und also alles und jedes / was obstehet / reciproce und gleich gelten / und von Niemand anders gedeutet oder angeführet werden / gleichwol mit der fernern Erklärung / im Fall ein- oder anderer Chur-Fürst / Fürst und Stand deß Reichs von jemanden feindlich angegriffen werden solte / vnd die Cron Franckreich und dero Bundsverwandte von einem solchen angegriffenen Chur-Fürsten / Fürsten und Stand / umb Hülff angelangt würden / daß alsdann ermeldter Cron Franckreich und dero Bundsverwandten / solche assistenz zu leisten / und demselben Chur-Fürsten / Fürsten vnd Stand / dern / vermög habenden / und im Instrumento Pacis bestättigten juris foederis, sich zu gebrauchen / vnbenommen vnd unschädlich seyn soll.
Damit aber das heylige Reich seines beständigen Friedenstands gesichert bleibe / sollen und wollen Wir so bald nach Vnserer Erhebung zur Keyserlichen Regierung Vns vor allem eusserst angelegen halten / auff daß zwischen beeden / meistens in deß Reichs-Creyß und Eygenthumen kriegenden Cronen die Friedens-Tractaten in Teutschland würcklich angestellt / und ihren Königreichen und Vnterthanen / auch der allgemeinen Christenheit / und dem gantzen heiligen Reich zum besten / vermittelst Göttlicher Gnad Verleyhung ehist geschlossen / gleichfals auch die Pollnische Friedenshandlung unverlängt befürdert / vnd zu völligem Schluß beschleuniget werde.
15. Keinen Stand selber vergewaltigen / sondern mit Recht besprechen.
Wir sollen und wollen auch die Chur-Fürsten / Fürsten / Praelaten / Grafen / Herrn / und andere Ständ deß Reichs / ingleichem die ohnmittelbare Reichs-Ritterschafft / nicht selbst vergewältigen / solches auch nicht schaffen / noch andern zu thun verhengen / sondern wo Wir / oder jemand anders / zu ihnen allen / oder einem insonderheit zusprechen / oder einige Forderung vorzunehmen hätten / dieselbe sollen Wir sampt und sonders / Vffruhr / Zwytracht / und andere Vnthat im heiligen Reich zu verhüten / auch Fried und Einigkeit zu erhalten / vor die ordentliche Gericht / nach Außweisung der Reichs-Abschieden / Cammergerichs: Executions-Ordnung / und neulich zu Münster und Oßnabrugk auffgerichten Friedenschluß / auch zu Nürmberg darauff erfolgten edicten, zu Verhör und gebührlichen Rechten stellen und kommen lassen / und mit nichten gestatten / daß sie in denen und andern Sachen / in was Schein / und vnter was Namen es geschehen möchte / darinn sie ordentlich Recht leyden mögen / und dessen uhrbietig seyn / mit Raub / Nahm / Brandt / Pfandungen / Vehden / Kriegen / neuerlichen exactionen und Anlagen / oder anderer Gestalt beschädiget / angegriffen / überfallen / oder beschwehrt werden.