5. Frembder Könige und Potentaten Gesandten gehen den Churfürstl. Gesandten vor / aber nicht anderer Souurainer Fürsten und Republiquen. Außländischer Potentaten Bottschafften weder an Keys. Hofe noch Reichs Conventen mit gewehrter Guardi auffzuziehen / auch sich in Reichssachen / so ihre Principalen nicht angehen / mit einzumischen / zugestatten / die ohnmittelbare Reichs-Grafen den Außländischen vorzuziehen.
Nachdemaln sich auch eine zeitlang zugetragen / daß Außländischer Potentaten Fürsten und Republiquen Gesandte / und zwar diese unter dem Namen und vorwand / als werden dieselbe Republiquen vorgecrönte Häupter / und also denselben in Würden gleich zu achten / an den Keys. und Kön. Höfen und Capellen die Praecendentz vor den Churfürstl. Gesandten praetendiren wollen / so sollen und wollen wir ins künfftig solches weiter nicht gestatten / were es aber Sach / daß neben den Churfürstl. Gesandten / der Recht titulirter und gecrönter regierender außländischer Königen / Königl. Wittiben oder Pupillen (denen die Regierung / so bald sie ihr gebührendes Alter erreicht / zu führen zusteht / und immittelst in der tutel oder curatel begriffen seyn) Bottschafften zugleich verhanden weren / so mögen dieselbe den Churfürstl. Gesandten vor aller anderer außwärtigen Republiquen Gesandten / und den Fürsten in Person / ohne Vnterschied / immediatè folgen / was auch darwider allem hiebevorn per decreta und sonderlich Anno 1636. oder sonsten vorgenommen oder verordnet / fürters abgestellt und krafftloß seyn soll.
Wie Wir dann auch zu Verhütung allerhand simulteten, und darauß entstehender gefährlicher Weiterungen nicht gestatten wollen / daß außländiger Königen und Republiquen Bottschafften weder an unserm Hof / noch bey Reichs-Deputation: Collegial: oder andern publicis Conventibus, mit gewehrter Quardi[1] zu Pferd oder zu Fuß auff der Gassen und Strassen auffziehen und erscheinen mögen /
viel weniger zu lassen / daß sich einige frembde Bottschafft heimb- oder offentlich in die Reichs-Sachen / so ihre Principales nicht angehen / sondern vor Churfürsten / Fürsten und Stände allein gehören / einmische
Auch sollen und wollen Wir im übrigen die Versehung thun / daß denen Churfürsten selbst ihre von Alters hergebrachte und sonst gebührende Würde und praerogativa erhalten / und darwider von frembder Regenten und Republiquen Gesandten an Vnserm Keyserl. und Königl. Hof / oder wo es sich sonsten begeben könte / nichtes nachtheiliges oder neuerliches vorgenommen oder gestattet /
So soll auch bey Keyserl. und Königl. Crönungen und andern Reichs-solenniteten, den immediat Reichs-Grafen und Herrn / die im Reich sessionem & votum haben / vor andern auß- und inländischen Grafen vnd Herrn / wie auch Keyserl. Cammerherrn und
- ↑ bewaffneter Garde