16. Reichs-Kriegsvolck[1] ohne Consens der Chur-Fürsten nicht ausser Reich zu führen / noch die Stände mit Durchzügen und Musterplätzen zu beschwehren. Keinem Reichs-Stande verboten bey außwärtigen / Kriegs-Dienste / wann es nicht wider das Reich oder dessen Stand angesehen / zunehmen.
Wir gereden und versprechen auch / wann ins künfftig auff vorgehabten Rath mit den sieben Chur Fürsten / und deren darauff gefolgter Bewilligung und Consens, die Notturft erfordern würde / daß Wir zu deß Reichs defension einige Kriegs-Völcker werben solten / dieselbe ohne Chur-Fürsten und Ständen Vorwissen und Bewilligung ausserhalb deß Reichs nicht führen / sondern zu desselben defension und Rettung der Betrangten Ständen gebrauchen und anwenden zu lassen / damit dann auch das Römische Reich / als welches bey vorigen Kriegen an Mannschafft mercklich abgenommen / nicht noch weiters durch die frembde Werbungen entblöst / und öd gemacht werde / solle darwider auff nechst bevorstehendem Reichs-Tag alle gute Vorsehung geschehen / und wollen Wir Vns die Vollziehung solches außfallenden allgemeinen Reichschlusses mit Ernst angelegen seyn lassen.
Da auch von Vns oder Andern / einiges Volck im Reich / oder in Vnsern eigenen Landen zu außländischer Potentaten Diensten geworben / wollen Wir die Verfügung thun / daß die Chur-Fürsten / Fürsten und Stände deß Reichs sampt allen dessen Angehörigen bey obbemelter Werbung mit Versamlung Durchführ: Einquartirungen / Musterplätzen / oder sonsten in einige andere Weg wider die Reichs-Constitutiones Instrumentum Pacis, und absonderlich den Reichs-Abschied de Anno 1570.[2] nit beschwehren / oder darwider von Vns oder andern verfahren werde /
Es soll jedoch auch keinem Reichs-Stand oder Eingesessenen verbotten seyn / sich bey den Außwärtigen in Kriegs-Diensten zu begeben und einzulassen / da es nicht wider das Reich oder einen Stand desselben angesehen.
17. Reichs-Täge mit der Chur-Fürsten Consens außzuschreiben / Fürsten so vermöge Instrumenti Pacis newe Länder erlanget. Deßwegen mit keiner neuen Cantzley Gebühr zu belegen. Die Reichs-Steuern zu keinem andern Ende anwenden.
Deßgleichen sollen und wollen Wir die Chur-Fürsten und andere deß heyligen Reichs-Stände / mit den Reichs-Tägen / Cantzeley-Gelt / Nachreisen
- ↑ gemeint ist die Reichsarmee
- ↑ in Speyer, der Abschied ist einsehbar in Das Teutsche Reichs-Archiv, Band 3, Seite 191