Karl V.: Römischer Keyserlicher Maiestat Ordnung vnd Reformation guter Pollicey im Heyligen Römischen Reich | |
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ist solich sach auff den tag der fürgenommen visitacion des Camergerichts [1] vnnd anderer sachen / auff den ersten tag des monats Marcij genn Speyer geschoben / also das daselbs die verordente Rethe von vns auch Churfürsten vnd Fürsten / dauon weither reden / ratschlagen vnnd schliffen sollen.
¶ Nach dem sich auch viel begibt / das eyner dem andern seine knecht vnnd dinsthalten / vffsetzlicher weyß thuot abdingen / Auch dienstbotten vnnd knecht zuzeiten muotwilliglich / auß jren dienstenn dretten / wöllen wir / das keiner eins andern reysigen knecht vnnd andere dienstbotten annemen soll / Er zeig dann zuuor eyn vrkhundt an / das er von seynem Hernn oder Edelman mit willen vnnd ehrlich abgescheyden sey.
¶ Es soll auch eyn yede Oberkheidt / souil die dienstbotten betriefft / inn seinen gepieten eyn satzung (noch dem der lone inn wenig jaren etwan hoch gefestigen) vffrichten / wie dieselbig nach eins yden landts gelegenheidt / jren vnderthanen vnnd gemeinem nutz zum fruchtbarlichest ansehen wirdet / damit sie jres gefallens nit auß den diensten dretten / vnnd derselben vngehorsam vnnd eygenwill fürkommen werde.
¶ Dieweil auch inn kurtzen jaren eyn schedlicher mißbrauch vffgewachssen / das gemeinlich zu Roß vnnd zu fuoß / fewer vnnd andere büchssen / über landt gefürt vnnd getragen werden / welches an jme selber nit zu manlicher that reichet / sonder mehr erschrocklich ist / Auch dadurch viel vnrathe vnnd fridbrüchig handelung sich begeben / die vnschuldiden vff den strassen / überrennet / gefangen / vnn auch erwan jemerlich entleibt werden. Demnach ordnen / gepietenn vnd wöllen wir / daß hinfürther keiner zu roß oder fuoß / büchssen füren tragen oder gebrauchen soll. Vnnd ob einer oder mehr also wider diese vnsere satzung mit büchssen bedretten / alßdan soll die Oberkeydt vnther der die überfarer gesessen / vnnd der ort der burgerlich gerichts zwang one mittel zustendig / oder auch die Oberkeydt vnther der der
- ↑ Original: Camergegerichts
Karl V.: Römischer Keyserlicher Maiestat Ordnung vnd Reformation guter Pollicey im Heyligen Römischen Reich. Mainz, 1530, Seite 25. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ordnung_und_Reformation_guter_Policei_25.jpg&oldid=- (Version vom 6.5.2018)