den alliierten und assoziierten Hauptmächten auszuliefern.

Diese Auslieferung wird an jenen Punkten des österreichischen Gebietes durchzuführen sein, die von den genannten Mächten festgesetzt werden. Diese werden auch über die diesem Material zu gebende Bestimmung entscheiden.

Artikel 134.

Die Einfuhr von Waffen, Munition und Kriegsmaterial aller Art nach Österreich ist formell untersagt.

Dasselbe gilt für die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsgerät aller Art mit der Bestimmung für das Ausland und für deren Ausfuhr.

Artikel 135.

Mit Rücksicht darauf, daß der Gebrauch von Flammenwerfern, erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen, ebenso wie von allen derartigen Flüssigkeiten, Stoffen oder Verfahren verboten ist, wird ihre Herstellung in Österreich und ihre Einfuhr streng untersagt.

Dasselbe gilt für alles Geräte, das eigens für die Herstellung, die Erhaltung oder den Gebrauch der genannten Erzeugnisse oder Verfahren bestimmt ist.

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1065. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1065.jpg&oldid=- (Version vom 25.2.2023)