Karl V.: Römischer Keyserlicher Maiestat Ordnung vnd Reformation guter Pollicey im Heyligen Römischen Reich | |
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Ringk nit über fünff oder sechs gulden werthe / one Edelgestein / eyn kragen mit seyden vernedt / eyn Schleyer mit einem gulden leistlin / nit über zwene finger breydt / eyn dammasten oder atlaß koller / eyn gürtel nit über zehen gulden werthe / denn sie mit silber / doch vnuergüllt beschlagen / Deßgleichen die Jungfrawen / eyn Samat Bendlin / mit silber / vnuergültem beschlechts tragen mogen.
¶ Item sollen die handtwercks knecht vnnd gesellen / kein golt / silber / seyden oder straußfedern tragen / Auch kein zerhawen oder zerschnitten Cleidt anmachen lassen / sich auch sunst jnn jrer tragt nit anders halten / dann itzo von handtwerckern jnn Stetten gemelt ist.
¶ Were es aber sach / daß eyn solicher handtwercker jnn eyner Stadt jnn Rathe würde erwelt. Alßdan soll derselbig mit Cleydung sich nit anders / dann hernach von kauffleuthen gemelt wirdet / zuhalten macht haben.
¶ Item sollen die Kauff vnnd Gewerbß leuthe jnn Stetten[1] / kein Sammat / Dammast / Atlaß oder Seidenrock / Goldt / Silber / Berlin / Seyden / Golt / vnnd silbare harhauben tragen. Doch mogen sie Schamlotten Röck / auch Seydene wammeß / ausserhalb Samat vnnd Carmesin Atlaß vnuerbrembt / deßgleichen guldene Ringe tragen.
¶ Deßgleichen sollen sie kein duoch / die Elen über zwene gulden wetthe / jnen anmachen lassen / oder einich Marder / Zobell / Hermlin / vnnd dergleichen fuoter antragen / wol mogen sie zum hochsten Marder Relen / vnnd jre haußfrawen Vehene fuotter gebrauchen.
¶ Item jre weiber sollen sich dergleichen jnn cleydung halten / vnnd an keinem kleidt über zwo Elen Sammat / Seyden / Atlaß / oder Dammast / doch oben herumb verpremen.
¶ Item soll jnen vnnerbotten sein zutragen / eynen gürtel vff zwantzig gulden werthe.
¶ Item eyn leyst vff jren schleyern / vierfiger breydt.
¶ Auch Sammat vnnd Seyden koller mit vergülten Schlossen /
- ↑ Original: Setten
Karl V.: Römischer Keyserlicher Maiestat Ordnung vnd Reformation guter Pollicey im Heyligen Römischen Reich. Mainz, 1530, Seite 13. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ordnung_und_Reformation_guter_Policei_13.jpg&oldid=- (Version vom 5.3.2017)