3. Deß Röm. Reichs Teutscher Nation, und aller Stände Regalia und Privilegia zu Wasser und zu Lande nicht zu krencken. 2. Ohne der Chur-Fürsten / etc. vorwissen keinen Stand der Sess. und votum hergebracht zu suspendiren. 3. keine Privilegia darwider ertheilen / die Ertheilte zu cassiren. 4. Keine Landsassen und Unterthanen ab oneribus[1] zu befreyen. 5. Landständen die disposition über die Landstewr nicht allein / nach Conventiculn[2] denselben zu gestatten. 6. Zu Unterhaltunge der Vestungen und Guarnisonen / wie auch Cammergerichts dieselben anzuhalten / und darwider zu Speyer keine Process zu erkennen. 7. Alle darwider erhaltene Privilegia werden Cassiret.
Und zum Dritten sollen und wollen Wir in allwegen die Teutsche Nation / das H. Röm. Reich / und die Chur-Fürsten als dessen vorderste Glieder / nach Inhalt der Güldenen Bull / sonderlich deß 13. Artickels / wie andere Fürsten Praelaten / Grafen / Herrn / und Stände / sampt der ohnmittelbaren freyen Reichs Ritterschafft / bey Ihren Hoheitten / Geist- und Weltlichen Würden / Rechten / Gerechtigkeiten / Macht und Gewalt / auch sonsten Jeden nach seinem Stand uns Wesen verbleiben lassen / ohne unsern und männigliches Eintrag und Verhinderung / und ohne der Chur-Fürsten und Ständen vorhergehende Einrath- und Bewilligung / keinen Reichsstand der Sessionem & votum[3] in den Reichs Collegiis hergebracht hat / darvon suspendiren oder außschliessen / darzu den Ständen sampt erstgedachter Reichs Ritterschafft ihre Regalia und Obrigkeitten / Freyheiten / Privilegien / Pfandschaften / und Gerechtigkeiten / auch Gebräuch und gute Gewonheiten / so sie bißhero gehabt haben / oder in Vbung gewesen seyn / zu Wasser und zu Land / vff gebührendes Ansuchen ohne einige Weigerung und Auffenthalt in guter beständiger Form Confirmiren und bestättigen / sie auch darbey als erwöhlter Röm. König handhaben / schützen und schirmen / und Niemanden einig Privilegium darwider ertheilen / und da einige vor- oder bey wehrendem Krieg darwider ertheilt worden weren / so im Friedenschluß nicht gut geheissen oder approbiret worden / dieselbe gäntzlich Cassiren und annulliren, auch hiermit cassirt und annulliert haben / und keinen Chur-Fürsten und Stand / die ohnmittelbare Reichs-Ritterschafft mit begriffen / seine Landsassen / Unterthanen / und mit Lands-Fürstlichen / auch andern Pflichten zugethane eingesessene / und zum Land gehörige