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Seite:Rein0279.jpg

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noch auch die / so von vorigen Röm. Keysern in etwan anderwärtem der Sachen vnd Zeiten Stand vnd Consideration ertheilt / vnd von mediat Ständen auffgenommen worden / durch rescripta, oder auff andere Weiß confirmiren / sondern vielmehr darob vnd daran seyn / damit vermittelst vnserer interposition, oder durch andere erlaubte Mittel vnd Weg / oberwehnte von vorigen Keysern oblauts gegebene oder angenommene protectoria vffgekündet und abgethan /

oder wenigst in die Schrancken ihrer ersten Keyserl. und Königl. Concessionen, wo die vorhanden / ohne einige fernere deren extension vnd außlehnung reducirt / also männiglich forthin in vnserm vnd deß H. Reichs alleinigem Schutz / vnd Verthädigung gelassen / vnd Chur-Fürsten vnd Ständen deß H. Reichs / sampt der ohnmittelbaren Reichs-Ritterschafft / vnd allerseits angehörigen Vnterthanen ohne imploration inn: vnd außwärtigen Anhangs vnd assistentz bey gleichem Schutz und administration der justitz in Religion: vnd Prophan-Sachen / den Reichssatz- vnd Cammergerichts-Ordnungen / Münster vnd Oßnabruggischen Friedenschluß / vnd darauff gegründeten executions-edictis, arctiori modo exequendi vnd Nürmb. executions-Recess, wie auch nechst vorigem Reichs-Abschied gemäß erhalten /

die hierwider eine zeithero verübte Mißbrauch / vnd die vnter denselben auß der angemasten Brabantischen Güldenen Bull zu vnterschiedlicher Chur-Fürsten vnd Ständ mercklichen Nachtheil herrührende Evocations-Processen gäntzlich auffgehebt / wie auch deß Anno 1594. bey damaligem Reichstag verglichenes Gutachten vollzogen / vnd denen durch gedachte Brabantische Bull gravirten Ständen auff erforderten Nothfall / durch das jus retorsionis kräfftige Hülff geleistet werde /

so dann die 10. vereinigte Reichs-Stätt im Elsaß ausser deß juris praefecturae Provincialis, Krafft Instrumenti Pacis vnter dem H. Röm. Reich / gleich wie andere immediat Ständ einverleibt bleiben / vnd noch damaln auch verschiedene immedi. Fürsthentümen / Stifft / Graff: vnd Herrschafften ohne einige Recht vnd Befugnuß durch aufwärtige Völcker noch immerhin mit Einquartirungen vnd andern Kriegs-Vngelegenheiten höchstbeschweret werden / vnd dahero deß so thewr erworbenenen Friedenschlusses in nichts geniesen mögen / vielmehr dem Reich entzogen / vnd gleichsam zu mediat Ständen gemacht werden wollen /

als versprechen Wir nicht allein durch eyfferige interposition die Abstellung zubefördern / sondern auch vermög der Reichs Constitutionen / bey den nechst angesessenen Creyß-Ständen die Versehung zu thun / daß ermelten ohnmittelbaren Stifft- Graff und Herrschafften kräfftigl. assistirt / und sie bey ihrer zustehender immedietet per omnia gelassen werden / bey welchem allen Wir Chur-Fürsten vnd Stände / im gleichen die freye Reichs-Ritterschafft / sampt deren allerseits Land / Leut vnd Unterthanen nach Vermögen schützen / manuteniren / vnd handhaben / und darwider in keinerley weiß beschweren lassen wollen.