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Seite:Rein0301.jpg

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in Erwegung deß vom Chur-Fürstl. Collegio in Anno 1641. auff den Reichstag zu Regenpurg wegen deß Reichs Postampts eingegebenen Gutachtens / und der in selbigem Reichs-Abschied beschehener Verordnung die beständige Verfügung thun / daß Unser General Obrist-Reichs-Postampt in seinem esse erhalten / und zu dessen Schmälerung nicht vorgenommen / verwilliget / oder noch geschehen / Insonderheit aber der darmit belehnte General Reichs-Postmeister wider alle von Unserm Keyserl. Hof-Postampt / Jenem biß dahero im Reich beschehene oder noch ferner anmassende Eingrieff / und Verschliessung absonderlicher Amptspaqueter handgehabt / und so wol in beyseyn Unserer Keyserl. Person und Hoffstadt / als abwesent derselben bey ruhiger Einnehm: Bestell: und Außtheilung aller und jeder vermittelst der Reichsposten ankommender und abgehender Brieff und Paqueter gegen erhebendes billiges Postgelt gelassen / und was deme und gemeltem Reichs-Abschied zu wider auff einigerley Weiß und Weg ergangen und verliehen worden / hiermit allerdings vffgehoben seyn / hingegen Unser Keyserl. Erbland Hoff-Postampt bey seiner in Anno 1624. erlangter investitur und deß General Reichs-Postmeisters auf dieselbe ertheilte Revers, in den Erblanden gantz unbeeinträgtiget verbleiben und darbey geschützt werden soll.


Keine Succession und Erbrecht / wider der Chur-Fürsten freye Wahl zu praetendiren / der Reichs-Vicarien Gerechtigkeiten zu erhalten.

Und insonderheit sollen und wollen Wir uns keiner Succession oder Erbschafft deß Röm. Reichs anmassen / vnterwinden noch vnterziehen oder darnach trachten / dieselbe auff Uns selbsten / Unsere Erben und Nachkommen / oder auff jemand anders zu wenden / sondern die Chur-Fürsten / ihre Nachkommen und Erben zu jeglicher Zeit bey ihrer freyen Wahl eines Römischen Königs / nach Inhalt der Güldenen Bull / vnd dieselbe jedesmal vnd auff alle Fäll / wann sie es vor nöthig / vnd zu Erhaltunge der Grundgesetz und dieser Capitualtion, oder sonsten dem H. Reich nothwendig vnd nützlich befinden / auch bey Lebzeitten eines Römischen Keysers / mit oder ohne desselben Consens vorzunehmen / auch die Vicarios, wie von Alters hero uff sie kommen / die Güldene Bull / alte Rechten und andere Gesetz oder Freyheiten vermögen / so es zu Fällen kommen / die Notturfft und Gelegenheit erfordern / wird bey ihrem gesonderten Rath / in Sachen das H. Reich belangend / geruhiglich bleiben / vnd gantz unbetrangt lassen / auch nit nachgeben / daß die Vicariaten und deren Jura, sampt was denselben anhängig / von jederman disputirt oder bestritten werden / wo aber darwider von jemand etwas gesucht gethan / oder die Chur-Fürsten