einziehen / noch jhnen vorige oder andere Vasallen aufftringen / die allodial- Güter auch / welche ex crimine laesae Majestatis, oder sonsten vorgesetzter massen verwürckt seyn oder werden möchten / denen mit den juribus fisci belehnten / oder dieselbe sonsten durch beständiges herbringen habenden Chur-Fürsten vnd Ständen / vnter welcher Obrigkeitlicher Bottmäßigkeit sie gelegen / nicht entziehen sondern die Landes-Obrigkeitten oder Dominos Territorii mit der confiscirung gebähren lassen wollen.
28. Welcher gestalt mit der Acht und Oberacht / wieder Chur-Fürsten und Stände zuverfahren.
Wir sollen vnd wollen auch fürkommen / vnd keines wegs gestatten / daß hinfüro jemanden hohen und niedern Stands / Chur-Fürst / Fürst / Stand oder anderer / ohne rechtmässige vnd genugsame Ursach / auch vngehört vnd ohne Vorwissen Rath / vnd Bewilligung deß Heyl. Reichs Chur-Fürsten / welche sich deß Wercks nicht theilhafftig gemacht / in die Acht vnd Oberacht gethan / gebracht oder erklärt / sondern in solchem ordentlicher Proces gehalten vnd vollzogen werde / wie es sich nach Außweisung deß H. Reichs vorauffgesetzter Satzungen vnd der im Jahr 1555. reformirter Cammergerichts Ordnung auff darauff erfolgter Reichs-Abschieden gebühret / vnd was deßhalben bey dem künfftigen Reichs-Tag / wie resolvirt worden / von Chur-Fürsten vnd Ständen de modo & ordine weiter vergliechen werden möchte: Were es aber Sach / daß die That an sich selbsten gantz notori vnd offenbar / der Friedbrecher auch in seinem Verbrechen beharrlich vnd täthlich fortführe / ob wol erst dann nit eben eines sonderbaren Process vonnöthen / So wollen Wir jedoch auch in diesem Fall mit Zuziehung deß H. Reichs erstgemelter massen ohn interessirter Chur-Fürsten / ehe und bevor Wir zu der würcklichen Acht-Erklärung schreiten / communiciren / und ohne dern erfolgten Tath außtrückliche Einwilligung damit nicht verfahren.
29. Verschriebene Steure vnd Gefälle wieder herbey zu bringen.
Und nach deme das Römische Reich fast höchlich in Abnehmen vnd Ringerung gekommen / so sollen vnd wollen Wir neben andern die Reichssteuer der Statt vnd andern Gefällen / so in sonderer Personen Hand gewachsen / vnd verschrieben / wiederumb zum Reich ziehen / auch eine gewisse designation, in wessen Handen dieselbe jetziger Zeit seyn / inner 6. Monaten / den nechsten / nach würcklicher Unserer Käyserl. Regierung zur Maintzischen Chur-Fürstl. Cantzley einschicken / und nicht gestatten daß solches dem