Karl V.: Römischer Keyserlicher Maiestat Ordnung vnd Reformation guter Pollicey im Heyligen Römischen Reich | |
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¶ Vnnd nach dem tewrer zerung halb bei den wirtten / vil beschwerung den gesten vnd andern / so die strassen teglichs gebrauchen müssen zugefügt / vnnd nit alleyn dem gemeynen man / sonder auch Churfürsten / Fürsten vnd jren bottschafften vnnd allen handtirern vnd wanderern beschwerlich / darauß erfolget / daß alle zerung auffgestigen vnd täglichs auffsteigen / auch alle essenspeiß etwas höchlich übertewert werden. Dem zubegegnen / setzen / ordnen vnd wollen wir daß allenthalben im Reich alleyn / das drucken male gegeben / vnnd durch jeden der tranck sonderlich bezalt werde. Vnnd nach dem die zerung an eynem ort wolfeyler / dann an dem andern vnnd solchem drucken male inn eyner gemeyn nit wol eyn satzung zumachen. So ist ferrer vnser meynung / daß eyn jede oberkeyt inn jren gebieten eyn ordnung vnd satzung / den wirtten vnder jnen gesessen / auffricht / vnd verordne / das ordenlich nit vnder oder über vier essen geben / auch eyn satzung mach / was der gast ordenlich für solch drucken mal geben soll Ob aber eyn gast / besser leben wolt vnnd mer haben / dann vier gericht oder essen / wie gemelt / so soll dasselb jm auch vnbenommen sein.
¶ Item soll eyn jede oberberkeyt den wirtten eyn maß geben / wie thewer vnd hoch sie den wein vnd bier / brot / vnd fleysch verkauffen mogen / nach gelehenheyt der zeit vnd landts so wolfeyl oder thewrung zufallen würde.
¶ Deßgleichen soll durch jede oberkeyt des stalmuots vnnd haverns halber auch ordnung vnnd maß gegeben werden / vnd sonderlich daß der haber angeschlagen / vnd den wirten nit zuogelassen werde über den dritten oder vierdten pfenning daran zuogewinnen / oder die gest jres gefallens daran zuübernemen / alles mit buossen vnd straffen die eyn jede oberkeyt / so an den orten / da die wirth gesessen / die burgerlich oberkeyt on mittel haben / auffsetzen / innemen / vnd damit die ordnung handhaben vnd darüber halten sollen.
¶ Doch soll eyn jede oberkeyt vndter denen die wirth gesessen / nach gestalt vnd gelegenheyt der jar / ob die selbigen thewer oder wolfeyler fürfallen / jre ordnung zuoendern / oder zugeben / macht haben / welche doch lenger nit weren dann so lang die wolfeyle vnnd thewere jaren erfunden.
Karl V.: Römischer Keyserlicher Maiestat Ordnung vnd Reformation guter Pollicey im Heyligen Römischen Reich. Mainz, 1530, Seite 20. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ordnung_und_Reformation_guter_Policei_20.jpg&oldid=- (Version vom 21.3.2017)