12. Entzogene Reichs-Gütter wider herbey zu bringen / in Specie so dem Johanniter Orden abgenommen / wie auch propria occupata dem Reich zu restituiren.
Zu deme / vnd insonderheit sollen vnd wollen Wir dem H. Röm. Reich vnd desselben Zugehörungen nicht allein ohne Wissen / Willen vnd Zulassen gemelter Chur-Fürsten sämptlich / nichtes hingeben / verschreiben / verpfänden / versetzen / noch in andere Weg vereussern noch beschweren / sondern Uns auch vffs höchste bearbeiten / vnd allen möglichen Fleiß und Ernst fürwenden / das jenige / so darvon kommen / als verfallene Fürstenthüm / Herrschafften / vnd andere / auch Confiscirte und Ohn-Confiscirte merckliche Gütter / die zum Theil in anderer frembder Nationen Händen ohngebührlicher Weiß gewachsen / zum förderlichsten wiederumb darzu zu bringen / zuzuäignen / vnd darbey bleiben zu lassen /
nicht weniger die Ergäntzung der Reichs-Creysen zu befördern / vornemlich auch dieweil vorkommen / daß etliche ansehntliche dem Reich angehörige Herrschafften vnd Lehen in Italien vnd sonsten veräussert worden / seyn sollen / eigentliche Nachforschung derentwegen anzustellen / wie es mit solchen alienationen bewand / und die eingeholte Bericht bey Churfürstl. Mäyntzischen Cantzeley / vnd solches zu der übrigen Chur-Fürsten Wissenschafft zu bringen / inner Jahrsfrist nach Unserer angetrettenen Königlichen Regierung anzurechnen / ohnfehlbarlich einzuschicken /
auch in diesem vnd obigen allen mit Rath / Hülff / vnd Beystand der sieben Chur-Fürsten allein / oder nach Gelegenheit der Sachen / auch anderer Fürsten vnd Ständen jederzeit an die hand zu nehmen / was durch Uns vergliechen seyn wird: Weiln auch dem Ritterlichen Johannitter Orden in- vnd ausserhalb deß Reichs / insonderheit bey dem letzten Nieder-Ländischen Krieg gantz unverschuldt ansehntliche Gütter entzogen / vnd bißhero vorenthalten worden / so wollen Wir durch güttliche Mittel solche restitution zu befördern Uns angelegen seyn lassen / vnd ob Wir selbst / oder die Unser ichts / so dem H. Röm. Reich zuständig / vnd nicht verliehen / noch mit einem rechtmässigen Titul bekommen were oder würde / einhätten / das sollen vnd wollen Wir bey Unsern schuldigen vnd gethanen Pflichten / demselben Reich ohne Verzug / auff Ihr / der Chur-Fürsten Gesinnen / wieder zu handen wenden.
Was auch Ferdinand Carll Ertzhertzog zu Oesterreich[1] wegen der Elsassischen Landen praetendiren[2] thut / solches wollen Wir bey nechstem Reichstag absonderlich vornehmen lassen.
- ↑ gemeint ist Ferdinand Karl, dieser musste gegen Entschädigung den Elsaß nach dem Dreißigjährigen Krieg an Frankreich abtreten
- ↑ fordern, in Anspruch nehmen, Anspruch erheben