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Seite:Rein0307.jpg

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Reichs, da gemeiniglich eine andere Sprach in übung were / vnd im Gebrauch stünde / jedoch in allweg an Unserm Reichs-Hoffrath der Teutschen vnd Lateinischen Sprach unabbrüchig.


44. Gratialia, Dignitäten / Privilegia allein in der Reichs-Cantzeley zu fertigen Widrige zu cassiren / die vorige zu acceptiren. Neue Fürsten und Grafen sollen den Fürstlichen und Gräfflichen Collegiis wider jhren Willen nicht obtrudiret werden / ante legitimationem & praestitis praestandis. Mit neuen Titulen und Wapen keinen alten Stand zu praejudiciren.

Wir sollen und wollen auch in fleissige Obacht nehmen vnd verschaffen / daß alle die Expeditiones, so in Gnaden: vnd andern Sachen / insonderheit aber Diplomata über den Fürsten: Grafen vnd Herrn-Stand /

auch Nobilitationes, Palatinaten / vnd Keyserl. Raths-Titul / sampt andern Freyheiten vnd Privilegien, welche Wir vnterm Titul und Nahmen eines Römischen Königs oder Keysers ertheilen werden / bey keiner andern als der Reichs-Cantzeley / wie solches von Alters herkommen / auch Unserer vnd deß H. Römischen Reichs Hoheit gemeeß ist / geschehen / wie dann Crafft dieses alle die jenige Diplomata, so bey einer andern als deß Reichs-Cantzley vnter Unserm Keyserl. Titul vnd Namen / Zeit wehrender Unserer Keyserlichen Regierung expedirt werden / hiermit null vnd nichtig seyn /

vnd die Impetranten,[1] ehe vnd bevor Sie auß der Reichs-Cantzley gegen gebührende Tax-Erlegung confirmirt vnd legitimiret / darfür im Reich nicht geachtet / noch jhnen das Praedicat oder Titul gegeben werden solle /

was aber für Gnaden-Brieff / Stands-Erhöhungen vnd andere Privilegien in Unserer Reichs-Cantzeley außgefertiget / und von darauß andern Cantzeleyen vnd sonsten wohin intimirt[2] werden / dieselben sollen hiemit schuldig vnd gehalten seyn / gedachte intimationes nicht allein ohne allen Entgelt oder Abforderung einiger neuen Tax oder Cantzeley Jurium, wie die Namen haben megen / abzunehmen / sondern auch denen Impetranten, dem erhaltenen Stand vnd Privilegio gemeeß / das verwilligte praedicat vnd Titul in den Expeditionibus daselbsten ohnweigerlich zu geben / vnd bey Straf dern darin gesetzten poen nicht zu entziehen.

Deßgleichen wollen Wir bey Unserer Königl. vnd Käyserlichen Regierung bey Collation Fürstlicher und Gräflicher auch anderer Dignitäten vornemlich dahin sehen / damit auff allen Fall dieselbe allein denen von Uns ertheilet werden / die es für andern wol meritirt, im Reich gesessen / vnd die Mittel haben / den affectirenden


  1. eigentlich Inhaber, hier eher der Empfänger der Urkunde
  2. ankündigen, veröffentlichen