Karl V.: Römischer Keyserlicher Maiestat Ordnung vnd Reformation guter Pollicey im Heyligen Römischen Reich | |
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¶ Item mögen sie gulden ketten / doch nit über fünffhundert gulden werthe tragen.
¶ Deßgleichm mögen Grauen vnnd Herrn alle fuoter / außgenommen Zobeln vnnd dergleichen höchste fuotter antragen.
¶ Item jre Eheliche gemahel mögen alle Seydene gewant / mit gulden vnnd silbern stücken verpremet tragen / doch kein ketten oder cleinet über sechs hundert guden werthe / noch gantz gulden oder silbern stuck / sonder sich zu vnderschiedt des höhern standts derselben zu tragen enthalten.
¶ Nachdem auch eyn vberflüssiger vnkost inn pferde gezeugen befunden. So soll hinfürther keiner eynichen zeuge / über zwen gulden werthe / auch Messen vund gelben zeugk füren / Er say dan Ritter oder Doctor. Auch kein Graff / Herr / Ritter / oder Knecht / kein zeuge von Sammat / Seyden / Duochen / noch etwas von golt oder silber daran füren / Allein herin Churfürsten / Fürsten / vnnd Fürstmessigen außgenommen / Weliche jrem Chur / vnd Fürstlichem standt nach / inn solichen zeugen sich halten mögen.
¶ Item ob yemant von seinem Fürsten / Herrn / oder sunst eynen eins höhern Standt / etwas von cleydung oder cleynodter geschenckt / dieselbig soll er seinem Fürsten vnd Herrn zu Eren anzutragen macht haben / vnnd inn dem fall vnuerbotten sein. Doch soll kein geferde herin gepraucht werden.
¶ Dieweil auch diese ordnung allein fürgenommen / das die über messigkeit / vnnd costlicheit der cleyder abgewend vnnd verhütt werde. Ob dann eynicher Churfürst / Fürst oder Standt / inn seinen gebieten vnnd Oberkeiten der Cleydung halber eyniche ordnung / die scherpfer vnnd mher / dann diese eyngezogen / seiner landtschafft zu guottem vffrichten wolt / oder vffgericht hett / das soll dem selben Churfürsten / Fürsten / vnnd Standt auch zugelassen / vnd durch diese vnsere ordnung vund satzung vnbenommen sein. Es sollen auch keyner zuuerheyratung seiner kinder / Eben der ordnung zugeleben schuldig / sonder mag eyn yder seiner gelegenheit vnnd vermögen nach / dieselben / minder aber nit höcher cleyden / vnnd außsetzen.
Karl V.: Römischer Keyserlicher Maiestat Ordnung vnd Reformation guter Pollicey im Heyligen Römischen Reich. Mainz, 1530, Seite 16. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ordnung_und_Reformation_guter_Policei_16.jpg&oldid=- (Version vom 5.3.2017)